Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen
DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Technische Gebäudeausrüstung Wittenberg
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990.
Der am ... 1949 geborene Kläger hatte erfolgreich ein Fachschulfernstudium an der Ingenieurschule für Bauwesen E. in der Fachrichtung
Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärtechnik absolviert. Er war nach der Urkunde vom 1. November 1975 berechtigt, den akademischen
Grad eines Ingenieurs zu führen. Bereits seit dem 1. September 1967 war der Kläger beim VEB Technische Gebäudeausrüstung W.
(im Folgenden: VEB TGA) beschäftigt. Ab dem 1. September 1975 war er als Technologe, ab dem 1. Februar 1981 als Projektant
und vom 5. Dezember 1983 bis 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Projektierung HLS eingesetzt. Nach seinen Angaben umfasste sein
Arbeitsbereich die technologische Konzeption, Planung, Kundenberatung und Baubetreuung bei der Realisierung von Wärmeübertragungsstationen
(WÜST) und Heizhäusern. Dabei erfolgte nach seiner Schilderung zuerst die Kundenberatung, dann die Konstruktion und Zusammenstellung
der notwendigen Baugruppen und schließlich aufgrund der Konstruktionspläne deren Produktion nach seinen Vorgaben.
Der Bruttoverdienst des Klägers überstieg in den Jahren ab 1974 den Jahresbetrag von 7.200 M. Der Kläger entrichtete im Zeitraum
vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1980 und vom 1. September 1989 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR). Er wurde nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen.
Der VEB TGA war nach dem statistischen Betriebsregister der DDR seit dem 1. Januar 1970 dem wirtschaftsleitenden Organ VEB
Kombinat Technische Gebäudeausrüstung L. (TGA) zugeordnet. Dieser bestand aus 19 selbstständigen Betrieben (vgl. Statut des
VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung vom 29. Dezember 1984, gültig ab 1. Januar 1985; Register der volkseigenen Wirtschaft).
Der TGA war für die Lieferung von Bauelementen, für Spezialmontagen von Heizungs-, lufttechnischen, Sanitär- und Elektroanlagen
sowie für die Organisation der Montage kompletter technischer Gebäudeausrüstungen zuständig (vgl. http://www.archiv.sachsen.
e/archive/leipzig/4236 3230373335.htm). Der VEB TGA gehörte zur Wirtschaftsgruppe 20297 "Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen)".
Diese waren der Wirtschaftsgruppe 2 - Bauwirtschaft - zugeordnet (Auskünfte des Bundesarchivs vom 25. Oktober 2007, 30. Juni
2011 und 11. Dezember 2013). Der Betrieb war nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Bauwesen B.
unterstellt.
Nach dem Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. Januar 1985 war das Kombinat verantwortlich u.a. für
Erzeugnisse der Vorfertigungsindustrie der Bauproduktion (Bauelemente, Baueinheiten und Baugruppen der technischen Gebäudeausrüstung),
ferner für Leistungen der Bauwirtschaft in Form von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, Versorgungsrohrleitungen für
das Bauwesen sowie für Elektroanlagen für den Wohnungsbau.
Ausweislich der auszugsweise vom Kläger vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik", Stand 01/84, wurden
WÜST aus verschiedenen Baugruppen der Heizungstechnik je nach der erforderlichen Wärmeleistung zusammengestellt und projektiert.
Die WÜST dienten der Wärmeversorgung von VEB, Wohnkomplexen, Pflegeheimen, Hochschulen, Hotels oder etwa Schwimmhallen. Nach
den vorliegenden Prospekten (Stand 80er Jahre) wurden WÜST mehr als tausendfach eingesetzt. Die Stationen wurden aus verschiedenen,
katalogmäßig erfassten Baugruppen (z.B. Anlagensicherung Dampf/Wasser, Wärmeübertragung Dampf/Wasser, Druckhaltepumpen, Umwälzpumpen,
Ventile, Ausdehnungsgefäße, Zuleitungen) zusammengestellt. Die Baugruppen wurden im VEB TGA hergestellt.
Die "Auswahlunterlagen" waren zur Produktionsvorbereitung durch die Projektanten, Konstrukteure und Technologen der jeweiligen
Auftraggeber einzusetzen. Seitens des Ministeriums für Bauwesen war vorgegeben, die Bauelemente, Baugruppen und Baueinheiten
für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung weitgehend vorzufertigen und zu katalogisieren. Die Information der Projektierungsbetriebe
war durch verbindliche Projektierungsrichtlinien, Kataloge und technische Vorschriften zu gewährleisten. Dabei war der VEB
TGA als Anwenderzentrum zu konsultieren; dieser hatte auch die Genehmigungen zu erteilen (GBl. I vom 21. Oktober 1985, S.
294).
Bei den Baugruppen der MSR-Technik (Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik) wurden Varianten mit unterschiedlicher Größe
und Anzahl der Schaltschränke sowie unterschiedlichen Funktionen unterschieden. Dabei wurden Stationen >10 MW durch den VEB
TGA selbst projektiert, geliefert und montiert.
Der VEB TGA wurde am 11. September 1990 in eine GmbH umgewandelt. Ausweislich des Gründungsberichts vom 23. Mai 1990 umfasste
die Produktionspalette seinerzeit die Industrieproduktion (Baugruppen für WÜST, Luftführungselemente aus Stahlblech, Klimageräte
(nach Schilderung des Klägers: Zu- und Abluftanlagen für die WÜST)), die Bauproduktion (Montageleistungen (Heizungsanlagen,
Heizhäuser, Wärmeerzeuger für Gas, Öl und feste Brennstoffe, Sanitäranlagen, Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsstationen, Versorgungsrohrleitungen
für Fernwärme, Heizung, Wasser, Gas, Druckluft und sonstige Medien, Lüftungs- und Klimaanlagen)), Elektromontageleistungen
(Projektierung, Lieferung und Montage von elektrotechnischen Anlagen bis zu einer Nennspannung von 30 kV) sowie MSR-Anlagen.
Zu diesem Zeitpunkt waren nach dem Gründungsbericht im VEB TAG 885 Mitarbeiter beschäftigt, davon 298 in der Verwaltung. Von
der Jahresgesamtproduktion (in TM) sollten prognostisch ca. 43% auf die Bauproduktion, ca. 54% auf die Industrieproduktion
und ca. 3% auf nichtindustrielle Leistungen (gemeint: Kleinkundenaufträge) entfallen.
Nach dem auszugsweise vorliegenden Jahresabschlussbericht 1990 der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA waren zum Stichtag 1. Juli
1990 von 846 Arbeitnehmern 268 in der Verwaltung und 571 in der Produktion (271 in der Bauproduktion W. und D., 130 in der
Industrieproduktion W. und 170 in der Bau- und Industrieproduktion W. (ELAS = Elektrobau)) tätig gewesen. Dabei seien im 1.
Halbjahr 1990 ca. 39% (=28.922 TM) des Umsatzes auf die Bauproduktion und ca. 61% (=45.114 TM) auf die Industrieproduktion
entfallen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 hatte die Beklagte die Feststellung
der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech abgelehnt. Der Beschäftigungsbetrieb VEB TGA sei am 30. Juni 1990 kein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie oder der Bauwirtschaft i.S.d. Versorgungsordnung und auch kein gleichgestellter Betrieb i.S.
der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) gewesen. Das Sozialgericht
Dessau-Roßlau hatte mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2009 die dagegen erhobene Klage abgewiesen (S 1 R 415/07). Nach dem Gesamtbild habe es sich am 30. Juni 1990 um einen handwerklich geprägten Ausbaubetrieb und nicht um einen industriellen
Produktionsbetrieb gehandelt. Die Zuordnung des Betriebs zu einem bestimmten Wirtschaftsbereich stelle ein geeignetes Abgrenzungskriterium
dar. Der Kläger sei auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Die dagegen eingelegte Berufung (L 1 R 236/09) hatte der Kläger am 22. April 2010 zurückgenommen.
Am 6. September 2010 beantragte er die Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzversorgung nach dem AAÜG. Er bezog sich u.a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Juni 2010.
Mit Bescheid vom 23. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach § 44 SGB X eine Aufhebung der bisherigen Bescheide nicht möglich sei. Es handele es sich bei dem VEB TGA nicht um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb.
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, der VEB TGA sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens
gewesen und habe dem Ministerium für Bauwesen der DDR unterstanden. Massenproduktion habe in Form der industriellen Fertigung
von WÜST, dazugehöriger MSR-Schaltschränke sowie Zu- und Abluftbauteilen stattgefunden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2010 zurück. Sie verwies auf das Urteil des erkennenden
Senats vom 28. Januar 2010 (L 1 R 2/06), wonach der VEB TGA kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 2011 erneut Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er hat ergänzend ausgeführt:
Der VEB TGA sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Dies könne auch ein Montagebetrieb sein. Bei allen
größeren betrieblichen Investitionen in Wohnungsbau, Industrie und Landwirtschaft habe der VEB TGA W. als Anwenderzentrum
konsultiert werden müssen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei dann überprüft und festgelegt worden, welche Baugruppen
aus der Industriefertigung des VEB TGA einsetzbar gewesen seien (technische Parameter, benötigter Platzbedarf, örtliche Verhältnisse,
zahlreiche andere Parameter). Die Einordnung des VEB TGA in das statistische Betriebsregister der DDR stimme mit den tatsächlichen
Produktionsrealitäten nicht überein. Neben der industriellen Fertigung der WÜST seien auch Bau- und Montageleistungen erbracht
worden. Der VEB TGA sei mit dem Rechtsnachfolger, der TGA W. GmbH, in keiner Weise vergleichbar.
Das Sozialgericht hat Unterlagen des Registers der volkseigenen Wirtschaft (sowie des Handelsregisters) beigezogen. Ferner
hat es die Auskunft des Bundesarchivs vom 30. Juni 2011 eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe weder eine Versorgungszusage gehabt, noch liege eine nachträgliche Rehabilitierungsentscheidung
vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einbeziehung nach der vom BSG vorgenommenen Auslegung des § 1 AAÜG. Zum 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Bei dem VEB TGA habe es sich weder um einen
volkseigenen Produktionsbetrieb Industrie/Bau noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dies folge schon aus der Zuordnung
zur Wirtschaftsgruppe 20297, die ausschließlich für Ausbaubetriebe auf dem Gebiet der Gebäudeausrüstung vorgesehen gewesen
sei. Möge der Betrieb auch WÜST-Baugruppen produziert haben, hätten diese jedoch der Produktion nicht das Gepräge gegeben.
Es sei nicht nachgewiesen, dass diese im Sinn einer industriellen Massenproduktion hergestellt worden seien. Der Hauptzweck
seien die Installation von lüftungs-, klima-, heizungs- und sanitärtechnischen Anlagen sowie die Isolierung von Kälte- und
Wärmeleitungen gewesen. Die serielle Fertigung bestimmter Güter habe nur dienende Funktion für die Auftragserteilung gehabt.
Auch die Erbringung von Bauleistungen (ähnlich einem Baukombinat) habe nicht im Vordergrund der Betriebstätigkeit gestanden.
Gegen das ihm am 26. August 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. September 2013 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die betriebliche Voraussetzung vorläge. Nach der
neueren Auslegung des Merkmals "Produktionsbetrieb" (Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R) könnten auch Montagebetriebe die betriebliche Voraussetzung erfüllen. Die organisatorische Zuordnung eines Betriebs sei
allenfalls ein Hilfskriterium. Der Hauptzweck des VEB TGA habe in der Massenproduktion von WÜST und der Bauproduktion bestanden.
Ergänzend hat der Kläger - unter Vorlage verschiedener Betriebsunterlagen - ausgeführt: der "Monopolstatus" des VEB TGA sei
nicht berücksichtigt worden. Aussagen von Geschäftsführern des Nachfolgebetriebs entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit
am 30. Juni 1990. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es sich nicht um einen Dienstleistungsbetrieb auf dem Gebiet
der Gebäudeausrüstung gehandelt. Die WÜST-Baugruppen, Schaltschränke und Lüftungsteile seien in einer standardisierten Massenproduktion
gefertigt worden. Im Bereich des Wohnungsbaus seien eine industrielle Fertigung und Montageleistungen vorgefertigter Bauteile
(Zentrale Warmwassererzeugung, Zentralheizung, Gas- oder Elektroherdinstallationen) sowie der Innenausbau der Gewerke HLS
(Einbau von Bad oder Dusche) erfolgt.
Die industrielle, serielle Produktion von Sachgütern (Wohnungen) habe im Vordergrund der Betriebstätigkeit gestanden. Für
jedes Gebäude seien die gleichen standardisierten, vorgefertigten Bauteile und -gruppen verwendet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Juli 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2010 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Bescheid vom 11. Mai 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufzuheben und den Zeitraum vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni
1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten
Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Aufgabe des VEB TGA habe nicht in der Errichtung von Bauwerken bestanden,
sondern in der Komplettierung und Vervollständigung der Gebäudeinfrastruktur. Es habe sich nicht um Montage, sondern um Installation
gehandelt. Auch ein industrieller Produktionsbetrieb habe nicht vorgelegen. Die möglicherweise standardisiert und automatisiert
gefertigten Baugruppen hätten nicht den Kern der Wertschöpfung des Betriebs ausgemacht. Die Hauptaufgabe habe darin bestanden,
ein bereits errichtetes Gebäude durch Ausrüstung funktionstauglich zu machen. Der Kläger habe keine überwiegend serielle Montage
im Rahmen der Produktpalette belegt. Er widerspreche sich zudem hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Produktionsprofils des
VEB TGA und der Rechtsnachfolgerin. Aus den vorgelegten Betriebsunterlagen ergebe sich allenfalls, dass auch Montageleistungen
erbracht worden seien. Eine überwiegend serielle Montage oder Massenproduktion standardisierter Produkte sei nicht erkennbar.
Der Senat hat die Gerichtsakte L 1 R 2/06 beigezogen. Das Sozialgericht Dessau hatte zwei schriftliche Auskünfte des Geschäftsführers der TGA Energietechnik W. GmbH
D. vom 8. November 2004 und 26. September 2005 eingeholt. Danach habe der VEB TGA die Baugruppen für WÜST selbst hergestellt.
Diese seien auf den Baustellen für die Beheizung von Wohnkomplexen oder Industrieanlagen hergestellt worden. Die Fertigung
der Baugruppen sei aus gekauften Materialien und selbst hergestellten Teilen erfolgt. Zahlen über Produktionsleistungen lägen
nicht mehr vor. Der Anteil der Industrieproduktion am Umsatz der Firma habe ca. 60% betragen. Zum 30. September 1990 seien
in der Industrieproduktion 134 und in der Bauproduktion 149 Arbeitskräfte beschäftigt gewesen.
Ferner hatte der erkennende Senat von dem ehemaligen Direktor Produktion des VEB TGA W. H. schriftliche Auskünfte vom 30.
November 2006 und vom 30. Januar 2007 eingeholt. Danach seien im 1. Halbjahr 1990 271 Arbeitskräfte in der Bauproduktion und
300 in der in Industrieproduktion tätig gewesen. In der Industrieproduktion seien Baugruppen für Heizungs- und Lüftungstechnik
hergestellt sowie die Montage von Elektroanlagen ausgeführt worden. Die Baugruppen seien je nach Bedarf und Leistungsabforderung
sowohl in Groß- als auch ggf. in Kleinserien oder als Einzelstücke gefertigt worden. Eine industrielle Regeneration habe nicht
stattgefunden. Nichtindustrielle Leistungen seien nach der Wende nicht mehr beauftragt worden. Es sei aber erforderlich gewesen,
aus den von den Auftraggebern übergebenen Zeichnungen Arbeitsunterlagen für die Montagekräfte zu erstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats
gewesen.
Entscheidungsgründe:
A.
B.
Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Dezember 2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht i.S. der §§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Er hat nach § 44 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 und
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum
erzielten Entgelte.
Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Die ursprünglichen Feststellungen der Beklagten über die Ablehnung der Einbeziehung in die AVItech nach §
8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren rechtmäßig.
I.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung
oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen in den streitigen Zeiträumen. Ihm ist keine originäre Versorgung nach der
AVItech zugesagt worden. Er ist auch nicht aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen
worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
II.
Der Senat kann offenlassen, ob er der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, folgt. Denn auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für
eine (fiktive) Einbeziehung in die AVItech nicht gegeben.
Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über
die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB von drei Voraussetzungen
ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R (24); Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (23); Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24, 25)).
Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (24)). Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung ist indes unerheblich, ob der VEB am Stichtag 30. Juni 1990 noch
organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war. Maßgeblich ist vielmehr, ob dem
VEB die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hatte. Der Umstand der organisatorischen Zuordnung ist allenfalls als bestätigendes
Hilfskriterium heranzuziehen (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).
Merkmal einer industriellen Massenproduktion ist, dass Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend,
vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R) gefertigt werden. Massenproduktion ist auf die standardisierte und automatisierte Herstellung einer potentiell unbestimmten
Zahl von Sachgütern gerichtet. Die Anzahl der produzierten Güter ist nicht von entscheidender Bedeutung. Auch Kleinserien
können zur Massenproduktion gehören, wenn diese zwar in einer theoretisch unbestimmten Vielzahl zur Verfügung stehen könnten,
aber der Markt nur wenige oder im Extremfall ein einziges Gut abnimmt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 R (24)). Der Zusammenbau der hergestellten Güter muss mehr oder weniger schematisch anfallen und das Produkt muss einer vom
Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dabei kann es sich um nach Art, Aussehen und Bauweise identische
Produkte handeln. Darunter können aber auch Sachgüter fallen, die aus mehreren - ihrerseits standardisiert und automatisiert
hergestellten - Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen
Produktpalette sind (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (26)). Dann kann auch der Zusammenbau von Einzelteilen zu einem fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich
des Bauwesens sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bauteile im eigenen oder in einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Maßgebend
ist vielmehr, ob auch die Herstellung des Endprodukts durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch erfolgt
(BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24)).
Wenn allerdings Gebrauchtteile mit verbaut werden, liegt keine industrielle Massenproduktion vor. Auch wenn individuelle Kundenwünsche
in den Vordergrund treten, ist bei einem solchen Zusammenbau der Bezug zu industriellen Massenproduktion entfallen. Dies gilt
etwa dann, wenn die Produktionsweise eines Betriebs von vornherein darauf angelegt ist, allein den Vorgaben des Auftraggebers
entsprechend Einzelstücke herzustellen, die in einer vorgegebenen Produktpalette so nicht enthalten sind. Dies kann etwa beim
Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf die
besondere Anforderung des Auftraggebers gefertigten Produkts vorliegen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 RS 8/11 (23)). Werden jedoch Produkte zwar nach individuellen Vorgaben gefertigt, sind diese aber in einer vom Hersteller vorgegebenen
Produktpalette enthalten, ist die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gefährdet (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (24), Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/12 R (27)).
Hat ein VEB am Stichtag verschiedene Sparten und Produktionsgruppen gehabt, so sind der Hauptzweck des Betriebs und der Schwerpunkt
der betrieblichen Tätigkeit zu ermitteln. Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" sind die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen
nach jeweils einheitlichen Maßstäben zu bewerten und zueinander in Beziehung zu setzen. Dies können etwa Umsatz und Ertrag
in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen sein (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 5/11 R (27)). Bei dem Kriterium der Kopfzahl der Mitarbeiter ist zu beachten, dass diese nicht automatisch auf ein entsprechendes
Arbeitsvolumen und einen Anteil an der Wertschöpfung schließen lässt (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (26)).
Für die Frage der Einordnung als Produktionsbetrieb im Sinne der genannten Rechtsprechung des BSG ist auf den rechtsfähigen Beschäftigungsbetrieb, nicht jedoch das übergeordnete Kombinat abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R). Etwas anderes kann dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Kombinat bestanden hat. Ein solcher Fall liegt
hier jedoch nicht vor. Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei dem VEB TGA beschäftigt.
1. a.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Sparte Bauproduktion des VEB TGA um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens handelte.
Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebs nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt. Diese mussten also standardisierte Produkte
massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche
Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau"
der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde,
das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler
Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R (23); nach der neueren Rechtsprechung des BSG soll diesem Begriff bei der Definition der Massenhaftproduktion keine Bedeutung mehr zukommen: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 1/11 R (23)). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft
ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen
jeglicher Art war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung. Dies spiegelt sich
in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem
Produktionsprinzip - u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen - hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten
in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die
Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und
Montagekombinate sollten danach u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und
Nebenanlagen durchführen. Sie hatten jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der
komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens zu übergeben. Von wesentlicher
Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demnach hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen
selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert. Dem gemäß wurde in dem o.g. Beschluss
u.a. zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits
und andererseits den Baureparaturbetrieben unterschieden. Diese waren im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die
Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe
zu Produktionsbetrieben des Bauwesens gehören, die massenhaft Bauwerke errichteten.
Von daher zählen nach Auffassung des BSG nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke in ein Bauwerk einbauen. Dem
gegenüber setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin
insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die
sämtliche zur Errichtung von Bauwerken erforderlichen Gewerke selbst erbringen. Die bisherige Rechtsprechung hat das BSG ausdrücklich im Urteil vom 28. September 2011 bestätigt (B 5 RS 8/10 R - für "Projektierungsbetriebe"). Erfasst seien nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion
- und nicht bloße Vorbereitungshandlungen - das Gepräge gegeben haben.
Zu einem solchen Produktionsbetrieb des Bauwesens zählte der VEB TGA mit seiner Sparte Bauproduktion nicht.
Zur Sparte "Bauproduktion" gehörte nach den Schilderungen des Klägers auch die Montage der Baugruppen für die WÜST vor Ort
sowie die Herstellung der jeweiligen Trassen und Zuleitungen. Dies ist keine industrielle Massenproduktion von Bauwerken,
sondern eine jeweils individuell auf die konkrete Situation vor Ort abgestimmte Bautätigkeit.
Der Betrieb war darüber hinaus nur für den Einbau technischer Teilgewerke innerhalb eines Bauwerks zuständig. Nach dem Gründungsbericht
vom 23. Mai 1990 waren Gegenstand der Geschäftsfelder im Bereich der Bauproduktion Montageleistungen für neu zu errichtende
Wohngebäude oder sonstige Immobilien (Heizungsanlagen, Heizhäuser, Wärmeerzeuger für Gas, Öl und feste Brennstoffe, Sanitäranlagen,
Feuerlöschanlagen, Druckerhöhungsstationen, Versorgungsrohrleitungen für Fernwärme, Heizung, Wasser, Gas, Druckluft und sonstige
Medien, Lüftungs- und Klimaanlagen. Auch nach dem Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. September
1985 war das Kombinat verantwortlich u.a. für Erzeugnisse der Vorfertigungsindustrie der Bauproduktion (Bauelemente, Baueinheiten
und Baugruppen der technischen Gebäudeausrüstung), sowie für Leistungen der Bauwirtschaft in Form von Heizungs-, Lüftungs-
und Sanitäranlagen, Versorgungsrohrleitungen für das Bauwesen und Elektroanlagen für den Wohnungsbau.
Zur Überzeugung des Senats handelte es sich nicht um die Errichtung von Bauwerken als solches, sondern um Installationsarbeiten
im Sinn einer technischen Ausstattung der Bauwerke.
Ob die vom Kläger zunächst angeführten weiteren Tätigkeitsfelder des VEB TGA im Bereich des Bauwesens (Gas- oder Elektroherd-Installationen
sowie Einbau von Bad/Dusche in Neubauten) als Teilgewerke einer massenhaften Neubauproduktion ebenfalls als industrielle Bauproduktion
angesehen werden müssten, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine bisherige Darstellung
richtig gestellt und geschildert, dass seit den achtziger Jahren sein Betrieb für diese Bauleistung nicht mehr zuständig gewesen
war. Diese Leistungen waren vielmehr auf die örtlichen VEB TGA delegiert.
