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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 1 R 186/08
Anerkennung eines Forschungsstudiums als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Besuch einer Hochschule zur Ausbildung (Hochschulbesuch iSv § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6) endet grundsätzlich mit dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Eine hieran anschließende Zeit eines sich auf den ersten Abschluss beziehenden Forschungsstudiums ist keine Anrechnungszeit mehr.
1. Der Besuch einer Hochschule zur Ausbildung (Hochschulbesuch im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) endet grundsätzlich mit dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Eine hieran anschließende Zeit eines sich auf den ersten Abschluss beziehenden Forschungsstudiums ist keine Anrechnungszeit mehr.
2. Diese Auslegung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 06.05.2008 S 10 R 972/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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