Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der am ... 1960 geborene Kläger meldete zum 29. April 1996 eine gewerbliche Tätigkeit als "Handelsvertreter für Firmenwerbung,
Werbeagentur" an. In einem am 02. März 2004 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen gab er an, Erste-Hilfe- und Geschenke-Artikel
zu vertreiben sowie für zwei Auftraggeber als Sachverständiger für Mauerwerkstrockenlegung tätig zu sein. Er erhalte auf Dauer
mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte von einem Auftraggeber, und zwar - so teilte er auf Nachfrage mit - seit dem 01.
Januar 2000. Er reichte u. a. einen Handelsvertretervertrag mit der Firma G. Abdichtungstechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden:
Fa. G.) vom 01. Juni 2002 mit eben diesem Vertragsbeginn und einen Handelsvertretervertrag mit der Firma T. Mauerwerkstrockenlegung
GmbH (im Folgenden: Fa. T.) vom 01. Oktober 2003 ein. Mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2004 teilte der Kläger mit, bis zum
31. Dezember 2000 habe er für keinen Auftraggeber gearbeitet. Während dieser Zeit habe er Erste-Hilfe-Artikel (1999) und Glas-
und Geschenkartikel (2000) auf dem freien Markt (Apotheken, Kaufhäuser, Märkte) verkauft. Seit Januar 2001 sei er als selbständiger
Sachverständiger für Mauerwerkstrockenlegung tätig. Bei notwendigen Trockenlegungsarbeiten und auf Nachfrage der Eigentümer
könne er von ihm ausgewählte Spezialfirmen empfehlen. Als seriöse Geschäftspartner hätten sich hierbei bisher die Firmen G.
und T. herauskristallisiert. Er habe allerdings jederzeit die Möglichkeit, sich andere Geschäftspartner zu wählen, da er in
keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Firmen stehe.
Mit Bescheid vom 17. November 2004 stellte die Beklagte Versicherungspflicht vom 01. Januar 2000 bis zum 30. September 2003
gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI fest. Dagegen legte der Kläger am 21. Dezember 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Handelsvertreterverträge
stünden einer Beurteilung als rentenversicherungsfrei nicht entgegen. Hinzu komme, dass er auch das Kriterium "keine eigenen
Mitarbeiter" nicht erfülle. Er habe faktisch zwar keinen eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Es
reiche aber aus, dass er berechtigt gewesen sei, eigene Mitarbeiter einzusetzen. Im Übrigen berief er sich auf ein Urteil
des Sozialgerichts Aachen vom 26. März 2004 (S 8 RA 87/03). Die dortigen Ausführungen träfen auch auf ihn zu, da er angestrebt habe, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, und dies
ab 01. Oktober 2003 auch tatsächlich so sei. Der Vertrag mit der Fa. Geißel habe jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
beendet werden können, wenn bestimmte Umsatzziele nicht erreicht worden wären. Dies komme einer "normalen" Befristung gleich;
er habe nicht von einem dauerhaften Vertragsverhältnis ausgehen können. Außerdem fehle der "Fünf-Sechstel-Einnahmen-Regelung"
die gesetzliche Grundlage. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er selbst Vorsorge für seine Rentenversicherung getroffen
habe.
Mit Bescheid vom 05. Januar 2005 forderte die Beklagte vom Kläger Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum
30. September 2003 in Höhe von insgesamt 17.383,09 Euro (inklusive Säumniszuschläge). Dagegen legte der Kläger am 03. Februar
2005 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 05. Juli 2005 stellte die Beklagte fest,
dass vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 keine Versicherungspflicht bestand, weil der Kläger während dieser Zeit
nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Versicherungspflicht bestehe ab dem 01.
Januar 2001. Die Bescheide vom 17. November 2004 und vom 05. Januar 2005 hob sie auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August
2005, zugegangen am 07. September 2005, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2004 zurück,
soweit ihm nicht durch Bescheid vom 05. Juli 2005 abgeholfen worden sei. Zur Begründung führte sie aus, die Kündigungsmöglichkeit
in einem unbefristeten Vertrag könne nicht als Befristung angesehen werden. Im Übrigen sei der Kläger für die Zeit vom 01.
Januar 2001 bis zum 30. September 2003 nur für einen Auftraggeber selbständig tätig gewesen, so dass für diesen Zeitraum Versicherungspflicht
nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI bestanden habe.
