Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf eine vorläufige Anordnung von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kosten der Unterkunft
und Heizung ab dem Monat Februar 2011.
Am. 2007 beantragte Frau L K. (die damalige Ehefrau des Antragstellers) für sich und den Antragsteller erstmals Leistungen
nach dem SGB II als Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Agentur für Arbeit H ... Zum damaligen Zeitpunkt nahmen die Agentur
für Arbeit H und der Antragsgegner die Aufgaben nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft wahr. Die ehemalige Ehefrau des
Antragstellers gab gegenüber einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit H (Eintragungen in Grünschrift) an, dass ihnen die
Unterkunft in der L Straße. in L ... unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde und dass sie bzw. der Antragsteller keine
Nebenkosten und keinen Strom zahlten. Nach den Angaben des Antragstellers (Antrag bei dem Antragsgegner vom 18. März 2011)
verfügt das Haus über eine Gesamtwohnfläche von 120 qm.
Am 31. Juli 2007 teilte die ehemalige Ehefrau des Antragstellers bei der Agentur für Arbeit H mit, dass sie sich von dem Antragsteller
getrennt habe und aus der Ehewohnung ab dem 1. August 2007 ausziehe. Am 21. August 2007 teilte der Antragsteller der Agentur
für Arbeit H. eine neue Kontoverbindung für die Überweisung der Leistungen mit (Kontonummer ... bei der P.bank B., Bankleitzahl.).
Hierzu erklärte der Antragsteller im Rahmen eines Besuchs des Ermittlungsdienstes am 4. August 2008, dass er kein eigenes
Konto besitze und daher alle Zahlungen auf das Konto seiner Mutter (geb ... 1931) eingingen. Er habe Verfügungsberechtigung
über das Konto seiner Mutter. Kontoauszüge seien allerdings nicht im Haus. Das Haus gehöre seiner Mutter. Er selbst zahle
einmal im Jahr 1.500 Euro für die Heizkosten, was die Hälfte der Gesamtheizkosten ausmache. Zusätzlich zahle er monatlich
etwa 140 Euro Miete und 30 Euro Nebenkosten. Diese Zahlungen erfolgten entweder als Barzahlung oder es werde ein entsprechender
Betrag auf dem Empfängerkonto für das Arbeitslosengeld II belassen.
Gegenüber dem für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung zuständigen Antragsgegner legte der Antragsteller am 2. Oktober
2007 einen vom ihm und seiner Mutter unter dem 1. Mai 2007 unterzeichneten Mietvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt vor:
- Miete von 2 Zimmern mit einer Wohnfläche von 44 qm; - Beginn des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses
1. Mai 2007; - Nettokaltmiete monatlich 146 Euro; - Vorauszahlungen für Betriebskosten monatlich 38 Euro; - einmalige Zahlung
von 1.500 Euro jährlich für Heizkosten; Gesamtbetrag der Miete 182 Euro zahlbar in bar bzw. durch Überweisung auf das Konto.
bei der H bank; - der Mieter zahle eine reduzierte monatliche Miete von 146 Euro zuzüglich Betriebskosten von 36 Euro monatlich.
Zur Erläuterung erklärte der Antragsteller gegenüber einer Mitarbeiterin des Antragsgegners, dass die gesamten Heizkosten
von ihm zu tragen seien. Nachdem in dem Gespräch angekündigt wurde, dass die vollständigen Heizkosten nicht übernommen werden,
kündigte der Antragsteller die Vorlage eines neuen Mietvertrages an, in dem die Kosten anders verteilt seien, weil er die
Kosten tatsächlich zu zahlen habe.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 gewährte der Antragsgegner erstmals Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung
ab dem Monat Oktober 2007 in Höhe von 235,25 Euro monatlich (Miete 184 Euro zuzüglich laufender Heizungskosten von 62,50 Euro
abzüglich eines bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils wegen der Bereitung von Warmwasser von 11,25 Euro). Zur Erläuterung
führte der Antragsgegner aus: Bei der Abgabe des Antrags auf Kosten der Unterkunft und Heizung am 2. Oktober 2007 habe der
Antragsteller erklärt, dass die in den Mietvertrag veranschlagten Heizkosten von 1500 Euro pro Jahr den Gesamtbedarf an Heizmaterialien
für das Haus darstellten. Der Antragsteller bewohne die Unterkunft jedoch gemeinsam mit seiner Mutter. Dementsprechend sei
nur ein hälftiger Anteil von den Heizkosten zu berücksichtigen. Zudem erläuterte der Antragsgegner, dass Leistungen nach dem
SGB II erst ab Antragstellung im Oktober 2007 zu gewähren seien.
Gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch, den er wie folgt begründete: Bereits bei der
Abgabe des Antrages und Vorlage des Mietvertrages habe er mitgeteilt, dass der Mietvertrag eine einmalige Zahlung von 1.500
Euro jährlich enthalte. Hierbei handele es sich nicht um die kompletten Heizkosten für das Haus. Diese beliefen sich insgesamt
auf 2.600 Euro bis 2.800 Euro im Jahr. Bei dem Betrag handele es sich um eine von ihm zu entrichtende einmalige Zahlung, in
der auch ein Abschlag für die Heizkosten enthalten sei. Nur aus diesem Grund sei eine niedrige monatliche Miete von 146 Euro
zuzüglich Nebenkosten von 38 Euro monatlich vereinbart. Entgegen der Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Antragsabgabe
sei es nicht ausgeschlossen, einmalige Zahlungen zu berücksichtigen. In dem Haus befinde sich eine Tankanlage mit ca. 3.000
l Inhalt, die in der Regel einmal im Jahr befüllt werde. Dies sei im Oktober 2007 der Fall gewesen. Der Tank sei nunmehr jeweils
am 19. Oktober 2007 und 14. Januar 2008 mit 1.000 l gefüllt worden. Für die beiden Zahlungen habe er Privatdarlehen aufnehmen
müssen, für die er weitere Kosten aufgewandt habe. Aus diesem Grunde habe der Vermieter den Mietvertrag nun für ein Jahr bis
zum 30. September 2008 geändert. Auch durch eine nachträgliche Anerkennung lasse sich die Situation nicht wieder in den ursprünglichen
Stand zurückversetzen. Sollte der geänderte Mietvertrag vorzulegen sein, könne dieser auch in voller Länge nachgereicht werden.
Er lege zunächst nur (eine Kopie von) Blatt drei des Mietvertrages vor. Hiernach seien die Vertragsbedingungen wie folgt geändert:
Kaltmiete 210 Euro, Nebenkosten 46 Euro, Heizkostenanteil 130 Euro (jeweils monatlich; Miete insgesamt 386 Euro).
Mit Bescheiden vom 31. Januar 2008 und 4. Februar 2008 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Dezember 2007 bis einschließlich Juli 2008 in Höhe von 235,25 Euro monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2008 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom August 2008 bis
zum Januar 2009 monatlich ebenfalls 235,25 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller erklärte, sein Widerspruch erstrecke sich auch auf die folgenden Bescheide vom 31. Januar 2008, 4. Februar
2008 und 22. August 2008.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück: Nach den
vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen seien Heizkosten nicht mit jährlich ca. 2.600 Euro, sondern
lediglich in Höhe von etwa 1.400 Euro jährlich nachgewiesen. Damit seien auch keine höheren Heizkosten als monatlich 130 Euro
in die Berechnung einzustellen. Von den Heizkosten sei nach dem so genannten Kopfteilprinzip nur die Hälfte zu berücksichtigen.
Die übrigen Widersprüche gegen die Bescheide vom 31. Januar 2008, 4. Februar 2008 und 22. August 2008 seien als Überprüfungsanträge
zu verstehen und zurückzuweisen. Es seien keine Aspekte vorgetragen, von den Bewilligungen zugunsten des Antragstellers abzuweichen.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom Februar 2009 bis einschließlich
Juli 2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich Leistungen in Höhe von 235,25 Euro. Mit Bescheid vom 6. August
2009 bewilligte der Antragsgegner entsprechende Leistungen für den Zeitraum vom August 2009 bis zum Januar 2010 in Höhe von
monatlich 239,71 Euro (Erhöhung wegen geringerem Abzug wegen der Warmwasseraufbereitung ab dem Monat August 2009 nur noch
in Höhe von 6,79 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 17. September 2009 änderte der Antragsgegner die mit Bescheid vom 6. August
2009 erteilte Bewilligung ab dem Monat Oktober 2009 bis zum 31. Januar 2009 ab und bewilligte dem Antragsteller wegen eines
Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 bzw. 2009 in Höhe von 220,74 Euro nunmehr für den
Monat Oktober 2009 noch 44,47 Euro sowie für den Monat November 2009 bis zum Januar 2010 monatlich 265,21 Euro: Die Vorauszahlungen
für Betriebs- und Heizkosten seien ab dem Monat Oktober 2009 erhöht worden.
Mit Bescheid vom 1. April 2010 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Monat April 2010 Leistungen für die
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro.
Nach den Erkundigungen der Agentur für Arbeit H ist der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2000 unter der Anschrift S. Straße
in Sp ... (aufgrund Gebietsänderung jetzt: L. Straße in L ...) gemeldet. Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers war ab dem
12. September 2003 unter der angegebenen Adresse gemeldet. Die Mutter des Antragstellers ist seit dem 1. Februar 1999 unter
dieser Adresse gemeldet.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 forderte der Antragsgegner von dem Antragsteller die Vorlage von Nachweisen, dass er die auf
das Konto seiner Mutter gezahlten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung an seine Mutter weitergegeben habe.
Hierauf ging bei dem Antragsgegner ein undatiertes Schreiben der Mutter des Antragstellers ein, wonach ihr die auf ihr Konto
eingegangenen Überweisungen für ihren Sohn in den Jahren 2008, 2009 und 2010 vollständig zur Verfügung gestanden hätten.
Die Agentur für Arbeit H. bewilligte dem Antragsteller bis Januar 2011 (Bescheid vom 23. Juli 2010) Leistungen für die Sicherung
des Lebensunterhalts in Höhe von 359 Euro monatlich. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller bis Januar 2011 Leistungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,53 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller eine vorläufige Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 nur in Höhe der Regelleistung
von monatlich 359 Euro. In den Gründen des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass der Bescheid hinsichtlich des Einkommens
sowie der Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig ergehe.
Gegen die aus seiner Sicht "vorläufige Versagung" der Leistungen zur Unterkunft und Heizung im Bescheid vom 11. Februar 2011
erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2011 Widerspruch: Wie dem Antragsgegner bekannt sei, lebe er seit dem
Oktober 2010 mit seiner neuen Frau zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft und habe daher einen höheren Bedarf. Dieser sei im
Bescheid nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund über die Gewährung der Kosten der Unterkunft
und Heizung vorläufig entschieden worden sei. Aus seiner Sicht handele es sich um eine vorläufige Sperre der Gewährung der
Kosten der Unterkunft und Heizung, die sich vermutlich auf die mit einer Zwischenmitteilung des Antragsgegners erfolgte Anforderung
von Unterlagen und Angaben beziehe. Die Übersendung der mit der Zwischenmitteilung angeforderten Unterlagen bzw. Angaben sei
bei genauerer Durchsicht der Verwaltungsakte nicht notwendig. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011 hat der Antragsgegner
den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil er nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspreche,
wenn er durch Email erhoben werde.
Am 25. Februar 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Halle (SG) um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel ersucht, den Antragsgegner zu Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung
in bisheriger Höhe zu verpflichten: Die Begründung sei aus seinem Widerspruch vom 23. Februar 2011 zu entnehmen. Nunmehr sei
er mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Da sein Vermieter aus finanziellen Gründen nur durch den Eingang der regelmäßigen Miet-
und Nebenkosten in der Lage sei, Heizung und Energie zur Verfügung zu stellen, habe er mit wesentlichen Nachteilen zu rechnen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegengetreten: Er habe mit dem Bescheid keinen Verwaltungsakt
erlassen, der eine Sanktion zum Inhalt habe. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung sei noch keine Entscheidung getroffen
worden. Aus seiner Sicht liege kein Anordnungsanspruch für die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung vor. Ein
schlüssiger Nachweis zu tatsächlichen Aufwendungen sei durch den Antragsteller nicht geführt. Die Angaben zu der geforderten
Miete bzw. zu den Nebenkosten und Betriebskosten seien widersprüchlich bzw. stimmten nicht mit den Betriebskostenabrechnungen
überein. Des Weiteren spreche gegen ein wirksames Mietverhältnis unter Verwandten, dass die dem Antragsteller überwiesenen
Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein Konto seiner Mutter gezahlt worden seien. Der Antragsteller
habe bisher noch keinen Nachweis erbracht, dass diese Leistungen teilweise an die Mutter ausgezahlt würden.
