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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - 1 R 253/11
Zulässigkeit der Entscheidung über die Aufhebung eines Rentenbescheids per Gerichtsbescheid; besondere Schwierigkeiten der Sache tatsächlicher oder rechtlicher Art bei der Klärung des subjektiven Tatbestands der groben Fahrlässigkeit
Ob ein Versicherter wissen musste, dass er keinen Anspruch auf ihm gewährte Leistungen hatte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Versicherten und seines Verhaltens zu entscheiden. Ausschlaggebend für die zu beurteilende Erkennbarkeit eines Fehlers ist der individuelle Verständnishorizont des Versicherten, auf dessen Ermittlung nicht verzichtet werden kann.
Ob ein Versicherter wissen musste, dass er keinen Anspruch auf ihm gewährte Leistungen hatte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Versicherten und seines Verhaltens zu entscheiden. Ausschlaggebend für die zu beurteilende Erkennbarkeit eines Fehlers ist der individuelle Verständnishorizont des Versicherten, auf dessen Ermittlung nicht verzichtet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45
,
SGB VI § 44
,
SGG § 105 Abs. 1
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 30.06.2011 S 46 R 90187/08
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2011 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: