Unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleitende Härtefallregelung; Nachhilfeunterricht
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Antragstellers auf Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht im Rahmen eines
einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der am 1994 geborene Antragsteller steht zusammen mit seiner Mutter H... D... und seiner Schwester L... D... (geboren ....
1995) im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Seit Juli 2009 ist die Mutter alleinerziehend, nachdem der Vater
des Antragstellers ausgezogen ist. Die Mutter des Antragstellers erzielt als Betreuungskraft für Demenzkranke aufgrund des
wechselnden Betreuungsbedarfes ein nicht konstantes Einkommen von monatlich zwischen 1.000 und 1.160 € netto. Die tatsächlichen
Kosten der Unterkunft (Größe der Wohnung 88 qm) beliefen sich auf 626,08 € (Grundmiete 456,08 €, Betriebskosten 90 € und Heizkosten
incl.
Warmwasser 80 €). Die Antragsgegnerin wies die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft
unangemessen seien und nur noch bis zum 28. Februar 2010 in der bisherigen Höhe übernommen würden. Der Antragsteller besucht
die Sekundarschule "A.... H... F...." in der 9. Klasse, Realschulzweig, wobei er die Klassenstufe wiederholt. Die Schwester
des Antragstellers besucht die 8. Klasse des H... Gymnasiums.
Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die
Zeit vom Januar bis Juni 2010 vorläufig Leistungen. Dabei bewilligte sie für April bis Juni 2010 vorläufig monatlich 274,59
€.
Hierauf entfielen auf den Antragsteller monatlich 63,77 €. Die Antragsgegnerin berücksichtigte einen monatlichen Gesamtbedarf
von 1538,67 € (Regelleistungen in Höhe von 359 € + 287 € + 287 € sowie 129 € Alleinerziehendenzuschlag und 476,67 € Kosten
der Unterkunft und Heizung). Als Einkommen berücksichtigte sie bei der Mutter des Antragstellers für März 2010 1163,08 € netto
Erwerbseinkommen, welches im Rahmen der Einkommensbereinigung (Pauschbetrag 100 € und Freibetrag 210 €) zu reduzieren sei,
so dass sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 853,08 € ergebe.
Bei dem Antragsteller und seiner Schwester brachte die Antragsgegnerin zudem je 184 € Kindergeld als Einkommen in Abzug. Der
Bescheid sei vorläufig, da Einkommensnachweise der Mutter des Antragstellers noch nicht vorlägen. Hiergegen legte der Antragsteller
Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller u. a. aus: Neben der Höhe der Kosten der Unterkunft
ab März 2010, bestehe auch ein Anspruch auf einen Sonderbedarf für Kosten für Nachhilfeunterricht für den Antragsteller nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2010, 22. März
2010 und 12. April 2010 bewilligte die Antragsgegnerin endgültige Leistungen für Januar 2010 in Höhe von 524,11 € (wobei Leistungen
in Höhe von 120,24 € auf den Antragsteller entfielen) und für Februar 2010 Leistungen in Höhe von 454,17 € (wobei Leistungen
in Höhe von 104,19 € auf den Antragsteller entfielen) sowie für März 2010 Leistungen in Höhe von 347,78 € (wobei 77,80 € auf
Leistungen für den Antragsteller entfielen).
Am 3. März 2010 hat der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung beim Sozialgericht Halle (SG) wegen des besonderen Bedarfs für die Kosten für Nachhilfeunterricht gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei bei
ihm bereits im Jahr 2003 eine Lese- Rechtschreibschwäche (LRS) diagnostiziert worden. Im Zeitraum von Ende 2003 bis 2005 habe
durch den Psychosozialen Fachdienst der Stadt H... einmal wöchentlich eine psychologische Therapie stattgefunden. Im Rahmen
einer schulpsychologischen Untersuchung im Dezember 2008 seien weiterhin deutliche Symptome dieser Teilleistungsschwäche festgestellt
worden. Die bestehende Lernstörung wirke sich auch auf die Fremdsprache Englisch und ebenfalls auf das Fach Mathematik aus.
Im Fach Mathematik müsse der Sinn von Aufgaben verstanden werden, dies sei durch die LRS beeinträchtigt. Der Mutter des Antragstellers
sei von Seiten der Schule wiederholt dringend angeraten worden, die Hilfe eines professionellen Nachhilfeunterrichts in Anspruch
zu nehmen. Eine Nachhilfe werde von Seiten der Schule in der Klassenstufe des Antragstellers nicht angeboten. Eine Kostenübernahme
für den Nachhilfeunterricht habe die Antragsgegnerin im Sommer 2009 noch mündlich abgelehnt. Zum 1. September 2009 habe seine
Mutter ihn bei der S... GmbH & Co KG für zwölf Monate mit einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden pro Monat (2 x 1,5 Stunden
pro Woche) angemeldet. Der Unterricht werde in Lerngruppen von ca. 5 Schülern absolviert.
Nach Einschätzung des privaten Nachhilfeunternehmens sei der Nachhilfeunterricht bis zum Abschluss der 10. Klasse erforderlich,
damit der Antragsteller den Realschulabschluss tatsächlich erreichen könne. Für den Unterricht sei eine einmalige Anmeldegebühr
von 49 € zu entrichten gewesen und ab 09/2009 ein Schulgeld von 119 € monatlich. Hierfür hat die Mutter des Antragstellers
dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt. Als Vermögen verfüge sie lediglich über einen Bausparvertrag mit einem Betrag
von 1.805,00 €.
Nach einer Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes - Referat Schule - vom 10. Dezember 2008 träten als deutliche Symptome
der schon früher diagnostizierten Lese-Rechtsschreibschwäche weiterhin Schwierigkeiten in der Rechtschreibung bei der Wortdurchgliederung
und Wahrnehmungstrennschärfe auf. Die Anwendung der besonderen Bestimmungen zur Leistungsbewertung bei Lernstörungen sollten
auch zur Stärkung des Selbstwertgefühls bei dem Antragsteller genutzt werden.
Auf gesonderte Nachfrage des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG, wovon der Antragsteller bzw. seine Mutter die Kosten der Nachhilfe bisher bestritten habe und welche Vermögenswerte noch
verfügbar wären sowie wie sich die Schulnoten des Antragstellers entwickelt hätten, hat der Antragsteller mitgeteilt: Die
Kosten würden von seiner Mutter aus den laufenden Einnahmen (Gehalt, Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II) bezahlt. Ein
Bausparvertrag des Antragstellers sei gekündigt worden und am 24. Februar 2010 sei auf das Konto der Mutter ein Betrag von
240,88 € überwiesen worden. Nach den vorgelegten Kontoauszügen für die Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 wies das Girokonto
der Mutter (von dem auch der Nachhilfebetrag abgebucht wurde) durchgehend ein positives Saldo auf. Vor der Überweisung des
Gehaltes und der SGB II-Leistung am 26. Februar 2010 beispielweise bestand (nach der Auszahlung des Bausparguthabens) ein
Guthaben von 660,00 €. Aus den vorgelegten Zeugnissen der Schuljahre 2007/2008 bis 2009/2010 ergibt sich, dass der Antragsteller
noch im Halbjahreszeugnis 2008/2009 in Mathematik und Englisch sowie in Physik die Note "ausreichend" hatte, wohingegen er
in den anderen Fächern "befriedigend" oder besser stand. In die 10. Klasse wurde er zum Sommer 2009 nicht versetzt, da er
in Englisch und Mathematik jeweils die Note "mangelhaft" erhielt. Im Halbjahreszeugnis der wiederholten neunten Klasse lagen
seine Noten in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik und Chemie (sowie Sport) bei "befriedigend", in den Fächern Deutsch,
Geographie, Geschichte, Sozialkunde Ethikunterricht, Technik, Hauswirtschaft und Kunsterziehung erreichte er die Note "gut",
sowie in Wirtschaft und Musik die Note "sehr gut". Das Sozialverhalten und die Einbindung in die Klassengemeinschaft werden
von der Schule mit "gut" bewertet.
In einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Az. S 7 AS 1073/10 B ER schlossen die Beteiligten am 12. März 2010 einen Vergleich über die Zusicherung, die Umzugskosten und die Mietprovision
zum Umzug in die G.... -B.... -Str. in H... .. Dieser Umzug scheiterte später, da die Kostenzusage nach Aussage des Antragstellers
zu spät gekommen sei.