Am 15. März 2011 legte der Antragsteller als Erwiderung verschiedene Unterlagen vor:
1) Einen auf den 27. Dezember 1999 datierten und unterschriebenen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter im Original,
wonach er zwei möblierte Räume unter Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse, Keller, Garten, Hausrat und Garage
angemietet habe. Das Mietverhältnis beginne am 1. Januar 2000 und belaufe sich auf einen nicht fixierten Zeitraum. Die Miete
betrage monatlich 600 DM warm und sei auf ein Konto mit der Nummer ... bei der H ...bank bzw. in bar zu zahlen. Die Miete
enthalte einen Abschlag in Höhe von 200 DM für Nebenkosten, Heizkosten und Strom.
2) Eine Vereinbarung zum Mietvertrag vom 1. Mai 2007, die von seiner Mutter und ihm am 1. Mai 2007 unterzeichnet worden sei.
Nach dieser Vereinbarung werde die bisherige monatliche Kaltmiete von 210 Euro auf 146 Euro monatlich reduziert und eine einmalige
Zahlung von 1.500 Euro jährlich vereinbart. Hierin seien die monatlichen Abschlagszahlungen für Strom- und Heizkosten enthalten.
Grund hierfür sei eine kosteneffizientere Heizung, um mit einer einmaligen Füllung der Öltanks einen günstigeren Marktpreis
zu erhalten. Der Mieter habe die Zahlung über 1.500 Euro jährlich jeweils zum 1. März eines Jahres zu erbringen oder die komplette
Füllung der Öltanks nachzuweisen. Für die vollständige Möblierung bzw. Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette, Flur, Terrasse
und Garten bezahle der Mieter jeweils einen Gesamtbetrag von 64 Euro monatlich. Die Kaltmiete betrage somit mit Wirkung ab
dem 1. Mai 2007 146 Euro im Monat. Die Kosten für die vollständige Möblierung und Mitbenutzung seien mit 64 Euro im Monat
und die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten auf 46 Euro im Monat vereinbart.
3) Einen auf den 10. Oktober 2007 datierten und unterschriebenen Mietvertrag im Original, wonach das Mietverhältnis am 11.
Oktober 2007 beginne und bis zum 30. September 2008 laufe. Setze der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit
fort, so gelte das Mietverhältnis als nicht verlängert. Danach betrage die Nettokaltmiete monatlich 210 Euro, auf die Betriebskosten
seien monatlich 46 Euro sowie auf die Nebenkosten monatlich 130 Euro im Voraus (insgesamt 386 Euro) zu zahlen.
4) Eine nicht datierte Erklärung seiner Mutter, wonach die auf ihr Konto eingegangenen Überweisungen für ihren Sohn in den
Jahren 2008, 2009 und 2010 vollständig zu Ihrer Verfügung gestanden haben sollen.
5) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den Antragsteller vom 8. Februar 2011, worin sie mitteile, dass aufgrund
der rückständigen Mietzahlung vom Februar 2011 die Heizölversorgung ab sofort bis zum Eingang der Miete eingestellt werde.
6) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers am 1. März 2011 an den Antragsgegner, wonach sie ausführte, dass die auf ihr
Konto bei der P.bank B. (...) eingegangenen Überweisungen des Antragsgegners für ihren Sohn für die Jahre 2007 bis 2010 vollständig
zu ihrer Verfügung gestanden haben.
7) Ein Schreiben der Mutter des Antragstellers an den Antragsteller vom 5. März 2011, worin sie wegen der rückständigen Mietzahlungen
für Februar und März 2011 die fristlose Kündigung zum 1. April 2011 ausspreche, sofern sie bis dahin die rückständigen Mietzahlungen
nicht komplett erhalten habe. Eine Versorgung mit Heizenergie bleibe bis zum Eingang der rückständigen Miete ausgeschlossen.
Des Weiteren erinnere sie an die bisher immer noch ausstehende Kautionszahlung laut dem Mietvertrag.
In der Sitzung vom 23. März 2011 hat das SG ein weiteres vom Antragsteller erhobenes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. S 2 AS 1377/11 ER) zu dem hiesigen Verfahren hinzuverbunden. In diesem Verfahren hat der Antragsteller höhere Leistungen auch für seine
neue Ehefrau begehrt, aber später erklärt, er begrenze seinen Antrag auf seine eigenen Ansprüche. Er werde mit seiner Ehefrau
deren gesondert gestellten Antrag bei dem Antragsgegner weiterverfolgen. Weiter hat der Antragsteller erklärt, dass er den
in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Mietvertrag vom 1. Oktober 2007 nicht unterschrieben habe. Er habe den Mietvertrag
auch nicht insgesamt zur Verwaltungsakte gereicht, sondern lediglich ein Blatt aus dem Mietvertrag. Der Mietvertrag existiere
zwar vollständig, sei jedoch nicht unterschrieben. Die unterschiedlichen Mietverträge seien damit zu erklären, dass der Antragsgegner
den ursprünglichen Mietvertrag hinsichtlich der einmaligen jährlichen Abschlagszahlung nicht habe akzeptieren wollen. Daraufhin
habe er sich mit seiner Mutter auf eine monatliche Abschlagszahlung geeinigt. Die Mietverträge seien fortlaufend befristet,
weil er zunächst das Verfahren wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung führen wolle. Weitere Mietverträge habe man danach
schließen wollen. Der Antragsteller hat weiter erklärt, dass er für das Konto, auf das die Miete überwiesen hätte werden sollen,
eine Vollmacht habe. Seine Mutter sei zwischenzeitlich 79 Jahre alt und kürzlich schwer erkrankt, so dass sie ihm eine Vollmacht
für alle Angelegenheiten erteilt habe.
