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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AS 257/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung Aufwendungen für selbst genutzte Hausgrundstücke Keine Berücksichtigung von Verzugszinsen nach Kündigung eines Immobiliendarlehens
1. Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke sind Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung dieses Hausgrundstücks verbunden sind.
2. Neben den laufenden Nebenkosten sind das auch tatsächlich aufzuwendende Schuldzinsen zur Finanzierung des Eigenheims.
3. Verzugszinsen, die nach der Kündigung eines Immobiliendarlehens berechnet werden, sind hingegen nach überwiegender Auffassung nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 16.12.2013 S 12 AS 3723/11
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. Dezember 2013 und die Bescheide vom 3. März 2009 geändert durch die Bescheide vom 24. August 2009 und vom 28. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, vom 29. Oktober 2010 geändert durch Bescheid vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2012 und vom 28. Mai 2010 geändert durch die Bescheide vom 23. November 2010 und vom 5. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2012 werden abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung jeweils eines Drittels eines zusätzlichen Gesamtbedarfs in Höhe von 321,61 EUR für Juli 2009, 14,54 EUR für März 2010, 7,28 EUR für April 2010, 9,09 EUR für Mai 2010, 7,28 EUR für Juni 2010 und 70,77 EUR für August 2010 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: