Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015.
Die am ... 1960 geborene Klägerin war bis Juli 1991 in ihrem erlernten Beruf als Köchin versicherungspflichtig beschäftigt.
Sie war seitdem im Wesentlichen arbeitslos und nahm an mehreren Umschulungsmaßnahmen teil, zuletzt im Jahr 2002 im Bereich
Verkauf/Floristik. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Juli 2007 (S 9 R 321/06) in einem ersten Rentenverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
ab dem 1. August 2005 auf Dauer. Im Übrigen bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Die Klägerin beantragte am 14. April 2009 bei der Beklagten erneut die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus dem vorausgegangenen Rentenverfahren bei. In dem Gutachten, das
in der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie der Universität M. unter Leitung von Prof. Dr. G. unter dem 1.
November 2005 erstattet wurde, wird beschrieben, dass bei der Klägerin erstmals 2001 ein dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem
mit Streureaktion auf Unterarme und Oberkörper aufgetreten sei. Auf Grund der Schwere der Hautveränderungen sei zweimalig
ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen. Die in Abständen durchgeführten Epikutantestungen bei Rezidiven hätten ein
kontinuierlich erweitertes Spektrum an Typ IV-Sensibilisierungen sowohl in Zahl als auch in Intensität der Reaktion gezeigt.
Teilweise sei sogar eine systemische Intervention mit Prednisolon erforderlich gewesen, um schwere Rezidive der Hautveränderungen
zu beherrschen. Als Diagnosen lägen bei der Klägerin vor:
Chronisch-rezidivierendes z.T. hyperkeratorisches allergisches Kontaktekzem der Hände und Füße mit Streuung auf die Unterarme
bei polyvalenter schwerster Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumchromat Thiuram Mix, Kobalt (II)-chlorid, Kolophonium,
Wollwachsalkoholen, p-tert.-Butylphenol-Formaldehydharz, Formaldehyd, Duftstoff-Mix, Terpentin, Propylenglycol, tert.-Butylhydrochonon,
Amerchol L-101, Tetramethylthiurammonosulfid, Phenol-Formaldehydharz (Novolak), Propolis, Lyral, Butylhydroxytoluol (BHT),
Cocamidopropylbetain und Octylgallat mit mykotischer Besiedelung.
Atophische Diathese mit massiver Erhöhung des Gesamt-IgG (> 8000 kU/l) und möglicherweise ätiologisch assoziiertem Keratokonus
(Zustand nach (Z.n.) Keratoplastik).
Rhinitis und Konjunktivitis allergica.
Typ I-Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben, Eiche, Beifuß, Penicillium notatum und Eimischung.
V.a. Intertrigo.
Cataracta complicata links, Astigmatismus myopicus compositus rechts.
Verdacht auf (V.a.) Autoimmun-Thyreopathie mit positivem MAK-Antikörpern bei hypothyreoter Stoffwechsellage (Erstdiagnose
6/2005).
Degeneratives LWS-Syndrom.
Hyperalimentäre Adipositas.
Nikotinabusus.
In den bei der Begutachtung durchgeführten Testungen seien multiple und überwiegend schwerste Typ IV-Sensibilisierungen festgestellt
worden. Gegenüber den unter Nr. 2 der Diagnosen genannten Stoffen gebe es im Beruf und beim Umgang mit Haushaltsgegenständen
zahlreiche Kontaktmöglichkeiten. Anhand des immensen Spektrums der Allergene und der ausgeprägten klinischen Reaktionsbereitschaft
werde die Schwere der Hauterkrankung der Versicherten deutlich. Die kontinuierliche klinische Relevanz der Allergene sei durch
deren weite Verbreitung und deren große Anzahl begründet. Eine strikte Meidung aller Allergene sei nicht möglich, sodass die
Klägerin dauerhaft auf eine fachdermatologische Behandlung angewiesen sein werde und sich auch in Zukunft Rezidive der Hautveränderung
nicht vollständig vermeiden ließen. Trotzdem sei die Klägerin aus dermatologischer Sicht durchaus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit einer täglichen achtstündigen Arbeitszeit vermittelbar. Bei der Auswahl der Tätigkeit müssten allerdings strikte Kriterien
berücksichtigt werden, d.h. es müsse sich um einen hautschonenden Arbeitsplatz handeln. Auszuschließen seien Schmutz- und
Feuchtarbeit oder Kontakt zu hautbelastenden Stoffen (Desinfektionsmittel, irritative Detergentien). Des Weiteren dürften
keine Gummihandschuhe getragen werden. Allergene sollten, soweit dies bei der ubiquitären Verbreitung möglich sei, gemieden
werden. Damit werde deutlich, dass die Klägerin nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, als Raumpflegerin, Floristin, zur
Pflege von Grünanlagen oder Ähnlichem eingesetzt werden könne. Aus dermatologischer Sicht könne die Klägerin auf einem hautschonenden
Arbeitsplatz, z.B. als Pförtnerin, Telefonistin, in der Materialausgabe von z.B. Schreibutensilien oder zur Postverteilung
in Verwaltungsbehörden, beschäftigt werden. Zum zusätzlichen Schutz vor Allergenen sei das dauerhafte Tragen von Baumwoll-Schutzhandschuhen
bei allen Tätigkeiten zu empfehlen. Außerdem sei die Bereitstellung von Hautschutzpräparaten, deren Zusammensetzung fachdermatologisch
auf die Kontaktallergene abgestimmt werden müsse, zur Aufrechterhaltung der Hautbarriere, deren Störung die Empfänglichkeit
für weitere Ekzematisierungen und Allergenisierungen steigere, unbedingt erforderlich. Die normale Alkaliresistenz spreche
für einen insgesamt guten Pflegezustand der Haut. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin vollschichtig einsetzbar.
Auf den dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegenden Rentenantrag holte die Beklagte das Gutachten von dem Facharzt
für Dermatologie, Allergologie, Phlebologie Dr. W. vom 18. Oktober 2009 ein. Bei der Untersuchung am 16. Oktober 2009 habe
sich bei der Klägerin ein subakutes, mäßiggradig ausgeprägtes Ekzem im Bereich der Füße gezeigt. Es lägen an den Oberschenkeln
innen beidseits ein flächiges Ekzem, am Stamm seitlich sowie an den Unterarmen flächige ekzematöse Veränderungen mittelgradiger
Ausprägung und ein geringes Mamillenekzem vor. An den Händen bestehe eine Sebostase mit Schuppung im Bereich der Fingerzwischenräume
und an den Fingerseiten, teils auch über den Fingergelenken. Die Klägerin befinde sich in laufender ambulanter dermatologischer
Behandlung. Das Ekzem sei in letzter Zeit von zumindest mittelgradiger Ausprägung. Es bestünden multiple und schwerwiegende
Kontaktsensibilisierungen gegen ubiquitäre Allergene, deren Kontakt nicht vollständig gemieden werden könne und die zumindest
als Teilursache der ekzematösen Veränderungen anzusehen seien. Insbesondere die Sensibilisierungen gegen Gummiinhaltsstoffe
und Chromate hätten dabei in der Vergangenheit zu schweren Ekzemschüben geführt. Im Ergebnis der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
könne die Klägerin Arbeiten mit Kontakt zu den genannten Allergenen nicht ausführen. Insbesondere müsse der Kontakt zu Gummi,
Duftstoffen, Chromaten (wie z.B. in Lederschuhen vorkommend) sowie der Kontakt zu Irritantien (wie Desinfektions- und Reinigungsmitteln)
gemieden werden. Auch Feuchtarbeiten, schmutzige Arbeiten, Arbeiten mit stärkerer körperlicher Belastung, Wärme- oder Kälteexposition
sowie das Tragen okklusiver Handschuhe seien auf Grund des Ekzems nicht möglich. In Frage kämen aus dermatologischer Sicht
trockene, saubere Arbeiten ohne Kontakt zu den genannten Allergenen und ohne starke Temperaturschwankungen. Solche Arbeiten
könnten vollschichtig ausgeführt werden. Die Einschränkung der Sehfähigkeit müsse durch einen Augenarzt beurteilt werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Einholung des Befundberichtes
von der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. H. vom 1. Dezember 2009 mit Bescheid vom 8. Januar 2010 ab.
Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie leide an einem allergischen Kontaktekzem und einer funktionellen
Einäugigkeit. Die Hautkrankheit sei so ausgeprägt, dass ein kompletter Faustschluss nicht mehr möglich sei. Durch die ausgeprägten
Wundflächen an beiden Füßen und Oberschenkeln sei sie beim Laufen erheblich behindert. Sie leide deshalb auch an einer Depression.
Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren erneut einen Befundbericht von Dr. H. vom 13. Juli 2010 ein. Bei der Klägerin
lägen ein Keratokonus rechts, ein Zustand nach Keratoplastik links 1997 wegen eines Keratokonus links und nach Catarakt-Operation
links mit Hinterkammerlinse sowie ein Zustand nach YAG-Kapsulotome im Dezember 2005 wegen einer Nachstarrmembran links und
einer Konjunktivitis sicca beidseits vor. Die Klägerin befinde sich seit 1994 in ihrer Behandlung. Der Visus rechts mit Kontaktlinse
betrage 0,6-0,7, der Visus links 0,1. Gläser besserten nicht. Die Klägerin komme mit der verordneten Kontaktlinse für das
rechte Auge gut zurecht. Mit dieser erziele die Klägerin ein deutlich besseres Sehvermögen. Der Keratokonus habe damit stabilisiert
werden können.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2010 als unbegründet zurück. Bei
der Klägerin liege ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gefährdung durch Nässe, extrem schwankende Temperaturen, Allergene und Hautreizstoffe,
Schmutz- und Staubarbeiten, Feucht- und Nassarbeiten, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr (insbesondere jeglichen Höhenarbeiten)
sowie ohne Anforderungen an das räumliche Sehen - vor. Mit diesem Leistungsvermögen könne sie Tätigkeiten unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung werde
nicht gesehen.
Mit ihrer am 23. September 2010 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Sie leide an einem chronisch rezidivierenden allergischen
Kontaktekzem an den Händen und den Füßen mit Streuung auf die Unterarme, einer polyvalenten Kontaktsensibilisierung mit mykotischer
Besiedelung, einer atophischen Diathese und einem Syndrom der Lendenwirbeläule (LWS). Als Einschränkungen mit dem Erfordernis
unüblicher Arbeitsbedingungen seien ihr verminderter Faustschluss und ihre funktionelle Einäugigkeit zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten ermittelt. In dem Befundbericht der Fachärztin für Haut-
und Geschlechtskrankheiten Dr. Q. vom 3. März 2012 wird zur Frage von funktionellen Einschränkungen für die allgemeine Erwerbsfähigkeit
der Klägerin angegeben, durch die Licheninfektion und Restödeme seien die Beweglichkeit der Sprunggelenke und Hände sowie
die Beugefähigkeit der Finger eingeschränkt. Die Klägerin solle nicht bei großer Hitze, Staubentwicklung oder Einfluss von
hautreizenden Stoffen und den bekannten Allergenen arbeiten. Gummi- oder Latexhandschuhe seien durch Vinyl-Einweghandschuhe
zu ersetzen. Gummistiefel oder Lederschuhe auf unbekleideter Haut seien zu meiden. Dr. H. verwies in ihrem Befundbericht vom
13. März 2012 auf eine erhebliche Verbesserung des Sehvermögens der Klägerin auf dem linken Auge infolge der am 12. Januar
2011 durchgeführten Keratoplastik-Operation. Der Visus auf diesem Auge habe sich von 0,1 auf 0,7 bis 0,8 erhöht. Es ergäben
sich von Seiten der Augen keine Einschränkungen für die allgemeine Erwerbsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Im Übrigen
wird zu den Einzelheiten auf Blatt 32 bis 33, 34 bis 36 und 37 bis 42 Band I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat sodann das Gutachten von dem Hautarzt, Berufsdermatologen, Allergologen und Phlebologen Dr. K. vom 29.