Nicht von entscheidender Bedeutung ist hingegen, dass der Betrieb im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe
20279 (Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen)) zugeordnet war. Zwar deutet dies darauf hin, dass bei dem VEB TGA W. jedenfalls
nicht die Massenproduktion von Bauwerken im Vordergrund stand. Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob am Stichtag 30. Juni 1990 noch ein VEB vorlag, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der
DDR-Planwirtschaft zugeordnet war (BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R (25)).
b.
Darüber hinaus geht der Senat aber davon aus, dass zum Stichtag am 1. Juli 1990 die industrielle Bauproduktion dem VEB TGA
nicht das Gepräge gegeben hat. Nicht die Bauproduktion war Hauptzweck des Betriebs, sondern die industrielle Produktion.
Im Rahmen einer "Geprägeprüfung" hat der Senat die jeweiligen Sparten oder Produktionsgruppen nach einheitlichen Maßstäben
bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt. Sowohl bei den beschäftigten Arbeitnehmern als auch bei dem Umsatz am 30. Juni
1990 ergibt sich ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der industriellen Produktion. Der Hauptzweck des Betriebs war somit
die industrielle Produktion. Nach dem Jahresabschlussbericht der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA für 1990 betrug der anteilige
Umsatz der Bauproduktion am 1. Juli 1990 ca. 39 % und der der industriellen Produktion ca. 61 %. Dies wird bestätigt durch
den Gründungsbericht vom 23. Mai 1990, der zwar im Einzelnen etwas veränderte Zahlen (43% zu 54%) ausweist, aber dennoch ein
Übergewicht der industriellen Produktion an dem Gesamtumsatz belegt. Auch der Geschäftsführer der TGA Energietechnik W. GmbH
D. hatte am 8. November 2004 und 26. September 2005 angegeben, der Anteil der Industrieproduktion am Umsatz der Firma habe
ca. 60% betragen. Der Sparte nichtindustrielle Leistungen kam dem gegenüber am 30. Juni 1990 keine wirtschaftliche Bedeutung
mehr zu. Der ehemalige Direktor Produktion des VEB TGA W. H. hatte für den Senat überzeugend dargelegt, dass dafür keine Nachfrage
mehr bestanden hatte.
Dieses Übergewicht der industriellen Produktion wird auch durch die Anzahl der zum 30. Juni 1990 beschäftigten Arbeitnehmer
bestätigt. Im Bereich der Bauproduktion waren es 271 Arbeitnehmer und im Bereich der Industrieproduktion 300 Arbeitnehmer.
Dies ergibt sich aus dem Jahresabschlussbericht der Rechtsnachfolgerin des VEB TGA für 1990 zum 1. Juli 1990 sowie der Auskünfte
des ehemaligen Direktors Produktion des VEB TGA W. H. vom 30. November 2006 und vom 30. Januar 2007. Soweit der Geschäftsführer
der TGA Energietechnik W. GmbH D. insoweit abweichend angegeben hat, am 30. September 1990 seien in der Bauproduktion 149
und in der Industrieproduktion 136 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, kommt dem keine Bedeutung zu. Denn diese Zahlen haben
keinen Bezug zu der Situation am Stichtag 30. Juni 1990.
2.
Die Sparte Industrieproduktion des VEB TGA war zur Überzeugung des Senats kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie.
Zwar lag der Schwerpunkt der eingesetzten Arbeitnehmer, der Umsätze und der Wertschöpfung am 30. Juni 1990 in der Sparte industrielle
Fertigung von Sachgütern (s.o.). Jedoch hat nicht eine industrielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG dem insgesamt in den Blick zu nehmenden VGB TGA das Gepräge gegeben. Schon die Wertschöpfung in der Sparte Industrieproduktion
wurde zur Überzeugung des Senats nicht ausschließlich oder überwiegend mit einer Massenproduktion von industriellen Sachgütern
erzielt.
Die Industrieproduktion bestand u.a. aus der Herstellung von Baugruppen für WÜST, Luftführungselementen aus Stahlblech, Zu-
und Abluftanlagen sowie dem Zusammenbau von MSR-Anlagen. Es konnte nicht ermittelt werden, welche der Einzelteile für die
Baugruppen der WÜST in die industrielle Massenproduktion hergestellt wurden. Der Kläger hat eingeräumt, dass spezielle Teile
auch aus Drittländern zugekauft wurden. Es steht somit fest, dass die Herstellung von Baugruppen für WÜST nur einen Teil der
industriellen Produktionspalette des VEB TGA ausmachte. Der VEB TGA hatte nach den Bestimmungen der DDR von allen potentiellen
Auftraggebern als Anwenderzentrum konsultiert werden müssen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen war dann nach Angaben des
Klägers überprüft und festgelegt worden, welche Baugruppen aus der Industriefertigung des VEB TGA einsetzbar waren. Dabei
hatten z.B. technische Parameter, benötigter Platzbedarf und örtliche Verhältnisse die Konzipierung der jeweiligen WÜST bestimmt.
In diesem Zusammenhang erfolgte für die Auftragnehmer von WÜST zuerst eine Kundenberatung, dann die Konstruktion und Zusammenstellung
der notwendigen Baugruppen und schließlich aufgrund der Konstruktionspläne nach den Vorgaben des Klägers deren Produktion.
Auch Herr H. hatte in seiner schriftlichen Äußerung vom 30. November 2006 ausdrücklich angegeben, dass die produzierten Sachgüter
je nach Bedarf sowohl in Groß- als auch ggf. in Kleinserien oder auch als Einzelstücke gefertigt wurden. Am 30. Januar 2007
hat er - befragt nach "nichtindustriellen Leistungen" - ferner geschildert; diese habe es nach der Wende mangels Nachfrage
nicht mehr gegeben.
Zwar hat der Kläger insoweit angegeben, dass ab den achtziger Jahren Einzelstückfertigung im Rahmen der Baugruppenproduktion
für die WÜST nicht mehr erfolgt sei. Dieser Widerspruch zu den Angaben von Herrn H. kann jedoch ungeklärt bleiben. Denn zur
Überzeugung des Senats handelte es sich bei der industriellen Produktion von WÜST nicht um aus Einzelteilen zusammengesetzte
Geräte, die Teil einer einseitig und abschließend allein vom VEB TGA vorgegebenen Produktpalette gewesen sind. Das Endprodukt
wurde gerade nicht durch den Zusammenbau von Bauteilen mehr oder weniger schematisch hergestellt. Vielmehr standen individuelle
Kundenwünsche bzw. die jeweiligen örtlichen und technischen Gegebenheiten am geplanten Standort im Vordergrund. Dies ergab
sich schon aus den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen wie Schwimmbädern, Wohnkomplexen, Fabrikanlagen oder etwa Universitätsgebäuden.
Z.B. konnten bei erhöhtem Wärmebedarf auch mehrere Baugruppen Wärmeübertragung an eine Baugruppe Anlagensicherung angeschlossen
werden. Dann waren aber auch die MSR-Anlage und die Kühlwasserkreisläufe entsprechend auszulegen. Nach der Beschreibung des
Klägers konnten die WÜST "sehr variabel verbaut werden".
Die oben dargestellte Produktionsweise war von vornherein darauf angelegt, Einzelstücke herzustellen, die so in einer Produktpalette
- z.B. wie bei einem Hersteller von Automobilen - nicht enthalten waren. Dies ergibt sich schon aus dem vom Kläger selbst
und Herrn H. geschilderten vorbereitenden Konsultations- und Konstruktionsaufwand. Es war jeweils im Einzelfall überprüft
und festgelegt worden, welche Baugruppen für die konkreten Auftragnehmer in Betracht kamen und zur Fertigstellung der Anlage
an den Standort zu liefern waren. Auch die Produktion der einzelnen Baugruppen erfolgte erst, nachdem der Kläger die jeweiligen
Planungen erstellt hatte. Zur Vorbereitung der Endmontage der Baugruppen durch die Auftraggeber wurden zusätzlich vom VEB
TGA jeweils Arbeitsunterlagen erstellt. Hier stand ganz eindeutig die individuelle Anfertigung von Einzelstücken, angepasst
an die jeweilige Bedarfssituation der Auftraggeber, im Vordergrund.
Dem Umstand, dass die Bau- und Funktionsweise der WÜST in Prospekten dokumentiert und die verschiedenen zur Verfügung stehenden
Baugruppen katalogmäßig erfasst waren ("Auswahlunterlagen"), führt hingegen nicht zum Vorliegen einer "vorgegebenen Produktpalette"
i.S.d. BSG. Denn hier erfolgte die Auslieferung der Baugruppen für die WÜST zwar aus standardisierten Einzelteilen. Die jeweiligen Stationen
waren so aber vom VEB TGA nicht von vornherein vorgegeben. Maßgebend war vielmehr, dass in jedem Einzelfall die besonderen
Anforderungen des Auftraggebers für die Zusammenstellung und Konzipierung der jeweiligen Baugruppen entscheidend waren.
Die Anlagen bestanden auch nicht ausschließlich aus seriell hergestellten Teilen. Vielmehr konnte es sein, dass Einzelstücke
angefertigt werden mussten, um die Funktion der WÜST am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.
