LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - 1 R 220/11
Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag; Dispositionsbefugnis des Versicherten
Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
1. Die Zustimmung eines Versicherten zur Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gilt als Antrag auf Durchführung einer solchen Maßnahme. Diese Zustimmung kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
2. Hat ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherte im Rahmen von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V aufgefordert, innerhalb von zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen, so handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt, der zu einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Versicherten führt. Dies hat auch zur Folge, dass ein Versicherter einen fiktiven Rentenantrag im Sinne von § 116 Abs. 2 SGB VI nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB V § 50 Abs. 1
,
SGB V § 51 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 115 Abs. 4
,
SGB VI § 116 Abs. 2
, ,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 27.05.2011 S 8 R 329/08
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Mai 2011 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe erst ab dem 01. November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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