Dagegen hat der Kläger am 06. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und ergänzend ausgeführt, er sei bis zum 31. Dezember 2000 und ab 01. Oktober 2003 für mehrere Auftraggeber tätig
gewesen. Die Tatsache, dass er in der Zwischenzeit vom 01. Januar 2001 bis zum 30. September 2003 nur einen Auftraggeber (die
Fa. Geißel) gehabt habe, führe nicht "automatisch" zur Rentenversicherungspflicht. Sowohl der Gesetzgeber als auch die mittlerweile
ergangenen Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte machten deutlich, dass das entscheidende Kriterium nicht eine pauschal
erfasste Zeitdauer ist, sondern die unternehmerische Ausrichtung des Selbständigen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit
mehreren Auftraggebern. Er beruft sich im Übrigen, neben dem bereits erwähnten Urteil des Sozialgerichts Aachen, auf die von
ihm eingereichten Urteile des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2006 (S 5 RA 10/03), des Sozialgerichts München vom 24. März 2006 (S 27 R 2642/05) und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. März 2007 (S 6 (27) RA 270/03).
Mit Urteil vom 28. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe im umstrittenen Zeitraum im Zusammenhang mit seiner selbständigen
Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Allein auf diese Tatsache komme es an und nicht darauf,
ob er rein theoretisch einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer hätte beschäftigen können. Ferner sei er im umstrittenen
Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig geworden. Dies folge aus seinen eigenen Angaben, nach
denen er ab dem 01. Januar 2001 im Wesentlichen nur für die Fa. G. tätig geworden sei. Dass andere Sozialgerichte zu anderen
Ergebnissen gekommen seien, beruhe darauf, dass diese andere Sachverhalte zu beurteilen gehabt hätten.
Gegen das am 06. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. Juli 2008 Berufung eingelegt und ergänzend betont, dass
er nach seinem Unternehmenskonzept von Beginn an die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen angestrebt und dies dann auch
verwirklicht habe. Bereits seit Januar 2001 habe er versucht, neben der Fa. G. einen weiteren Auftraggeber zu finden. Er habe
nach Firmen gesucht, denen man vertrauen könne. Dies sei ihm erst im Oktober 2003 gelungen. Ergänzend und vorsorglich sei
darauf hinzuweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §
231 Abs.
5 SGB VI vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt
des Bescheides vom 05. Juli 2005, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. April 2008 zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger sei im umstrittenen Zeitraum im Wesentlichen für
die Fa. Geißel tätig gewesen. Die Zusammenarbeit mit dieser Firma sei auch auf Dauer angelegt gewesen, insbesondere nicht
im Voraus projektbezogen zeitlich befristet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der
anschließenden Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten
und das diese bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert ist.
Gegenstand des Verfahrens ist entgegen der Meinung des SG aber nicht der Bescheid vom 05. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005, sondern der Bescheid
vom 17. November 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 05. Juli 2005, dieser in der Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides.
Denn mit dem Bescheid vom 05. Juli 2005 sollte entgegen seinem Wortlaut der Bescheid vom 17. November 2004 nicht aufgehoben,
sondern abgeändert werden. Entsprechend ist er von den Beteiligten auch verstanden worden. Denn wäre eine vollständige Aufhebung
tatsächlich gewollt gewesen, dann hätte die Beklagte die Versicherungspflicht ab 01. Januar 2001 ohne die zeitliche Begrenzung
auf den 30. September 2003 festgestellt. Das war so weder gewollt noch konnte der Kläger dies so verstehen und hat dies auch
nicht so verstanden, wie der weitere Verfahrensablauf bestätigt. Dementsprechend wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 31. August 2005 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2004 zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom
05. Juli 2005 abgeholfen worden war. Auch der Kläger hat in seinem Berufungsschriftsatz auf den Bescheid vom 17. November
2004 abgestellt, diesen also nicht - wie das SG - für gegenstandslos erachtet.
In der Sache hat das SG die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000 S. 2) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark (ab 01. Januar 2002: "325 Euro", Änderung
durch Bekanntmachung der Neufassung des
SGB VI vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754; ab 01. April 2003: "400 Euro", Änderung durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember
2002, BGBl. I S. 4621; ab 01. Mai 2007 vollständige Streichung des 2. Halbsatzes "dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig
400 Euro" durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554) im Monat übersteigt, und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (ab 01. Juli 2006 Anfügung "bei Gesellschaftern gelten
als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft," durch Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402).
Die Voraussetzung, dass der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der
erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich)
an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem abhängig ist (BTDrs. 14/45 S. 20). Erfasst werden von vornherein nur "echte"
Selbständige, also Personen, die weisungsfrei (d.h. ohne in eine fremde Arbeitsorganisation integriert zu sein) auf eigene
Rechnung und mit Gewinnerzielungsabsicht arbeiten (Fichte in: Hauck/Noftz,
SGB VI, §
2, Rdnr. 79). Unter "einem Auftraggeber" ist dabei "derselbe Auftraggeber" zu verstehen (Fichte, aaO., Rdnr. 82). Von einer
Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses
oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt (Grintsch in: Kreikebohm u. a.,
SGB VI, 3. Aufl., §
2, Rdnr. 39). Das Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, wird von der Praxis als erfüllt angesehen,
wenn der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser
Tätigkeiten erzielt (Grintsch, aaO.; Fichte, aaO., Rdnr. 84).
Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger im umstrittenen Zeitraum selbständig tätig war. Davon gehen im Übrigen auch die Beteiligten
aus. So hat der Kläger z.B. in seinem Schriftsatz vom 04. Oktober 2004 ausgeführt, er sei seit Januar 2001 als selbständiger
Sachverständiger für Mauerwerkstrockenlegung tätig. Bei dieser Tätigkeit könne er die Zeit, den Ort und den Umfang seiner
Arbeit selbständig festlegen.
Der Kläger war zur Überzeugung des Senats im umstrittenen Zeitraum auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig. Dass er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, ergibt sich schon aus den Angaben des Klägers selbst.
Er hat ausgeführt, bis zum 31. Dezember 2000 Erste-Hilfe-Artikel (1999) und Glas- und Geschenkartikel (2000) auf dem freien
Markt (Apotheken, Kaufhäuser, Märkte) verkauft zu haben. Seit Januar 2001 sei er als selbständiger Sachverständiger für Mauerwerkstrockenlegung
tätig. Noch während des Berufungsverfahrens hat er bestätigt, vom 01. Januar 2001 bis zum 30. September 2003 nur einen Auftraggeber
(die Fa. G.) gehabt zu haben. Daraus ergibt sich denknotwendig, dass er im umstrittenen Zeitraum nur für einen Auftraggeber
tätig war. Deshalb stellt sich auch die Frage nicht, ob darauf abgestellt werden darf, dass der Betroffene mindestens 5/6
seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt, mit anderen Worten,
ob - was der Kläger bezweifelt - die 5/6-Regelung zu Grunde zu legen ist.
Die Tätigkeit war auch auf Dauer gerichtet. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen,
wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses
erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten
zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere
bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen,
wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit
nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung
vorzunehmen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 -, Rdnr. 26, juris). Eine projektbezogene Tätigkeit (z.B. denkbar bei einem Großbauvorhaben) war nicht Gegenstand des Vertrages
mit der Fa. G ... Wirtschaftlich war der Kläger schon deshalb mit der Fa. G. eng verbunden - um nicht zu sagen abhängig von
ihr -, weil sie im umstrittenen Zeitraum der einzige Auftraggeber war.
Sein Vortrag, dass er nach seinem Unternehmenskonzept von Beginn an die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen angestrebt
habe und dies erst im Oktober 2003 habe verwirklichen können, steht der Wertung des Senats nicht entgegen, weil der Kläger
diese pauschale Behauptung nicht näher belegt hat. Abgesehen davon würde bei einem noch nicht voll verwirklichten Unternehmenskonzept
der §
231 Abs.
5 SGB VI einen Ausweg für den Selbständigen in Gestalt der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht eröffnen. Denn nach
dieser Vorschrift können sich alle Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen, die eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach (z. B. durch eine verringerte Beschäftigung von
Arbeitnehmern oder durch eine Verringerung der Zahl ihrer Auftraggeber) erstmals nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI versicherungspflichtig werden. Damit soll das Befreiungsrecht neben denjenigen Selbständigen, die die Voraussetzungen des
§
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI schon bei Inkrafttreten der ursprünglichen Regelung am 01. Januar 1999 erfüllt haben, auch den Personen eingeräumt werden,
die - wie zur Überzeugung des Senats der Kläger - diese Voraussetzungen erst später erfüllen (BT-Drucks. 14/1855 S. 9). Über
den nunmehr gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht konnte der Senat in diesem Verfahren nicht befinden.
Auch die Beteiligten gingen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend davon aus, dass dieser Antrag nicht
Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist. Denn zu dem Antrag erging bisher keine überprüfbare Entscheidung der Beklagten.
Eine solche ist jedoch unabdingbare Prozessvoraussetzung. Dabei ist sich der Senat durchaus der aus Sicht des Klägers problematischen
Frist für den Befreiungsantrag gemäß §
231 Abs.
5 Satz 3
SGB VI (ein Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht) bewusst. Die Problematik resultiert daraus, dass die vorrangige Frage der
grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht erst im Jahre 2004 durch die Beklagte geprüft wurde bzw. werden konnte - in
einem Zeitpunkt also, in dem die Jahresfrist für einen Befreiungsantrag längst abgelaufen war. Hinzu kommt, dass die Frage
der Versicherungspflicht im weiteren Verlauf zwischen den Beteiligten umstritten war, also eine bestandskräftige Entscheidung
der Beklagten nicht vorlag. Hinsichtlich der Fristproblematik des §
231 Abs.
5 Satz 3
SGB VI durfte sich der Senat in diesem Verfahren jedoch nicht positionieren, weil insoweit - wie dargelegt - eine überprüfbare Verwaltungsentscheidung
fehlt. Die Beklagte hat sich allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Entscheidung über den Befreiungsantrag
verpflichtet. Diese Entscheidung könnte dann, je nach Ausgang des Verwaltungsverfahrens, gerichtlich überprüft werden.
Die Kündigungsmöglichkeit des Vertrages mit der Fa. G. bedeutet ebenfalls nicht, dass die Geschäftsbeziehung nicht auf Dauer
ausgerichtet gewesen wäre. Für eine auf Dauer angelegte vertragliche Beziehung spricht im Übrigen, dass sie auch dann fortgesetzt
wurde, als die Fa. T. ab 01. Oktober 2003 als weiterer Auftraggeber hinzugekommen ist. Dass andere Sozialgerichte zu anderen
Ergebnissen gekommen sind, beruht - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - darauf, dass diese andere Sachverhalte zu beurteilen gehabt haben.
Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Begriff des Arbeitnehmers erfordert die nicht selbständige Arbeit in einem Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI (Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
SGB VI, §
2 Rdnr. 9). Der Arbeitnehmer muss zum Selbständigen selber und nicht zu einem Dritten in einem formalen sozialversicherungsrechtlichen
Rechts- und Pflichtenverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R -, Rdnr. 24, juris). Der Kläger hat eingeräumt, keinen eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt zu
haben. Entgegen seiner Ansicht reicht es aber nicht aus, dass er berechtigt gewesen ist, eigene Mitarbeiter einzusetzen. Die
Argumentation des Klägers würde nämlich bedeuten, dass eine Versicherungspflicht von Selbständigen gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI praktisch nicht möglich wäre, weil Selbständige regelmäßig die Rechtsmacht besitzen, Mitarbeiter einzustellen. Allenfalls
faktisch-ökonomische, nicht aber rechtliche Gründe könnten dem entgegen stehen. Im Hinblick darauf kann die Auslegung des
Klägers nicht überzeugen, denn diese würde §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI ins Leere laufen lassen.
Der Kläger war im umstrittenen Zeitraum auch nicht versicherungsfrei gemäß §
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGB VI i.V.m. §
8 Abs.
3 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - wegen geringfügiger selbständiger
Tätigkeit. Dies verdeutlichen allein schon seine jährlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer, die ausweislich
der entsprechenden Steuerbescheide 84.092 DM / 42.996 Euro (2001) und 74.239 Euro (2002) betrugen und damit deutlich oberhalb
der monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen (vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2001: 630 DM = 322,11 Euro; vom 01. Januar
2002 bis zum 31. März 2003: 325 Euro; ab 01. April 2003: 400 Euro) lagen. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Einkommenssituation des Klägers in den ersten neun Monaten des Jahres 2003 grundlegend schlechter war.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Versicherungspflicht gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI unabhängig davon eintritt, ob der Kläger anderweitig Vorsorge für das Alter getroffen hat. Dies kann allenfalls im Rahmen
des §
231 Abs.
5 SGB VI relevant sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.