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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.11.2012 - 1 R 289/11
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei fehlender Arbeitslosmeldung
Arbeitslosigkeit iSv § 237 SGB VI (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) wird regelmäßig durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine Arbeitsstelle geführt werden. Für zu weitgehend hält der Senat die in den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung niedergelegte Forderung, je Kalenderwoche müssten in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen abgesendet werden.
Arbeitslosigkeit im Sinne von § 237 SGB VI (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) wird regelmäßig durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine Arbeitsstelle geführt werden. Für zu weitgehend hält der Senat die in den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung niedergelegte Forderung, je Kalenderwoche müssten in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen abgesendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 119 Abs. 1
,
SGB III § 119 Abs. 2
,
SGB III § 119 Abs. 3
,
SGB III § 119 Abs. 5
, ,
SGB VI § 237 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 28.07.2011 S 10 R 58/08
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01. Juli 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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