Aber auch die Baugruppen der MSR-Technik wurden nach den vom Kläger vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik"
in verschiedenen Varianten für die WÜST angeboten. Je nach Anforderungen der Kunden unterschieden sie sich durch unterschiedliche
Größen und Anzahl der Schränke sowie ihre Funktionen. Hier stand ebenfalls nicht eine serielle Massenfertigung, sondern die
individuelle Anpassung an eine konkrete Bedarfslage im Vordergrund. Der Kläger hat aber auch geschildert, dass die Fertigung
von Schaltschränken nicht nur im Rahmen der WÜST, sondern auch als Fremdprojektierung erfolgte. Insoweit konnte es sich bei
diesem Teil der Produktionspalette nicht um Massenproduktion handeln. Über den Anteil der Produktion oder Wertschöpfung für
solche Produkte konnte der Kläger keine Angaben machen und waren auch von den im vorangegangenen Verfahren gehörten Zeugen
keine Angaben mehr möglich.
Auch zu der Produktlinie Luftführungselemente aus Stahlblech liegen dem Senat keine Erkenntnisse hinsichtlich Umsatzzahlen
oder Beschäftigten vor. Der Kläger hat angegeben, 40 % der Produktion von Luftführungselementen seien nicht für die WÜST,
sondern für sonstige Kunden bestimmt gewesen. Auch dieser Teil der Produktion war demnach nicht einer massenhaften seriellen
Herstellung nach schematischen Vorgaben zuzuordnen.
Die Herren D. und H. konnten insoweit zu den jeweiligen Anteilen an der Produktpalette keine Auskünfte geben oder Unterlagen
vorlegen. Auch die vom Kläger eingereichten betrieblichen Unterlagen lassen keinen Rückschluss auf den Umfang der Produktionstätigkeit
für diese Produkte zu. Es ist auch nicht ersichtlich, woher zum Stichtag 30. Juni 1990 insoweit noch weitere Unterlagen beigezogen
werden könnten.
Schließlich lassen auch die vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen über Produktionszahlen den Schluss einer überwiegend
seriellen industriellen Massenproduktion von Produkten im Bereich der Heizungsprojekte nicht zu. Aus der vorgelegten Liste
vom 9. März 1989 über Projektauslieferungstermine lässt sich zwar entnehmen, dass in der Zeit zwischen März 1989 und Januar
1990 eine erhebliche Zahl an WÜST zur Auslieferung anstand. Darüber hinaus waren aber auch Trassen, Trinkwasserleitungen,
Sanitäranlagen, Heizungsanlagen und Sonstiges zur Fertigstellung vorgesehen.
3.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB. Danach wurden den
volkseigenen Produktionsbetrieben wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros,
technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute
und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien gleichgestellt.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Der Beschäftigungsbetrieb VEB TGA unterfällt keiner der aufgeführten Institutionen; er war insbesondere kein Konstruktionsbüro
im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Ob ein solches vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch
der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 8. September 2004, L 4 RA 45/03). Konstruktionsbüros wurden in verschiedenen Vorschriften der DDR den Projektierungsbüros gegenüber gestellt und insoweit
sprachlich unterschieden (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Nach dem Ökonomischen Lexikon der
DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) hatte ein Konstruktionsbüro die Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung
der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten
aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben. Unter Projektierung versteht man dagegen nach den Eintragungen
im Ökonomischen Lexikon alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit
erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen,
Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Aufgabe war
nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schloss die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Die Aufgaben
eines Projektierungsbetriebes waren somit weiter und vielfältiger als die eines Konstruktionsbüros. Dies vorausgesetzt, hat
das BSG eine Einbeziehung von Projektierungsbüros oder -betrieben durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung
abgelehnt (BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R).
Zwar beinhaltete die Tätigkeit nach den Angaben des Klägers sowie den vorgelegten Unterlagen auch die Projektierung von Anlagen
wie den WÜST, unter Berücksichtigung der jeweiligen maßgeblichen Parameter. Es handelte sich dabei aber nicht um eine reine
Konstruktionstätigkeit. Aus den vorgelegten "Auswahlunterlagen für Heizungs- und MSR-Technik" sowie den Schilderungen des
Klägers ergibt sich vielmehr, dass die von den Auftragnehmern bestellten Wärmeübertragungsanlagen anhand der tatsächlichen
Wärmebedarfe sowie der katalogmäßig zur Verfügung stehenden Baugruppen zusammengestellt und somit "projektiert" wurden. Darauf
weist auch das Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung ab dem 1. Januar 1985 hin. Unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 sind
als Aufgabenfelder ausdrücklich "Projektierungsleistungen" genannt. Auch in dem vorliegenden Gründungsbericht vom 23. Mai
1990 wurde die Arbeitsleistung der Planung als "Projektierung HLS" bezeichnet.
Auch der allgemeine Sprachgebrauch zeigt, dass es sich bei den nichtindustriellen Leistungen nicht um Konstruktionstätigkeiten
gehandelt hatte: Der vom Senat gehörte Zeuge H. hatte unter dem 30. November 2006 insoweit die Aufgabe als "Planung für Anlagenbau"
bezeichnet. Im Einzelnen hatte er dazu ausgeführt: "Auswahl der Baugruppen von Planungsbüros, von den Montagefirmen bestellt
und nach Lieferung montiert".
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.