Am 30. März 2011 hat der Antragsteller befristete Mietverträge vorgelegt, die für die Zeiträume ab dem 1. Oktober 2008 bis
zum 30. September 2009 (Unterzeichnungsdatum 16. September 2008) und 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 (Unterzeichnungsdatum
26. September 2009) gelten sollen. Nach dem Inhalt der Schriftstücke sollte jeweils ein Gesamtbetrag von monatlich 386 Euro
auf das Konto der Mutter des Antragstellers bei der P.bank B. gezahlt werden. Am 3. Mai 2011 hat der Antragsteller eine weitere
Fassung des Vertrages über den Abschluss eines befristeten Mietverhältnisses ab dem 11. Oktober 2010 bis zum 30. September
2011 (nunmehr abweichende Wohnungsgröße 55 m² bei gleicher Raumzahl) über eine Miete von insgesamt 386 Euro monatlich vorgelegt,
die am 3. Oktober 2010 vereinbart sei. Die Vertragsurkunde trägt keine Unterschriften. Auf den per Fax übermittelten Hinweis
des SG vom 6. Mai 2011, dass der ab dem Oktober 2010 geltende Mietvertrag nicht unterzeichnet sei und binnen drei Tagen eine Stellungnahme
einzureichen sei, ging erst am 19. Mai 2011 bei dem SG eine Ablichtung der nunmehr vom Antragsteller und seiner Mutter unterschriebenen Vertragsurkunde ein.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht, nach dem ihm Leistungen für die Kosten für die Unterkunft und Heizung zu gewähren seien. Er habe weder einen unterschriebenen
Mietvertrag für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 vorgelegt noch glaubhaft gemacht, dass er und seine Mutter eine entsprechende
mündliche Vereinbarung getroffen haben. Der Mietvertrag vom 26. September 2009 sei nicht über den durch die Befristung des
Mietvertrages hinausgehenden Gebrauch der Mieträume fortgesetzt worden. Schriftlich sei vereinbart, dass der über die Befristung
hinausgehende Gebrauch der Mietsache keine Fortsetzung des Mietverhältnisses begründe. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft
gemacht, dass ein neuer Mietvertrag für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 geschlossen worden sei. Er habe auf die entsprechende
Anforderung des Gerichts zwar einen schriftlichen Mietvertrag für die Zeit ab dem Oktober 2010 zu den Akten gereicht. Dieser
sei jedoch nicht unterzeichnet gewesen. Eine Rückäußerung auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Mai 2010 sei nicht erfolgt.
Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Mietvertrag tatsächlich so abgeschlossen worden sei, wie der Antragsteller dies
geschildert habe. Es seien auch keine Tatsachen gegeben, die den Schluss darauf zuließen, dass eine wirksame mündliche Vereinbarung
eines Mietverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter vorliege. Der Antragsteller habe keine Absprachen mit
seiner Mutter vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht.
Am 17. Juni 2011 hat der Antragsteller gegen den ihm am 19. Mai 2011 zugestellten Beschluss vom 13. Mai 2011 "Widerspruch"
erhoben und eine neue Entscheidung über seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erbeten: Die Zurückweisung seines Antrages
halte er für rechtswidrig. Er habe die vom SG angeforderten Nachweise fristgerecht übersandt. So habe er die an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten gerichtete Anfrage
vom 6. Mai 2011 zur Vorlage des für das Jahr 2010 gültigen Mietvertrages am 9. Mai 2011 erhalten. Eine fristgemäße Übersendung
des Mietvertrages sei schon allein aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Am 10. Mai 2011 habe er zunächst den Mietvertrag
für das Jahr 2007 an den Prozessbevollmächtigten übersandt, da dies seiner Ansicht nach der einzige Mietvertrag war, der noch
nicht von ihm vorgelegt worden sei. Er habe am 13. Mai 2011 von seinem Prozessbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass
nicht der Mietvertrag für das Jahr 2007, sondern für das Jahr 2010 zuzusenden sei. Diesen habe er am 15. Mai 2011 versandt,
so dass sein Prozessbevollmächtigter den Vertrag am 16. Mai 2011 an das Gericht übersandt habe. Überdies habe für das SG aufgrund der vorgelegten Nachweise erkennbar sein müssen, dass zumindest eine mündliche Vereinbarung über eine Miete bestanden
habe.
Nach Weiterleitung der Beschwerde hat der Senat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dass Antragsgegner
dem Antragsteller die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig gewähre. Mit Schriftsatz vom 29. September
2011 äußerte der Antragsteller, dass er zunächst mit einem vom Senat vorgeschlagenen Vergleich einverstanden sei. Dem konkretisierten
Vergleichsvorschlag - dem der Antragsgegner zugestimmt hat -, hat er hingegen nicht zugestimmt. Er habe alle Mietverträge
seit dem Jahr 1999 vorgelegt. Die Mietverträge seien nicht nur zum Schein geschlossen worden und er sei einer ernsthaften
Mietzinsforderung ausgesetzt. Hierzu hat er eine "eidesstattliche Versicherung" seiner Mutter vorgelegt, dass er nicht kostenfrei
bei ihr wohnen könne, weil eine Mieteinnahme zur Abzahlung der Darlehen und für den Unterhalt des Hauses dringend erforderlich
sei.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 hat der Antragsteller dargelegt, seine damalige Ehefrau habe bei ihrer Antragstellung
im Jahr 2007 mangels Kenntnis von den ihr zustehenden Leistungen einen von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nicht eingereicht.
Erst nachdem sie bzw. er den ersten Bescheid erhielten, sei mitgeteilt worden, dass auch die Mietkosten übernommen werden.
Da seine Ehefrau im gleichen Monat die Wohnung verlassen habe, sei möglicherweise der Mietvertrag nicht eingereicht worden.
Bei seiner Antragstellung sei der Mietvertrag nicht anerkannt worden, weil er nur von seiner Ehefrau unterzeichnet worden
sei. Damit seien die Probleme mit den Mietverträgen erst entstanden, da auch ein Mietvertrag aus dem Jahr 1999 vom Antragsgegner
nicht anerkannt worden sei. Hierzu hat er drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der ehemaligen Ehefrau an seine
Mutter (und von ihr unterschrieben) für die Monate März bis Mai 2006, jeweils am ersten des Monats ausgestellt, in Höhe von
monatlich 300 Euro vorgelegt. Weiter hat der Antragsteller eine Vertragsurkunde zu einem Mietvertrag zwischen der ehemaligen
Ehefrau und seiner Mutter (Mietbeginn 1. Juni 2004) über zwei Zimmer mit einer Wohnfläche von 75 qm zu einer Miete von 300
Euro einschließlich einer Nebenkostenvorauszahlungen von 40 Euro monatlich vorgelegt, die am ersten des Monats in bar zu zahlen
sei. Derzeit habe er keine Einnahmen aus einer von ihm gegründeten Gesellschaft. Er sei bisher für die Konten seiner Mutter
bevollmächtigt gewesen und habe das Konto bei der P bank hauptsächlich selbst genutzt. Über das Konto bei der H bank habe
er eine Vollmacht wegen der Krankheit und Operation seiner Mutter erhalten. Die weitere Nutzung des P bank-Kontos sei ihm
untersagt worden und er habe die Kontokarte zurückgegeben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 13. Mai 2011 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zur endgültigen
Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung vorläufig in Höhe von 265,53 Euro monatlich zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller verschiedene Nachweise über die Kosten vorgelegt, die für den Besitz und
die Nutzung des Grundstücks im ersten Halbjahr 2011 angefallen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des
Antragstellers vom 1. November 2011 und vom 22. November 2011 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nur zum Teil erfolgreich.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft im Sinne der §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr.
1 i.V.m. 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Die vom Antragsteller geltend gemachte Beschwer durch den Beschluss des SG liegt über 750,00 Euro. Der Antragsteller begehrt für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 (Leistungszeitraum)
die vorläufige Anordnung von monatlich um 265,53 Euro höheren Leistungen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vorläufig Leistungen für die im Leistungszeitraum
fälligen Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig zu erbringen.
Gegenstand des Verfahrens ist nur die (vorläufige) Entscheidung des Antragsgegners vom Bescheid vom 11. Februar 2011, dem
Antragsteller keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 zu
gewähren und die deswegen begehrte vorläufige Anordnung von entsprechenden Leistungen.
Nach dem Verfahrensgegenstand und den Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache beurteilt sich der vom Antragsteller gesuchte
vorläufige Rechtsschutzes nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG, weil in der Hauptsache nicht lediglich eine Anfechtungsklage zu dem erstrebten Ziel der Verurteilung des Antragsgegners
zu höheren Leistungen führen würde. Im Rahmen des §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte, oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§
920,
921,
923,
926,
928 bis
932,
938,
939 und
945 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit
der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines
in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. mit §
920 Abs.
2 ZPO).
Der Antragsteller hat die vorläufige Bewilligung lediglich insoweit angefochten, wie ihm keine Leistungen für die Unterkunft
und Heizung gewährt sind. Im Rahmen des insoweit prozessual begrenzten Anspruchs hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht, nach dem ihm auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung zustehen.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden
sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen geleistet sind. "Tatsächliche
Aufwendungen" für eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu Bundessozialgericht
- BSG - v. vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, Juris Rn. 34) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009
- B 4 AS 37/08 R - Juris Rn. 24; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R - Juris Rn. 13).
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der
Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22
Rn. 27). Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann. Auch die mündliche
Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R - Juris). Allerdings muss das Mietverhältnis tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft ist, wenn
bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. -durchführung abweicht
oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten (vgl. Berlit,
aaO., Rn. 26).
Nach diesen Maßstäben ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller einer wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist.
Die ehemalige Ehefrau des Antragstellers hat noch am 24. April 2007 gegenüber der Agentur für Arbeit H angegeben, es bestehe
keine Abrede, wonach Kosten für die Unterkunft entstehen. Erstmalig wurden entsprechende Aufwendungen nicht von der Ehefrau,
sondern vom Antragsteller geltend gemacht, als er am 2. Oktober 2007 bei dem Leistungsträger vorsprach und nach dem Verwaltungsvorgang
eine Vertragsurkunde über einen Mietvertrag vom 1. Mai 2007 vorlegte und nach der Möglichkeit fragte, Leistungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung rückwirkend zu erhalten. Wenn der Antragsteller schon immer eine Miete zu zahlen gehabt hätte,
aber trotz Bedürftigkeit keine Leistungen hierfür erhielt, ist es kaum zu erklären, warum er die dann zwangsläufig auflaufenden
Mietschulden erst im Oktober 2007 geltend gemacht hat. Wenn die Miete vorher gezahlt worden sein sollte, ist nicht klar, wer
die Miete von welchen Einnahmen gezahlt hat. Denn die ehemalige Ehefrau des Antragstellers gab bei Antragstellung im April
2007 an, dass der Antragsteller kein eigenes Konto habe und ihr Konto mitnutze. Dann müsste - ohne vorherige Sozialleistungen
oder Einnahmen - von dem Konto auch entweder nach Abhebung eines entsprechenden Betrages in bar oder durch Überweisung die
Miete gezahlt worden sein. Dafür ist aber nichts ersichtlich, weil die ehemalige Ehefrau - vor der Trennung - gerade angab,
dass keine Miete gezahlt werde.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2007 erklärte, dass Kosten wegen einer Wohnraummiete anfallen sollen
und hierzu einen Mietvertrag mit dem Datum vom 1. Mai 2007 vorlegt, ist erstaunlich, dass sich der Widerspruch des Antragstellers
nicht gegen die "fehlende" Gewährung der Leistungen ab dem April 2007 richtet.
Wenn der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren darstellt, seine Ehefrau habe bereits im Jahr 2004 zum 1. Juni
2004 einen Mietvertrag mit seiner Mutter geschlossen, so ist dies nach dem gesamten Geschehensablauf unglaubhaft. Schon die
Gründe für die nachträgliche Einreichung dieses Vertrages sind nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sollen nach dem Mietvertrag
wiederum zwei Zimmer, allerdings mit einer Wohnfläche von 75 qm, bewohnt worden sein. Zusammen mit der Vielzahl weiterer Vertragsurkunden
drängt sich der Eindruck auf, dass sowohl der Antragsteller wie auch seine Mutter die Wohnraumgrößen willkürlich angeben.
Bezüglich der drei Quittungen für die Barzahlung einer Miete von der ehemaligen Ehefrau an seine Mutter für die Monate März
bis Mai 2006 ist durch nichts belegt, woher die Mittel für diese Barzahlungen stammen sollen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten
Kontoauszügen der ehemaligen Ehefrau ergeben sich keine zeitgleichen Abhebungen. Der einzige Bezug zur Mutter des Antragstellers
ist über Gutschriften in Höhe von jeweils 300 Euro am 12. April 2005 bzw. 8. Juni 2005 zu erkennen.
Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände gegen eine gewollte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Nutzung von
Räumen im Haus der Mutter. Der Antragsteller ist erst seit dem Oktober 2000 als im Haus seiner Mutter wohnend gemeldet. Nicht
nachvollziehbar ist dann, dass der erste Mietvertrag ab dem Januar 2000 gelten soll. Überdies ist unklar, aus welchen Gründen
am 1. Mai 2007 - also noch vor dem Vollzug der Trennung durch seine ehemalige Ehefrau - ein von dem ersten (aus dem Jahr 1999)
und zweiten Mietvertrag des Jahres 2004 erheblich abweichender Vertrag abgeschlossen sein sollte. Die Verträge sind auch zueinander
inhaltlich widersprüchlich. Der Antragsteller hat offensichtlich die Möglichkeit, die Vertragsdokumente jederzeit erneut auszudrucken,
weil er im Verfahren S 2 AS 997/11 ER im Termin am 23. März 2011 nochmals eine nicht unterschriebene Fassung des Vertrages aus dem Jahr 1999 vorgelegt hat.
Die zur Gerichtsakte zunächst vorgelegte unterschriebene Fassung weist außerdem keinerlei sichtbare Alters-, Knick- oder Gebrauchsspuren
auf. Die Papierqualität weicht für das bloße Auge nicht von der Qualität der vorgeblich im Jahr 2007 verwendeten Qualität
ab.
Es soll nach dem ersten Vertrag keine monatliche Miete mit einem Äquivalent von 210 Euro vereinbart gewesen sein, sondern
von 400 DM, d.h. umgerechnet 204,52 Euro. Außerdem sollen nach dem ersten Mietvertrag noch - wie regelmäßig - monatlich Vorauszahlungen
auf die Heizkosten einschließlich weiterer Betriebs- und Nebenkosten erbracht werden. Hierfür sei eine Vorauszahlung von 200
DM, d.h. umgerechnet 102,26 Euro (jährlich 1.227,12 Euro) vereinbart. Allein für die Heizkosten sollen nach der ab 1. Mai
2007 gültigen Fassung etwa 1.500 Euro jährlich gezahlt werden. Nicht nachvollziehbar ist auch die Begründung für die Regelung
einer Einmalzahlung wegen der Heizkosten. So soll nach dem Vertragstext eine Einmalzahlung einen kostengünstigen Einkauf ermöglichen.
Dies wäre aber auch gewährleistet, wenn tatsächlich monatliche Abschläge an den Vermieter gegangen sein würden, der sie selbst
anzusparen hätte. Die entsprechende Regelung spricht eher dafür, dass bereits zuvor keine Vorauszahlungen erfolgten und der
Antragsteller selbst entsprechende Leistungen vom Antragsgegner begehrte, weil er - offenbar wie zuvor - selbst den Einkauf
von Heizöl für die kommende Heizperiode erledigen wollte. Denn mehrere Rechnungen über den Heizölkauf sind an den Antragsteller
als Empfänger ausgestellt (im Jahr 2005 2malig über etwa 1.000 l, im Jahr 2006 2malig über etwa 1.000 l). Im Übrigen erscheint
die Höhe des einmaligen "Abschlages" zu hoch. Die Heizöltanks fassen nach Angaben des Antragstellers 3.000 Liter. Bei einem
Preis von 0,5 Euro/l (im Jahr 2005 schwankten die Kosten nach den eingereichten Rechnungen zwischen 0,47 Euro/l und 0,54 Euro/l,
im Jahr 2006 zwischen 0,53 Euro/l und 0,58 Euro/l) ergäbe dies Kosten von rund 1.500 Euro. Der Antragsteller würde also nahezu
die kompletten Heizkosten selbst zu tragen haben. In eben dieser Weise erklärte er auch am 2. Oktober 2007 gegenüber dem Antragsgegner,
dass er die vollen Heizkosten zu tragen habe. Es ist unüblich, dass ein Mieter mit die Heizkosten seines Vermieters zu zahlen
bereit ist. Demgegenüber stellte er aber bei dem Hausbesuch am 4. August 2008 gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners
dar, die Kosten von 1.500 Euro würden nur der Hälfte der Heizkosten entsprechen. Bei derart unüblichen Vertragsgestaltungen
und auch noch vollkommen widersprüchlichen Angaben sind tatsächliche Kosten bzw. eine dem wirklichen Geschehen entsprechende
Vereinbarungen nicht glaubhaft gemacht.
Erstaunlich ist auch, dass die Mietvertragsparteien am 1. Mai 2007 sowohl den eigentlichen Vertragstext unterschrieben haben
sollen und sodann nochmals eine "Vereinbarung zum Mietvertrag" unter dem gleichen Datum niedergeschrieben haben sollen, die
sich teilweise widersprechen. Vertragstext und die "Zusatzvereinbarung" entsprechen sich darin, dass eine Nettokaltmiete von
146 Euro monatlich und die Einmalzahlung für die Heizkosten von 1.500 Euro vereinbart sein soll. Abweichend vom Vertragstext
sollen nach der Zusatzvereinbarung aber die Betriebskosten nicht mit 38 Euro, sondern mit 46 Euro monatlich vorausgezahlt
werden. Völlig neu in der Zusatzvereinbarung ist die Regelung von Kosten wegen der Möblierung von 64 Euro monatlich. Der "Zusatznutzen"
der "Vereinbarung zum Mietvertrag" besteht nach dem äußeren Anschein wohl in der Erläuterung, dass eine Einmalzahlung für
die Heizkosten wegen Kostenersparnis bei der einmaligen Füllung der Heizöltanks von 3.000 Liter vereinbart ist. Der Heizölpreis
betrage 0,63 Euro pro Liter und der Gesamtverbrauch liege bei 2.500 Litern. Dass Vertragsparteien einander ihre eigenen Regelungen
derart kompliziert erklären, ist nicht üblich. Weil sie zudem dem eigentlichen Mietvertragstext widerspricht, wirkt die "Zusatzvereinbarung"
so, als wollten die Vertragsparteien einem Dritten, d.h. dem Antragsgegner ihre komplizierte Vereinbarung erläutern. Merkwürdig
ist auch, dass die Zusatzvereinbarung nicht schon bei der ersten Vorsprache des Antragstellers bei dem Antragsgegner am 2.
Oktober 2007 vorgelegt wurde, sondern nur das Original des Mietvertrages, der am 1. Mai 2007 abgeschlossen worden sein soll.
Zu erwarten wäre auch, dass beide Ehepartner in einen Mietvertrag einbezogen werden. Die Ehefrau des Antragstellers ist aber
weder seit ihrer Wohnsitzmeldung im Jahr 2002 noch bei der Abfassung des Vertrages im Jahr 2007 hinzugezogen worden. In der
Fassung des Mietvertrages für das Jahr 2004 wiederum erscheint der Antragsteller nicht. Hierfür gibt es keinerlei nachvollziehbare
Erklärung. Widersprüchlich ist auch, dass in dem ursprünglichen Mietvertrag keine Kaution vereinbart worden sein soll, aber
nach der Fassung vom 1. Mai 2007 eine Kaution von 500 Euro vereinbart worden sein soll. Es ist bei einer derart engen Beziehung
zwischen Mutter und Sohn, die sogar in einer Kontenvollmacht "gipfelt", nicht nachvollziehbar, dass bei einer bloßen Änderung
eines Mietvertrages plötzlich eine Kaution vereinbart sein soll.
Unstimmig ist, dass bei der vorgeblichen erneuten Mietvertragsänderung zum 11. Oktober 2007 der Wohnraum statt 44 m² nunmehr
45 m² beträgt, die Kosten der Möblierung fallen gelassen werden, aber stattdessen die Nettokaltmiete auf 210 Euro monatlich
und die Betriebskosten einschließlich Heizung auf 130 Euro monatlich erhöht werden. Mittlerweile soll sich der Wohnraum bei
gleicher Raumzahl sogar auf 55 m² vergrößert haben.
Schließlich ist vom Antragsteller nie glaubhaft gemacht worden, dass er jemals selbst Miete gezahlt hat. Ebenso wenig ist
glaubhaft gemacht worden, dass die vor dem hier strittigen Zeitraum auf das Konto der Mutter gezahlten Leistungen des Antragsgegners
für die Miete von ihm als Verfügungsberechtigten nicht angetastet worden sind. Hierzu legt der Antragsteller zwar eine "eidesstattliche
Versicherung" seiner Mutter vor. Hieran bestehen aber Zweifel. Vom Antragsteller sind trotz Verlangens nie umfassende Kontoauszüge
mit den Kontobewegungen vorgelegt worden. Hierfür hat der Antragsteller keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Der verfügungsberechtigte
Antragsteller konnte sich mit der auf ihn ausgestellten Kontokarte die Kontoauszüge selbst beschaffen.
Nicht überzeugend ist auch die vorgelegte erste Betriebskostenabrechnung. Die erste Abrechnung ist am 31. August 2009 und
damit sehr spät erstellt worden. Sie soll zudem nicht etwa ab dem Wirksamwerden des Mietvertrages (1. Mai 2007), sondern ab
dem 1. September 2007 die Kosten darstellen.
Ohne die Glaubhaftmachung, dass der Antragsteller mit seiner Mutter einen Mietvertrag vereinbart hat, der tatsächlich wie
vereinbart durchgeführt wird, zählt die angeblich vereinbarte Miete nicht zum Bedarf des Antragstellers für die Kosten der
Unterkunft und Heizung.
Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung dennoch bedarfserhöhend, allerdings nur anteilig zu berücksichtigen.
Aufgrund der vorgelegten Rechnungsbelege ist für den Senat ersichtlich, dass der Antragsteller auch ohne die Vereinbarung
eines Mietvertrages anteilig die Kosten für die Wohnung übernommen hat, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Antragsteller
vollständig kostenfrei in dem Haus seiner Mutter leben darf.
Der Bedarf wegen dieser Kosten ist dem Antragsteller nach der von ihm genutzten Wohnfläche zuzuordnen. Nutzen mehrere Personen
eine Wohnung, ist die Aufteilung der Kosten nach der Zahl der Nutzer unabhängig von der Nutzungsintensität möglich ("Kopfteilprinzip",
vgl. BSG v. 15.08.2008 - B 14/7b AS 58/06 R- Juris; BSG v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R - Juris Rn. 24). Allerdings handelt es sich soweit ersichtlich, bei dem Wohnhaus der Mutter des Antragstellers um ein Einfamilienhaus.
In dieser Konstellation und wenn wie hier behauptet, maßgebliche Anteile der Wohnfläche oder in sich abgeschlossene Wohneinheiten
getrennt genutzt werden, ist eine Aufteilung nach der jeweiligen Wohnfläche sachgerechter (vgl. Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB
III, § 22 Rn. 23).
Von den Ausgaben sind lediglich diejenigen zu berücksichtigen, die sich auf den Leistungszeitraum beziehen und die für den
Senat entweder belegt oder nachvollziehbar sind.
Von dem Antragsteller sind die Kosten der Nutzung des Hauses wie folgt dargestellt worden:
- Stromkosten: 642 Euro halbjährlich; Hausbeleuchtung/Heizstrom jährlich 152,92 Euro; die Stromkosten (Vertrag der Mutter)
betrugen nach der Jahresrechnung vom 2. November 2011: Abschlagszahlungen i.H.v. 1.218 Euro im Zeitraum vom 21. Oktober 2010
und dem 20. Oktober 2011 (Verbrauch in kWh nicht ersichtlich); Abschläge zwischen Dezember 2010 und Oktober 2011 in Höhe von
107 Euro monatlich; Vom Antragsteller wird geschätzt, dass für den Heizstrom (Pumpenstrom, Zirkulationspumpe, Öl-Brenner)
jährlich 800 kWh aufgewandt werden; Die Hausentwässerung mit Tauchpumpe verbrauche jährlich150 kWh; Durch das Hochwasser 2010
und 2011 seien etwa 800 kWh angefallen; Für den Verbrauch gibt der Antragsteller trotz Aufforderung keine Darstellung der
Schätzgrundlagen;
- Abwasserkosten: (Vertrag der Mutter) gemäß Abrechnung vom 4. März 2011 jährlich 240 Euro; Abschläge in den Monaten April,
Juni, August, Oktober und Dezember 2011 in Höhe von 40 Euro
- Hausentwässerung: 35,30 Euro jährlich; hierzu gibt es keinen Beleg
- Kostenerstattung für Kanalanschluss gemäß Rechnung des AZV (an die Mutter) vom 8.September 2008 in Höhe von 1.211 Euro; Abwasserbeiträge gemäß Rechnung des AZV (an die Mutter) vom 29. Februar 2008 in Höhe von 1.424,53 Euro; Die Restforderungen sind gestundet.
- Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens am 18. Oktober 2006 in Höhe von 7.782,41 Euro; Darlehenstilgung ab dem 30. November
2008 zunächst in Höhe von 96,43 Euro
- Nachweis über die Zinsen für ein Darlehen bei der H ...bank vom 18. Januar 2001, dass im Kalenderjahr 2000 Zinsen in Höhe
von 2.846,29 DM und Tilgungen von 2.198,75 DM erbracht wurden; hierzu wird der Darlehensvertrag über die Zwischenfinanzierung
eines Immobiliendarlehens der Mutter mit der H.bank vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für den Erwerb des Grundstücks
S.Straße in. Sp (der Antragsteller ist seit dem Oktober 2000 in S Straße gemeldet) vorgelegt. Hierzu existiert eine Bürgschaft
des Antragstellers (unter der Adresse am B Weg in. G.) vom 23. November 1998 in Höhe von 50.000 DM für das Darlehen in Höhe
von 50.000 DM an die Mutter
- vom Antragsteller als Gebäudeversicherung bezeichnete verbundene Hausratversicherung (der Mutter) fällig im Juni 2011 in
Höhe von 93,99 Euro
- Grundsteuer gemäß Bescheide der Stadt L ... an die Mutter des Antragstellers vom 29. Juni 2006 in Höhe von vierteljährlich
ab 15. Februar eines Jahres 44,84 Euro
- Heizöl gemäß Rechnungen an die Mutter für Januar 2011 500 Liter zu 407,58 Euro und für März 2011 500 Liter zu 446,25 Euro,
Rechnung an den Antragsteller vom 18. November 2011 für 500 Liter 490,88 Euro
- Heizkosten für Kohlen und Holz geschätzt im ersten Halbjahr 200 Euro; vorgelegt ist eine Rechnung für den Kauf von Heizkohle
und Holz für Februar 2011 (2x 2,99 Euro); Rechnung von der Mutter an den Antragsteller vom 23. November 2011 für Holz in Höhe
von 210 Euro; diese sei von der Vermieterin zur Hälfte der aktuellen Kosten, die bei einer Anlieferung durch eine Firma anfallen
würden, bezogen. Es stamme von eigenem Baumbestand auf dem Grundstück und aus dem Garten in S.
- Rechnung für Kehr- und Überprüfungsgebühr vom 28. Oktober 2011 in Höhe von 62,83 Euro an die Mutter des Antragstellers
- Müll gemäß Rechnung vom 23. September 2011 seit Februar 2011 im Rückstand (Gebühr 19,83 Euro für Februar, Mai und August
2011)
- Heizungswartung 146,20 Euro; hierzu gibt der Antragsteller an, diese sei im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden
- Haus und Gartenpflege 82 Euro; sie werde von der Vermieterin durch Pflanzen, Benzin, Streusalz, Insektenvernichtung usw.
gestellt
- Haus besitze einen Hausbrunnen, der aber nicht zum Trinken geeignetes Wasser liefere Trinkwasser werde in Flaschen (1,5
l) eingekauft und die Kosten müssten geschätzt werden, weil Belege nicht vorliegend seien.
Letztlich sind hierdurch Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. April 2011 wie folgt zu erkennen: Februar
2011: Grundsteuer 44,84 Euro; Müllgebühr 19,83 Euro, Briketts 2x 2,99 Euro März 2011: Heizöl 446,25 Euro, April 2011: Abwasser
40 Euro. Die vom Antragsteller dargestellten Stromkosten für die Heizung bzw. die Tauchpumpe sind nicht glaubhaft gemacht,
weil hierfür trotz Aufforderung keine zuverlässige Schätzung mitgeteilt worden ist und auch der Senat anhand der Angaben nicht
zu einer solchen Schätzung in der Lage ist. Zu den Gebühren wegen des Kanalanschlusses bzw. den Abwasserbeiträgen ist nicht
glaubhaft gemacht, dass hieraus im Leistungszeitraum fällige Zahlungen erbracht werden mussten. Bei der vom Antragsteller
als "Gebäudeversicherung" bezeichneten Versicherung handelt es sich tatsächlich um eine Hausratversicherung, deren Beiträge
nach den von einer solchen Versicherung abgedeckten Risiken nicht zu den Kosten der Nutzung einer Unterkunft gehören. Die
Zinsen für das Bauspardarlehen sind nicht berücksichtigt, weil nicht glaubhaft ist, dass das im Jahr 2006 aufgenommene Darlehen
dem Erwerb des Grundstücks diente. Bezogen auf die Zinsen des Darlehens bei der H bank sind entgegen der Aufforderung die
im Leistungszeitraum zu zahlenden Zinsen nicht belegt, sondern nur die des Jahres 2000. Zu den Heizkosten können noch Aufwendungen
wegen der im März 2011 gekauften 500 Liter Heizöl zu einem Preis von 446,25 Euro berücksichtigt werden, weil die restlichen
Rechnungen nicht für den Leistungszeitraum ausgestellt sind. Weitere Heizkosten sind im Februar 2011 wegen des Einkaufs von
Briketts (2x 2,99 Euro) entstanden. Die übrigen Rechnungen gehören zu Beschaffungen außerhalb des Leistungszeitraums. Die
Rechnung der Mutter des Antragstellers wegen des Verkaufs von Holz an den Antragsteller berücksichtigt der Senat nicht. Auch
hier bestehen trotz Vertragsurkunde begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Urkunde. Es ist angesichts der weiteren
Umstände der Mietverträge unglaubhaft, dass die Mutter dem Antragsteller eigenes Holz - von wem auch immer geschlagen - in
Rechnung stellt. Die Ausgabe für die Kehr- und Überprüfungsgebühr ist erst im Oktober 2011 angefallen. Eine Heizungswartung
ist nach Angaben des Antragsteller im Jahr 2011 nicht durchgeführt worden. Die Ausgaben für die Haus- und Gartenpflege sind
abgesehen von der Frage, ob sie berücksichtigt werden können, nicht belegt. Die Angaben, dass Trinkwasser in Flaschen für
das Trinken und die Zubereitung von Speisen usw. bezogen werden müsse, sind nicht belegt. Abgesehen davon können Ausgaben
für Trinkwasser, das als Nahrungsmittel verwendet wird, nicht als Teil der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Von den gesamt berücksichtigungsfähigen Kosten für den Monat Februar 2011 in Höhe von 70,65 Euro, für den Monat März 2011
in Höhe von 446,25 Euro und für den Monat April 2011 in Höhe von 40 Euro können dem Bedarf des Antragstellers nur anteilig
44/120 zugeordnet werden. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Haus eine Gesamtwohnfläche von 120 m². Die Wohnflächenangaben
des Antragstellers differieren, so dass wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung lediglich 44m² berücksichtigt werden. Hieraus
folgen gerundete Summen von 25,91 Euro, 163,63 Euro und 14,67 Euro. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung und weil ersichtlich
ist, dass die Stromkosten für die Heizung und Tauchpumpe dem Grunde nach relevant sein können und lediglich die Kostenermittlung
problematisch ist, erscheint wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung und der offenen Kostenpositionen ein Aufschlag von je
10 Euro im Monat angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 und 4
SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a
SGG i.V.m. §§
114 ZPO zu bewilligen. Die von dem Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung hat aus den dargestellten Gründen Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller kann nach seinen Angaben die durch Beauftragung der Rechtsanwältin entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung
auch nicht in Raten aufbringen.