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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2015 - 2 AS 80/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Auch bei in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bürgern aus Mitgliedsstaaten der EU, bei denen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Eintritt in den hiesigen Arbeitsmarkt festzustellen war, kann der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II mit Art 4 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unvereinbar sein. Dies kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass eine schon weitgehende Integration in der Bundesrepublik Deutschland keine Beachtung gefunden hat. Eine Klärung ist erst durch die Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des BSG im Verfahren B 4 AS 9/13 hin zu erwarten. Solange ist, wenn Anhaltspunkte für eine weitgehende Integration vorliegen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Wege der Folgenabwägung über eine vorläufige Leistungserbringung zu entscheiden.
Normenkette:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
,
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 05.02.2015 S 29 AS 5326/14 ER
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antragstellern und Beschwerdegegnern auch 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: