Fiktive Einbeziehung eines im Postzeitungsvertrieb beschäftigten Ingenieurs in die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz der ehemaligen DDR
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Überführung von Versorgungsanwartschaften nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der am ... 1942 geborene Kläger erwarb am 13. Juli 1968 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, nachdem er das
Fachschulstudium in der Fachrichtung elektronische Datenverarbeitungsanlagen an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik
D. absolviert hatte. Am 27. Oktober 1975 erwarb er den akademischen Grad "Diplomingenieur" an der Technischen Universität
D. Anschließend war er als Kundendienstingenieur, Projektant, Gruppenleiter, Auftragsleiter und Fachdirektor tätig. Ab dem
27. Februar 1989 war er Leiter des Rechenbetriebes beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Forschung, Entwicklung und Rationalisierung
der SAB M., Betrieb des Kombinats SKET. Dieses Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Mai 1990 durch Überleitungsvertrag beendet.
Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis) war er anschließend vom 01. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1990 als
Verkäufer im Postzeitungsvertrieb für das Hauptpostamt M. tätig und ab dem 01. August 1990 als Mitarbeiter der Beratergruppe
für das Fernmeldeamt M. Eine schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht. Von April 1975 bis Juni 1990 entrichtete
er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Am 16. Mai 2002 beantragte er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10.
März 2003 lehnte diese seinen Antrag ab, wogegen er am 10. April 2003 Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 24. Juni 2003 zurückgewiesen. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Dagegen erhob der Kläger am 15. Juli 2003 Klage beim Sozialgericht Magdeburg - S 18 RA 403/03 -. Die Klage wurde mit Urteil vom 15. Juli 2004 abgewiesen. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur oder
Techniker in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen beschäftigt gewesen. Am 30. Juni 1990
habe er bei der Deutschen Post gearbeitet. Gegen das am 17. August 2004 zugestellte Urteil legte der Kläger am 15. September
2004 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein. Seine am 27. Februar 1989 begonnene Tätigkeit als Leiter des Rechenbetriebes
beim VEB Forschung, Entwicklung und Rationalisierung sei durch Überleitungsvertrag zum 31. Mai 1990 beendet worden und er
sei zum 01. Juni 1990 bei der Deutschen Post, zuerst im Hauptpostamt, und danach im Fernmeldeamt tätig geworden. Bei Betrieben
des Post- und Fernmeldewesens handele es sich um gleichgestellte Betriebe. Insoweit sei er in die Zusatzversorgung mit einzubeziehen.
Im Berufungsverfahren legte der Kläger eine dienstliche Beurteilung vom 10. Juni 1991 vor, wonach er bereits seit Juni 1990
beim Fernmeldeamt M. beschäftigt gewesen sei. Ausweislich eines ebenfalls von ihm eingereichten Feststellungsvermerkes vom
26. Oktober 1990 war er zum 02. Oktober 1990 vier Monate und einen Tag für die Deutsche Bundespost tätig. Im Erörterungstermin
am 19. Dezember 2005 legte der Kläger noch ergänzend dar, dass er am 01. Juni 1990 bei der Post angefangen habe. Er habe zunächst
in einem Kiosk als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Dies habe nach seiner Erinnerung zwei bis drei Wochen gedauert. Genau könne
er das aber nicht mehr sagen, weil dies zu lange zurückliege. Die Zwischenbeschäftigung sei erforderlich gewesen, weil er
nur über diesen Weg in das Fernmeldeamt habe kommen können. Dort habe zum Anfang Juni 1990 und auch schon vorher eine Einstellungssperre
bestanden. Die Beklagte verpflichtete sich dann in einem Überprüfungsvergleich, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.
März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 in einem Überprüfungsverfahren zu überprüfen und hierüber
einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt.
Der Kläger reichte bei der Beklagten noch eine Bescheinigung der Deutschen Telekom AG vom 31. Januar 2006 ein, wonach er im
Monat Juni 1990 beim Fernmeldeamt M. in der Abteilung 3, Beratergruppe "Vertriebsaufbau" beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit
habe der eines Ingenieurs im Bereich des Organisationsmanagements entsprochen. Dem Schreiben war ein Tätigkeitsprofil der
Beratergruppe Deutsche Post, Fernmeldeamt M., beigefügt. Mit Bescheid vom 11. April 2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme
des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 ab. Die Entscheidung sei rechtmäßig
gewesen. Die sachliche Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Kläger zum 30. Juni 1990 nicht ingenieurtechnisch tätig geworden
sei. Als Mitarbeiter der Beratergruppe Vertriebsaufbau sei er nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert
gewesen. Hiergegen legte der Kläger am 17. Mai 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni
2006 zurückwies.
Dagegen hat er Klage beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und die "Wiederaufnahme" des Verfahrens beantragt. In
der nichtöffentlichen Sitzung am 07. November 2006 hat er hierzu erklärt, dass er keine Wiederaufnahmegründe geltend mache.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat das Verfahren an das Sozialgericht Magdeburg (SG) verwiesen, um das Klageverfahren durchzuführen. Das SG hat mit Beschluss vom 08. Mai 2007 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 09. Februar 2011 hat die Beklagte die
Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Auf Nachfrage des SG hat die Deutsche Telekom AG am 19. September 2011 mitgeteilt, dass für den Kläger keine Personalakte vorliege. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. November 2012 abgewiesen. Der Kläger habe zwar in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet,
es sei aber nicht nachgewiesen, dass er am 30. Juni 1990 tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen sei. Nach seiner Einlassung
sei er im Juni 1990 im Zeitungsvertrieb beschäftigt gewesen und habe Zeitungen verkauft. Hierbei handele es sich unstreitig
nicht um eine ingenieurtechnische Tätigkeit. Er habe nicht nachweisen können, dass er seine Tätigkeit zum 30. Juni 1990 gewechselt
habe. Hiergegen spreche insbesondere die Eintragung im Sozialversicherungsausweis. Schriftliche Arbeitsverträge zu diesem
Zeitraum habe er nicht vorlegen können.
Gegen das am 14. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Januar 2013 Berufung beim SG eingelegt und am 15. Januar 2013 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Als Leiter des Rechenbetriebes beim VEB Forschung,
Entwicklung und Rationalisierung sei er für die Wartung und den Vertrieb von Rechentechnik zuständig gewesen. Der VEB habe
dann Stellen abbauen müssen und er habe seine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1990 erhalten. Ihm sei Hilfe bei der Findung
einer neuen Arbeitsstelle angeboten worden. Hierzu sei ein Überleitungsvertrag vereinbart worden, in dem unter anderem Qualifizierungsmaßnahmen
geregelt worden seien. Ihm sei es aber gelungen, eine Anstellung bei der Deutschen Post zu finden. Es habe damals noch die
Gelbe Post gegeben, die für Briefzustellung usw. zuständig gewesen sei, und die Graue Post für den Telekommunikationsbereich.
Bei der Grauen Post habe es zum 01. Juni 1990 einen Einstellungsstopp gegeben, so dass er zunächst einmal im Postzeitungsvertrieb
eingestellt worden sei. Dort habe er nur eine geringe Entlohnung erhalten. Hierfür hätte er Ausgleichszahlungen vom VEB Forschung,
Entwicklung und Rationalisierung erhalten sollen, die teilweise verweigert worden seien. Er habe einen Arbeitsrechtsstreit
führen müssen. Nach der Verkaufstätigkeit sei er ins Fernmeldeamt gekommen und habe dort seinen eigenen Schreibtisch erhalten
und später ein eigenes Büro. Dort sei er zuständig gewesen für die Versorgung der Wirtschaft und Betriebe mit Telefonen. Er
könne sich nicht erklären, weshalb in seinem Sozialversicherungsausweis der 01. August 1990 als Beginn der Tätigkeit beim
Fernmeldeamt eingetragen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom
10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 die Beschäftigungszeit vom 01. September 1968 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser
Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. November 2012 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung
des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 ist rechtmäßig und
beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 10. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003.
Soweit es sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Der genannte Bescheid ist aber rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum
vom 01. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung
oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11) Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt
worden, noch ist er auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senates und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Einbeziehung
des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung nicht erfüllt, da er keinen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nach §
1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung
zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich
vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Die betriebliche Voraussetzung liegt beim Kläger vor, da er jedenfalls
am 30. Juni 1990 in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war. Der Kläger war zu diesem
Zeitpunkt bei einem Betrieb des Post- und Fernmeldewesens beschäftigt.
Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass bei der vom Kläger am 30. Juni 1990 ausgeübten Beschäftigung die sachliche
Voraussetzung vorlag. Hierfür wäre es erforderlich, dass ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem verliehenen Ingenieurtitel
ausgeführt wurden, also im Wesentlichen Aufgaben verrichtet wurden, die zum Fachbereich des verliehenen Ingenieurtitels gehörten
(BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - und vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R -, juris). Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich liegt. Diese Tätigkeiten müssen die
Aufgabenerfüllung geprägt haben. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen
Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie
in diesem Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteile vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - und vom 07. September 2006 - B 4 RA 47/05 R -, juris). Der Kläger nahm zum 01. Juni 1990 eine Tätigkeit bei der Deutschen Post auf. Dieses Arbeitsverhältnis kam durch
Überleitungsvertrag zwischen dem Kläger, der Deutschen Post und dem VEB Forschung, Entwicklung und Rationalisierung des SAB
M., Betrieb des Kombinates SKET zustande. Im SV-Ausweis des Klägers wird angeführt, dass er diese Beschäftigung ab dem 01.
Juni 1990 bis zum 01. August 1990 ausgeübt hat. Ab dem 01. August 1990 wurde er Mitarbeiter der Beratergruppe beim Fernmeldeamt
M. Insoweit sprechen die überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum 30. Juni 1990 als Verkäufer tätig war und
somit keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten verrichtet hat. Die anderen vom Kläger vorgelegten Unterlagen vermögen dies nicht
zu widerlegen. Dies gilt zunächst für den Feststellungsvermerk der Deutschen Post vom 26. Oktober 1990, mit dem für den Kläger
eine Dienstzeit von vier Monaten und einem Tag zum 02. Oktober 1990 festgestellt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass
durch das Fernmeldeamt auch die Tätigkeit des Klägers beim Hauptpostamt als Dienstzeit anerkannt worden ist. Auch die vom
Kläger vorgelegte Stellungnahme zur dienstlichen Bewertung vom 10. Juni 1991 vermag die im SV-Ausweis dokumentierte Beschäftigungszeit
nicht zu widerlegen. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass er seit Juni 1990 beim Fernmeldeamt M. beschäftigt war. Ein
konkretes Datum wird hierbei nicht genannt. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass auch die Verdiensthöhe dafür spricht, dass der Kläger zum 30. Juni
1990 keine ingenieurtechnischen Tätigkeit verrichtet hat. Der Kläger hat 920,23 Mark im Juni 1990, 865,88 DM im Juli 1990
und 1.550,00 DM ab August 1990 bezogen. Dieser erhöhte Verdienst ab August 1990 legt nahe, dass er erst zu diesem Zeitpunkt
wieder eine ingenieurtechnische Tätigkeit verrichtet hat. Auch aus der noch vorgelegten Klageschrift vom 15. Juni 1990 ergibt
sich nichts anderes. Er hat hiermit ein Ausgleichsgeld gegen den VEB Forschung, Entwicklung und Rationalisierung eingeklagt.
Aus der Klageschrift ergibt sich nur der Beginn der Tätigkeit bei der Deutschen Post ab dem 01. Juni 1990. Im Ergebnis finden
sich keine Nachweise dafür, dass der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits nach zwei Wochen vom Postzeitungsvertrieb in das
Fernmeldeamt gewechselt war. Da der Kläger hierfür beweisbelastet ist, kann nicht von dem Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen
zum 30. Juni 1990 ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.