Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen
DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbaubetrieb Salzwedel
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Die am ... 1960 geborene Klägerin ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen und Ingenieurpädagogik M. vom
28. Juli 1981 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Tiefbau zu führen. Vom 01. September 1981 bis zum 31. Dezember
1988 arbeitete sie als Technologin beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) M., Kombinatsbetrieb Industriebau KKW bzw. Kombinatsbetrieb
KKW S. bzw. Kombinatsbetrieb Kraftwerksbau S.l. Vom 01. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1990 folgte eine Tätigkeit als Technologin
beim VEB Kreisbaubetrieb S. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung trat sie ab 01. September 1989 bei. Eine positive Versorgungszusage
erhielt sie zur Zeit der DDR nicht.
Am 20. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2006 mit der Begründung ab, die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung
in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sei nicht erfüllt. Dagegen legte die Klägerin am
01. März 2006 Widerspruch ein und führte aus, volkseigene Kreisbaubetriebe seien doch volkseigene Produktionsbetriebe des
Bauwesens gewesen und erfüllten somit die notwendigen Anforderungen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 29. Mai 2006 wegen nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzung zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 04. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal (SG) erhoben und u. a. ausgeführt, der VEB Kreisbaubetrieb S. sei ganz überwiegend mit Neubauten von Wohn- und Gesellschaftsbauten
befasst gewesen. Die allein von der Beklagten benannte Wirtschaftsgruppenzuordnung sei nicht geeignet, diesen Vortrag zu widerlegen.
Die von der Beklagten wiedergegebenen Aufgaben der Kreis- und Stadtbaubetriebe, wie sie sich aus der "Verfügung über Aufgaben
sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 ergäben, seien vielleicht abstrakt
zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei aber darauf abzustellen, welchen Hauptzweck der Betrieb tatsächlich verfolgt habe. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe keinesfalls
geprägegebend Rekonstruktions- oder Reparaturarbeiten durchgeführt, sondern hauptsächlich Neubaumaßnahmen mit eigenen Kapazitäten.
Hierzu verweise sie, die Klägerin, auf die eingereichte tabellarische Übersicht über "Investitionen des Kreisbaubetriebes
von 1977 - 1990". Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2008 mit der Begründung abgewiesen, aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung
der Investitionen ergebe sich, dass der VEB Kreisbaubetrieb S. überwiegend einzelne bzw. individuelle Bauvorhaben realisiert
habe. Eine massenhafte standardisierte Bauproduktion habe nicht vorgelegen.
Gegen das am 01. April 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01. Mai 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt und ergänzend vorgetragen, der Begriff "Produktion" im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über die AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487, im Folgenden 2. DB) beziehe sich nicht auf Massenproduktion.
Im Übrigen seien volkseigene Betriebe in der DDR immer als volkseigene Produktionsbetriebe verstanden worden. Das gelte auch
für volkseigene Betriebe des Bauwesens der DDR. Hierzu verweist sie, die Klägerin, auf ein Schreiben von Prof. Dr. R. vom
16. Mai 2007, in dem dieser Stellung nimmt zu der Interpretation eines Zitates von ihm aus einem Buch durch das BSG. Außerdem habe auch das BSG die volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens nicht lediglich als solche verstanden, die massenhaft gleichartige Gebäude
errichtet hätten, sondern vielmehr daran angeknüpft, ob die Aufgaben des modernen Bauwesens der DDR überwogen hätten. Dies
ergebe sich aus der Entscheidung vom 06. Mai 2004 (B 4 RA 52/03). Dort habe es das BSG für möglich gehalten, dass die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei, obwohl das massenhafte Errichten von gleichartigen
Gebäuden nicht einmal behauptet gewesen sei. Soweit das SG ausgeführt habe, dass es eine standardisierte massenhafte Produktion insoweit gegeben habe, als dass die großen Baukombinate
z.B. im Wohnungsbau massenhaft gleichartige Betonwände hergestellt hätten, werde dies ausdrücklich bestritten. Denn die Herstellung
von Betonwänden habe auch nach der Wirtschaftssystematik der DDR überhaupt nicht zum Bereich des Bauwesens gehört, sondern
sei dem Bereich der Baumaterialienindustrie zugeordnet gewesen. Die Betonwände seien nicht durch die großen Baukombinate hergestellt
worden, sondern durch Ziegeleien, Betonkombinate, Betonwerke, Baustoffkombinate und Baustoffwerke. Im Übrigen habe das BSG bereits mehrfach betont, dass allein die Stückzahl nicht entscheidend sei und auch die Produktion eines einzelnen Stückes
die Voraussetzungen des Produktionsbegriffs erfüllen könne (z.B. Urteil vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R -, juris, Rdnr. 24). Hinreichend und ausreichend sei eine potentielle Unbegrenztheit, dass also auf der Grundlage einer
Produktpalette bestimmte Bauwerke - theoretisch - mehrfach errichtet hätten werden können. Dabei sei die Größe einzelner Objekte
unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei eine Gewichtung der einzelnen Bereiche jeweils nach einheitlichen Maßstäben erforderlich und diese einander in Beziehung
zu setzen. Insoweit biete sich - so das BSG - ein Vergleich der jeweiligen Anteile am Umsatz und Ertrag an.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 01. September
1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 12. März 2008 zurückzuweisen.