Mit Beschluss vom 19. März 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dies wie folgt begründet: Der Antragsteller habe keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Nachhilfekosten könnten als Sonderbedarf in Erwägung gezogen werden. Dieser Bedarf
sei vorliegend jedoch nicht unabweisbar und stelle keine gleichsam atypische (Ausnahme-) Situation dar, welche zur Sicherung
des menschenwürdigen Existenzminimums die Gewährung eines Sonderbedarfs zwingend erforderlich mache. Die Nachhilfe in den
Fächern Mathematik und Englisch stehe nicht in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der vom Antragsteller vorgetragenen
Lern-Rechtschreib-Schwäche. Im Fach Deutsch, welches nachvollziehbar bestehende Auswirkungen einer LRS dokumentieren könne,
habe der Antragsteller ohne Nachhilfe eine Notenverbesserung von befriedigend auf gut erreicht.
Die Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik erfolge in einem Gruppenunterricht und nicht in Form einer individuellen
Förderung als gezielte LRS-Nachhilfe. Der Antragsteller habe außerdem erklärt, nunmehr die 9.Klasse erfolgreich zu bewältigen.
Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter des Antragstellers die Kosten nicht aus ihrem Freibetrag bei ihrem Einkommen
bestreiten könne. Daneben habe der Antragsteller unter Beachtung des seiner Mutter aus dem Einkommen erwachsenen Freibetrages
keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Gegen diesen ihm am 22. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. April 2010 Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung hat der Antragsteller ausgeführt:
Es liege ein Härtefall vor. Insbesondere die Trennung der Eltern belaste ihn schwer, hinzu komme die diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Schwäche,
die das Lernen erheblich erschwere. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Klassenstufe wiederhole und es letztendlich der
Nachhilfe zu verdanken sei, dass er bessere Leistungen erziele und den Schulabschluss bestehen könne. Aktuell sei zu erwarten,
dass er das Klassenziel erreiche, obwohl er im Fach Mathematik schlechter geworden sei. Ohne die Nachhilfe wäre der Schulabschluss
auch gefährdet. Im Fach Deutsch sei zu berücksichtigen, dass er nach den einschlägigen besonderen Bestimmungen zur Leistungsbewertung
bei Lernstörungen Erleichterungen erfahre (Rechtschreibfehler würden nicht berücksichtigt). Seine Mutter habe auch deshalb
direkt einen Jahresvertrag und nicht einen Halbjahresvertrag geschlossen, weil es sich um die kostengünstigere Variante gehandelt
habe. Eine spezifische Förderung der Lese-Rechtschreib-Schwäche beispielsweise bei dem Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik
(LOS) wäre für sie nicht bezahlbar gewesen. Die Mutter des Antragstellers müsse ca. 160 € bei den Kosten der Unterkunft aus
eigener Tasche bezahlen, da die Antragsgegnerin seit März 2010 nur noch 476,67 € monatlich übernehme.
Die Mutter des Antragstellers hat am 18. Mai 2010 erklärt, sie habe nunmehr auch für ihre Tochter, die das Gymnasium besuche,
beim SG einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Übernahme von Nachhilfekosten in Höhe von 118 € monatlich stellen müssen. In der
von dem Antragsteller zu den Akten gereichten Antragsschrift vom 19. Mai 2010 im dem betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen
24 AS 2693/10 ER wird ausgeführt, dass die Schwester des Antragstellers akut versetzungsgefährdet sei, da sie in den Fächern Englisch und
Französisch "mangelhaft" stehe. Den von der Schule angebotenen Förderunterricht besuche L.... D.... im Fach Französisch, nicht
aber im Fach Englisch, da der Unterricht nicht auf die Probleme einer bilingualen Klasse abgestimmt sei. Grund für den Leistungsabfall
sei die Trennung der Eltern im Sommer 2009, seitdem würden die schulischen Leistungen der Schwester des Antragstellers schlechter.
Sie leide besonders unter der Trennung. Die Antragsgegnerin habe den Antrag auf Übernahme eines Sonderbedarfs mit Bescheid
vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid habe die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.
Mai 2010 zurückgewiesen. Einem Austausch des geförderten Schülers oder der Schülerin (Schwester statt Antragsteller) habe
das Nachhilfeunternehmen nicht zugestimmt. Eine Beauftragung der "Schülerhilfe" für Nachhilfe für die Tochter sei bisher unterblieben,
da hierfür das Geld nicht da sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des SG aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm zusätzlich zu den gewährten Leistungen zur Grundsicherung monatlich
Schulgeld (für den Nachhilfeunterricht) in Höhe von 118,00 € vom 9. Februar 2010 bis zum 31. August 2010 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des SG.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§
172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der
Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00
Euro (vgl. §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG) übersteigt.
Gegenstand sind die monatlichen Kosten des Nachhilfeunterrichts vom 118 € monatlich.
Selbst bei Berücksichtigung der inzwischen auf den Zeitraum Februar 2010 bis Ende August 2010 begrenzten Beschwerde (7 x 118
€) wird dieser Wert erreicht.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller keine weiteren Leistungen für den Nachhilfeunterricht zu erbringen.
Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß §
86b Abs.
2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit
der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. mit §
920 Abs.
2 ZPO).
Es fehlt ein Anordnungsanspruch. Ein Leistungsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht
ist bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben.
Es geht um zusätzliche Leistungen neben den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsteller erhält Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dieser Grundanspruch ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Daneben kann unter engen Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch entstehen für einen besonderen Bedarf in atypischen Bedarfslagen.
Ein solcher Anspruch ist bisher gesetzlich noch nicht geregelt. Die Ergänzung eines § 21 Abs. 6 SGB II durch das Gesetz zur
Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung
weiterer Gesetze (Gesetzesbeschluss vom 23. April 2010 BT-Drs. 204/10; Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 2010 BR-Drs. 204/10)
ist zwar schon beschlossen aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Der Anspruch auf einen solchen Sonderbedarf beruht auf
einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - zitiert nach juris). Danach bedürfe es neben den in §§ 20 ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen
Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligen und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen
Existenzminimums. Ein solcher Anspruch entstehe erst, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen
gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen
- das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste. Zur Begründung hat das BVerfG weiter ausgeführt, es sei zwar
zulässig auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums typisierende und pauschale Regelungen zu
treffen. Dabei gebiete es jedoch Art.
1 GG, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werde. Bei einem besonderem Bedarf könne der Hilfebedürftige
in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskomme, vor allem müsse er
bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist (BVerfG aaO.
Rn. 205 a. E.). Dies sei aber nicht ausnahmslos der Fall. Auch die weiteren Regelungen des SGB II böten nicht in jedem Fall
eine Gewähr für die Deckung des individuellen besonderen Bedarfs. So könne ein dauerhafter besonderer Bedarf auch nicht über
die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II abgedeckt werden.
Dieser besondere Bedarf könne einen atypischen Bedarf außerhalb der Regelleistung betreffen. Zudem sei auch für einen laufenden,
nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarf, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies aber nur in durchschnittlicher
Höhe, ein gesonderter Anspruch vorzusehen, wenn in Sondersituationen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt,
für den sich die Regelleistung als unzureichend erweist.
Diese durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Härteregelung ersetzt für die Zeit bis zur Schaffung
einer entsprechenden Härtefallregelung durch den Gesetzgeber im Sinne einer Übergangsregelung die an sich notwendige einfachgesetzliche
Anspruchsgrundlage. Sie gilt ausweislich der Urteilsgründe nur für die Zeit ab Verkündung des Urteils und damit nicht für
Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 1 BvR 395/09 zitiert nach juris).
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Härteregelung liegen nicht vor.
Der inzwischen 16-jährige Antragsteller ist SGB II-Leistungsempfänger.
Grundsätzlich können die Kosten für den privaten Nachhilfeunterricht auch zu dem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
eines Schülers gehören, der SGB II-Leistungen bezieht. Es handelt sich nicht um dem SGB II fremde Kosten, die nicht in die
Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen. Insofern können sie auch Gegenstand eines Sonderbedarfes i. S. des BVerfG sein.
Dies folgt für den Senat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt,
dass der Gesetzgeber durch das SGB II das Existenzminimum vollständig sichern wollte und daher die Verantwortung für die Sicherstellung
des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums habe. Hierzu zähle auch die Bildung. Aufwendungen zur Erfüllung schulischer
Pflichten gehörten zum Umfang der SGB II-Leistung. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II bezögen,
bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt würden, später ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Kräften bestreiten zu können (BVerfG aaO., Rn. 192). Die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen
mache die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich, so dass der Bundesgesetzgeber erst dann von
der Gewährung entsprechender Leistungen absehen könne, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche ersetzt würden. Der tatsächliche
Bedarf könnte beispielsweise durch die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses
Angebot von Nachhilfeunterricht auf Länderebene gedeckt werden. Solange und soweit dies nicht der Fall sei, habe der Bundesgesetzgeber
dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld (bzw. der Regelleistung) dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend
abgedeckt ist.
Insofern kann auch der Nachhilfebedarf, sofern er notwendig ist, zum Existenzminimum gehören. Es handelt sich auch um einen
laufenden nicht nur einmaligen Bedarf, da nur eine mehrmonatige Nachhilfe sinnvoll sein wird, um den Förderzweck zu erreichen.
Dieser Bedarf ist weder durch die Regelleistung, wo keine Einzelposition für Bildungswesen berücksichtigt worden ist (Eckregelsatz
nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007) noch durch Sonder- oder Mehrbedarfe gedeckt. Auch durch die zusätzlichen Leistungen für die Schule in Höhe von 100
€ pro Jahr nach § 24a SGB II wird dieser Bedarf nicht abgedeckt. Diese Leistung soll dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen
Ausstattung am Schuljahresbeginn dienen (BT-Drs. 16/10809).
Die Schule des Antragstellers bietet in seiner Klassenstufe keinen kostenlosen Nachhilfeunterricht an. Die alleinerziehende
Mutter des Antragstellers kann die Nachhilfeleistung nicht erbringen. Auch nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für
Arbeit vom 17. Februar 2010 wird für die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht in ganz besonderen Konstellationen als ein
Anwendungsfall der Härteregelung anerkannt ("Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden.
Vorrangig seien schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur in besonderen Einzelfällen gewährt werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z. B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die
Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende
bestehen" Geschäftszeichen: SP II-II-1303/7000/5215 zitiert nach www.arbeitsagentur.de).
Die Voraussetzung, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, entweder in Form eines atypischen Bedarfs außerhalb der Regelleistung
oder in Form eines höheren Bedarfs in einer Sondersituation, ist vorliegend gegeben.
Es kann dabei offen bleiben, ob ein Nachhilfeunterricht bereits im Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen erfasst
sein müsste, weil er in einer nicht seltenen Anzahl anfällt. Ob diese Häufigkeit des Bedarfs deshalb einen besonderen Bedarf
aufgrund einer atypischen Situation ausschließen kann, ein "normaler" Leistungsabfall also keine Nachhilfebedarf auslösen
kann (so unter Hinweis auf eine Statistik, wonach jeder dritte Gymnasiast Nachhilfe erhält, SG Bremen, Beschluss vom 6. Mai
2010 - S 23 AS 409/10 ER Untergliederung II 1. - zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de) ist zweifelhaft, da bisher im Regelsatz überhaupt keine
solche Position für das Bildungswesen berücksichtigt ist. Ein Hilfebedürftiger mit einem solchen Bedarf kann daher schwerlich
auf die pauschale Regelleistung verwiesen werden. Dies kann im vorliegenden im Ergebnis jedoch offen bleiben, da sich die
Atypik aus der Lese- Rechtschreibschwäche des Antragstellers ergibt. Diese ist seit 2003 diagnostiziert. Der Antragsteller
hat die Symptome einer Teilleistungsschwäche, die zu einer umfangreichen schulischen und psychologischen Förderung geführt
haben. Es bestehen Schwierigkeiten in der Rechtschreibung bei der Wortdurchgliederung und Wahrnehmungstrennschärfe, die sich
auch auf das Verständnis von Texten auswirkt. Durch diese anerkannte Lernschwäche unterscheidet sich auch der Lernbedarf des
Antragstellers von dem Durchschnittsbedarf seiner Mitschüler. Er braucht nach den nachvollziehbaren Erläuterungen seiner Mutter
eine intensivere Betreuung und Vermittlung des Stoffes, als sie im Unterricht in der Schule geboten werden kann.
Entgegen der Auffassung des SG erscheint es insofern dem Senat auch plausibel, dass sich diese Schwäche auch auf die Fächer Englisch und Mathematik auswirkt.
Eine Kausalität kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im Schulfach Deutsch eine gute Note hat.
Denn in diesem Fach werden ihm insofern aufgrund von Erlassen des Kultusministeriums Erleichterungen eingeräumt, als dass
Rechtschreibfehler nicht in die Benotung einfließen. Es bedarf auch nicht unbedingt einer individuellen Einzelförderung bei
speziellen Einrichtungen (z.B. LOS), um einen Nachhilfebedarf wegen LRS anzuerkennen. Kann schon durch Wiederholung und intensives
Einüben durch Fachkräfte im "normalen" Nachhilfeunterricht die Schwäche ausgeglichen werden, muss nicht notwendiger Weise
ein spezieller Nachhilfeunterricht durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf einen Sonderbedarf ist nur dann begründet, wenn der Bedarf unabweisbar ist (so auch in dem beschlossenen
Gesetzesentwurf zur Schaffung von § 21 Abs. 6 SGB II "soweit ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer
Bedarf besteht"). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass der Anspruch entsteht, wenn der Bedarf so erheblich
ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen und unter Berücksichtigung der Einsparmöglichkeiten
des Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleisten. Den Begriff der Unabweisbarkeit hat der
Gesetzgeber auch in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwandt. Danach ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er unaufschiebbar ist und
wenn eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich, unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Münder in LPK-SGB II, 3.
Aufl., § 23 Rn. 9).
Neben der zeitlichen Komponente enthält der Begriff eine inhaltliche Dimension. Für die Unabweisbarkeit eines Sonderbedarfs
müssen daher die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des menschenwürdigen Existenzminimums herangezogen werden
(vgl. Klerks in info-also 2/2010).
Es bestehen Zweifel, ob eine Nachhilfe zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 3. März 2010 bzw. bei
Antragstellung am 11. Februar 2010 tatsächlich noch notwendig war und damit der Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums
diente. Denn der Antragsteller hatte sich unter Nutzung des Nachhilfeunterrichts seit 1. September 2009 bis zum Halbjahreszeugnis
2009/2010 erheblich verbessert.
Er stand nunmehr in keinem Fach schlechter als "befriedigend" und in zahlreichen Fächern "gut". Dies dürfte grundsätzlich
einen unabweisbaren Nachhilfebedarf ausschließen.
Im Regelfall muss ein solcher auf das Ziel des Erreichens des Klassenziels gerichtet sein (Versetzungsgefährdung als Anspruchsvoraussetzung:
SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 20. April 2010 - S 2 AS 802/10 ER). Denn es soll nur das Existenzminimum und damit ein Schulabschluss, damit das Kind später den Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften bestreiten kann, ermöglicht werden. Jedenfalls allein das Ziel einer Notenverbesserung reicht für die Begründung des
Anspruchs grundsätzlich nicht aus. Eine optimale Förderung ist zwar wünschenswert, aber nicht Teil des abzusichernden menschenwürdigen
Existenzminimums. Es kann jedoch bei der Härtefallprüfung im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine
Förderung in Sonderfällen bei einer Lernstörung entsprechend dem Potential verlangt werden kann, auch wenn das Klassenziel
nicht gefährdet ist. Eine Nichtversetzung drohte dem Antragsteller unmittelbar nicht mehr. Käme es hierauf an, hätte in der
Hauptsache ermittelt werden müssen, ob ausnahmsweise nach Einschätzung der Lehrer und der Nachhilfelehrer ein Abbruch der
Nachhilfe noch zu einer Gefährdung des Klassenzieles hätte führen können oder andere Gründe zwingend für eine Kontinuität
der Nachhilfe sprechen. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da es jedenfalls an einer Unabweisbarkeit der Leistung wegen
Selbsthilfemöglichkeiten fehlt.
Eine Unabweisbarkeit erfordert, dass der Bedarf so erheblich ist, dass er unter Berücksichtigung der dem Hilfebedürftigen
zur Verfügung stehenden Leistungen - auch unter Einsatz von Einsparmöglichkeiten - nicht zumutbar gedeckt werden kann. Zutreffend
hat das SG dargelegt, dass diese Voraussetzung trotz Nachfrage des Gerichts von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Der Antragsteller bzw. seine Mutter sind die Verbindlichkeit für die Nachhilfe bereits im September 2009 für 12 Monate eingegangen.
Die Forderung wurde auch jeweils beglichen, ohne dass das Girokonto ein negatives Saldo aufwies. Der minderjährige Antragsteller
bzw. seine gesetzliche Vertreterin hat - trotz Nachfrage - nicht konkret dargestellt, weshalb es ab Februar 2010 nicht mehr
möglich gewesen sein soll, die Kosten für die Nachhilfe aufzubringen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die
Nachhilfeforderung von monatlich 118,00 € von der Mutter des Antragstellers nur unter das Existenzminimum in anderen Bereichen
unterschreitenden Einschränkungen aufbringen konnte.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Mutter des Antragstellers durch den Freibetrag aus ihrem Einkommen auch tatsächlich
ein nicht durch Ausgaben aufgezehrter Teil, der über den Regelsatz hinausgeht, zur Verfügung steht. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6
i. V. m. § 30 SGB II ist von dem Einkommen Erwerbstätiger ein Freibetrag in Abzug zu bringen. Dieser Freibetrag beträgt für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mindestens ein minderjähriges Kind haben bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 € monatlich
210 €. Anders als dem Pauschbetrag in Höhe von 100 € gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II für abzusetzende Positionen nach § 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II (Versicherungsbeiträge u.ä., Altersvorsorgebeiträge sowie Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten)
stehen dem keine realen Aufwendungen gegenüber. Dabei hat der Senat nicht unberücksichtigt gelassen, dass ab März 2010 die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 132,58 € (626,08 Warmmiete abzüglich von der
Antragsgegnerin berücksichtigter Unterkunftskosten in Höhe von 476,67 € abzüglich 16,83 € Abzug für Warmwassererwärmungskosten,
die in der Regelleistung enthalten sind vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R) selbst aufbringen müssen. Der Mutter des Antragstellers stehen noch ausreichende Mittel zur Verfügung, um auch unter Berücksichtigung
von Einsparmöglichkeiten das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten. Hierzu ist auch der Alleinerziehendenzuschlag
zu rechnen. Durch diesen soll der höhere Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege/Erziehung der Kinder
etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege und Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Dritter in pauschalierter Form ausgeglichen werden (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - Rn. 18, zitiert nach juris).
Die Zahlung des Zuschlages erhöht das "Einspar- und Verschiebepotential" der Alleinerziehenden.
An der Möglichkeit, die Nachhilfe selbst zu bezahlen, ändert auch der aktuelle Vortrag, dass die Mutter des Antragstellers
ihrer Tochter und Schwester des Antragstellers ebenfalls Nachhilfeunterricht finanzieren müsse, nichts. Denn tatsächlich wird
ein solcher Unterricht nicht in Anspruch genommen, so dass sich die zur Verfügung stehenden Mittel für den Antragsteller nicht
geändert haben. Für die Zukunft erscheint ein Nachhilfeunterricht für die Tochter bei dem unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende
(letzter Schultag am 23. Juni 2010) nicht mehr sinnvoll. Fast alle wesentlichen Klassenarbeiten dürften geschrieben sein und
der Notenschluss unmittelbar bevorstehen.
Ein Nachhilfeunterricht für wenige Wochen Unterricht bei einem - nach dem vorgelegten Vertrag für den Antragsteller - mindestens
auf eine halbjährige Dauer angelegte Nachhilfe dürfte für das Schuljahr 2010 nicht mehr erfolgversprechend sein.
Auch aus dem vorgelegten einstweiligen Rechtsschutzantrag für die Schwester des Antragstellers ergibt sich keine Plausibilität
einer kurzfristigen Notmaßnahme. Es wird die monatliche Gebühr von 118 € gefordert wie für den einjährigen Nachhilfeunterricht
des Antragstellers. Zudem gibt es schulischen Nachhilfeunterricht für die betreffenden Fächer, der von der Schwester des Antragstellers
nur in einem Fach in Anspruch genommen wird.
Die fehlende Unabweisbarkeit der Kostenübernahme führt auch dazu, dass ein Anordnungsgrund für den einstweiligen Rechtsschutzantrag
nicht gegeben ist. Es droht kein Nachteil, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnte.
Kann die Mutter des Antragstellers die Kosten des Nachhilfeunterrichts zumutbar bezahlen, ist die Förderung des Antragstellers
gesichert.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (entsprechend §
193 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).