Die Berufung sei nicht begründet, denn der VEB Kreisbaubetrieb S. sei als Modernisierungs- und Baureparaturbetrieb kein Betrieb,
dem die Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells das Gepräge gegeben habe. Er sei damit im Kern auch
kein produktionsdurchführender Betrieb der Industrie bzw. des Bauwesens gewesen. Der VEB Kreisbaubetrieb S. habe überwiegend
einzelne Bauvorhaben realisiert und nicht massenhaft standardisiert produziert. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt
unterscheide sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen
als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte
in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei.
Der Senat hat vom Amtsgericht S. betriebliche Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes M. beigezogen
und an die Beteiligten übersandt. Im Übrigen ruhte das Verfahren vom 11. Mai 2010 bis zum 27. Januar 2012, um den Ausgang
von Revisionsverfahren zur fiktiven Einbeziehung in die AVItech abzuwarten.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts-
und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 ist rechtmäßig und
beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den streitigen Zeitraum vom 01. September 1981 bis zum 30. Juni 1990
als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist in ihrem Fall nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung
oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt
worden noch ist sie auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger
Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden.
Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung
des streitigen Zeitraums nicht erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden
Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1
Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet
für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Die Klägerin war allerdings am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens beschäftigt. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren
Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette
Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -; juris, Rdnr. 19 ff.). Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 06. Mai 2004 (B 4 RA 52/03) zu einem VEB Denkmalpflege kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn dort reichten die tatsächlichen Feststellungen
des zweitinstanzlichen Gerichts zur betrieblichen Tätigkeit nicht für eine Entscheidung in der Sache durch das BSG aus, so dass eine Zurückverweisung an das Sächsische Landessozialgericht erfolgte (vgl. juris, Rdnr. 25 ff.).
Die Voraussetzung der Massenproduktion erfüllte der VEB Kreisbaubetrieb S. nicht. Die von der Klägerin eingereichte Aufstellung
"Investitionen des Kreisbaubetriebes von 1977 - 1990" verdeutlicht, dass dieser überwiegend einzelne größere Bauvorhaben realisiert
hat. Aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung ragen insoweit insbesondere folgende Bauvorhaben heraus:
Wohngebiet F. in S. 3,4 Millionen Mark
Wohngebiet A. Straße in S. 3,4 Millionen Mark
Wohnungsbau B.-H. 2,0 Millionen Mark
Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S. 3,6 Millionen Mark
VEB Wittol K. S. 8,0 Millionen Mark
Neubau K.-werk S./A. 1,2 Millionen Mark
Waggonwartungshalle Betriebsbahnhof B.-R. 2,4 Millionen Mark
Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S. 2,0 Millionen Mark
Neubau der Schwimmhalle in S. 4,5 Millionen Mark.
Die ersten drei Projekte betrafen den komplexen Wohnungsbau, der sich durch enorme Vielseitigkeit und gerade nicht durch Massenproduktion
auszeichnete: Bei den Wohngebieten in S. ging es um die Baufeldfreimachung für das gesamte Wohngebiet, den Einsatz der betrieblichen
Maler-, Fußbodenleger- und Dachdeckerkapazitäten im gesamten Wohngebiet sowie Tiefbauarbeiten wie Rohrgrabenherstellung und
Rohrleitungsbau, darüber hinaus im Wohngebiet F. um die Dachdecker- und Malerarbeiten an der Wohngebietsgaststätte sowie im
Wohngebiet A.- Straße um den Bau eines Regenrückhaltebeckens und einer Wohngebietssammelstelle. Beim komplexen Wohnungsbau
B.-H. erfolgte über mehrere Jahre der Einsatz von Maler- und Fußbodenlegerkapazitäten, des Weiteren wurden Tiefbauarbeiten
wie Rohrleitungsbau durchgeführt. Außerdem wurden Außenanlagen hergestellt und eine Wohngebietsgaststätte gebaut (nur die
Montage erfolgte durch das Wohnungsbaukombinat). Außer den Eigenleistungen war der VEB K.-betrieb S.l in B.-H. auch Hauptauftragnehmer
für sämtliche Ausbaugewerke.
Es liegt auf der Hand, dass die o.g. die Geschäftstätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb S. prägenden Bauvorhaben gerade nicht
auf die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken abzielte, sondern vielmehr auf die Verwirklichung von individuellen,
größeren Bauten ausgerichtet war (s. bereits das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom 19. August 2009 - L 1 R 119/08 - zum VEB K.-betrieb S.). Auch der Bau von Brunnen für die Erschließung und den Betrieb der Erdgasförderstätten in der A.
sowie für die Sicherung der zentralen Trinkwasserversorgung usw. mit dem beträchtlichen Gesamtvolumen von 36,75 Millionen
Mark stellt keine serielle Massenproduktion dar, weil insoweit immer eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Bodenverhältnisse
erforderlich war. Diese Feststellung kann der Senat auch ohne vertieftes technisches Wissen treffen, denn es ist offenkundig,
dass z.B. die Tiefe von Brunnen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Die mit "Industrielle Produktion" überschriebene
Rubrik (Beton-Hohlblocksteinproduktion, Schnittholzproduktion, Fenster- und Türenproduktion sowie Binder- und Betonproduktion)
mit einem Gesamtvolumen von 28,15 Millionen Mark kann bei einer Betriebstätigkeit von insgesamt 126 Millionen Mark nicht als
betriebsprägend angesehen werden. Im Hinblick darauf kann es dahinstehen, ob es sich bei dieser sogenannten "industriellen
Produktion" überhaupt um eine serielle Massenfertigung im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der VEB K.-betrieb S. bei den meisten der soeben geschilderten Projekte mit hoher
Gesamtsumme (Komplexe Wohnungsbauvorhaben S. und B.-H., Ersatzneubau VEB Elektroofenbau S., VEB W. K. S., Neubau K.-werk St.,
W.- Betriebsbahnhof B.-R, Neubau einer Turnhalle für die Berufsschule S., Neubau der Schwimmhalle in S.) als Hauptauftragnehmer
tätig war. Hauptauftragnehmer im hier maßgeblichen Sinne waren Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer
komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, die gesamten Bauleistungen
eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten oder komplexe Transport- oder Dienstleistungen, insbesondere für
Großbaustellen, durchführten. Hierbei wurden - im Gegensatz zum Generalauftragnehmer - wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere
in Form der Montage, selbst erbracht. Für die übrigen Teile wurden Kooperationspartner gebunden und die erforderlichen Leitungs-
und Koordinierungsaufgaben durchgeführt. Diese Hauptauftragnehmer hatten an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer
Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken. Unter diesem Gesichtspunkt der Tätigkeit eines Kreisbaubetriebes
als Hauptauftragnehmer handelte es sich nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, der sein Gepräge durch die Massenproduktion
erhielt (siehe hierzu: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. April 2012 - L 2 R 344/10 -; juris, Rdnr. 30 ff.).
Auch nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind weiterhin grundsätzlich nur solche Betriebe von der AVItech erfasst, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion
das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R -; juris, Rdnr. 19). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass hinreichend und ausreichend eine potentielle Unbegrenztheit
ist; das bedeutet, auf der Grundlage einer Produktpalette mussten bestimmte Bauwerke - theoretisch - mehrfach errichtet werden
können. Das trifft auf die o.g. den Betrieb prägenden Bauwerke allerdings nicht zu. Denn der VEB Kreisbaubetrieb S. wäre mit
seinen Kapazitäten auch theoretisch nicht in der Lage gewesen, potentiell unbegrenzt Waggonwartungshallen, Schwimmhallen,
Produktions- und Lagerhallen usw. herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.