August 2013 eingeholt, der die Klägerin am 29. August 2013 ambulant untersucht hat. Die Klägerin habe angegeben, ihren Haushalt
selbst zu führen. Sie trage bei allen Hausarbeiten keine Handschuhe. Die Klägerin befinde sich in einem altersentsprechenden
Allgemeinzustand und überreichlichen Ernährungszustand (155 cm/88 kg). Beide Handrücken wiesen gruppiert stehende, mäßiggradig
gerötete Papeln (entzündliche Knötchen) bei geringgradiger feinlamelliger Schuppung auf. Es fänden sich mehrere oberflächliche
Exkoriationen (punktförmige, verkrustete Hautabschilferungen), die Schwimmhäute sowie die Tabatieren zeigten eine trockene
Ekzematisation mit angedeuteten Hyperkeratosen (Verhornungsstörungen), einzelnen Verkrustungen und oberflächlichen Rhagaden
(Hauteinrissen). Die Greifflächen beider Hände zeigten eine flächenhafte, trockene Ekzematisation mit fest anhaftender, feinlamellärer
Schuppung, insgesamt trockener und spröder Haut bei nur geringgradiger Entzündungssituation. Sämtliche Fingerkuppen wiesen
eine glatt atrophische Haut im Sinne einer so genannten Pulpitis sicca (fehlende Linienzeichnung, verdünnte Oberhaut) auf.
Die angrenzenden beugeseitigen Handwurzeln zeigten gleichartige Hautveränderungen, ebenso beide Ellenbeugen. Es fänden sich
multiple, teilweise oberflächenverkrustete entzündliche Papeln im Bereich der gesamten Bauchhaut. Beide Oberschenkelinnenseiten
und die angrenzenden Leistenbereiche zeigten eine flächenhafte bräunlich-rote Verfärbung mit mehreren entzündlich geröteten
Papeln. Das übrige Hautorgan sei bis auf die ausgeprägte Trockenheitsneigung klinisch sonst nicht auffällig. Im Bereich beider
Füße fänden sich keine beurteilungsrelevanten Ekzemreaktionen. Das Gutachten enthält Fotos der Außen- und Innenflächen der
Hände und der Bauchhaut. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 73 bis 75 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Bei der Klägerin lägen folgende Diagnosen und Befunde vor:
Chronisch rezidivierendes atopisches Ekzem der Hände und Unterarme.
Chronisch rezidivierendes atopisches Körperekzem.
Anamnestisch bekannte Typ IV-Sensibilisierung gegenüber verschiedenen Umweltallergenen.
Anamnestisch bekannte Typ I-Sensibilisierung auf Kiwi und Beifuß.
Es handele sich bei dem Befund der Klägerin um ein seit 1995 chronisch rezidivierend aufgetretenes atopisches Ekzem, welches
aktuell im Bereich der Hände und Unterarme sowie der Bauchhaut vorliege. Des Weiteren bestünden anamnestisch bekannte multiple
Kontaktsensibilisierungen (Typ IV-Sensibilisierungen), wie sie aktenkundig beschrieben und im Allergiepass dokumentiert worden
seien. Die subjektiven Beschwerden der Klägerin in Form von Juckreiz, Brennen bei Feuchtkontakt, Bewegungsschmerzen bei tiefen
Hauteinrissen seien aus gutachterlicher Sicht glaubhaft und ließen sich durch die beschriebenen krankhaften Hautveränderungen
hinreichend erklären. Bezüglich der festgestellten Chronifizierungsneigung der Ekzemkrankheit im Bereich der Hände bei derzeit
abgeheilten Füßen müsse aus gewerbedermatologischer Sicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach eigenen Angaben alle
häuslichen Verrichtungen grundsätzlich ohne Handschuhe durchführe, sodass die damit verbundenen irritativen Einwirkungen durch
Feuchtbelastung und Kontakt zu basischen Reinigungsmitteln eine dauerhafte Triggerung der Ekzemkrankheit bewirkten. Es wäre
der Klägerin erneut dringend zu empfehlen, hautbelastende Tätigkeiten mit geeigneten Handschuhen zu verrichten. So sollten
bei Trockenarbeiten entsprechende feingewebte Baumwollhandschuhe getragen werden, bei allen Feuchtarbeiten allergenfreie Vinylhandschuhe.
Das bedeute, dass die Klägerin geeignete bzw. notwendige Präventionsmaßnahmen in der Regel nicht durchführe. Die aktuellen
Therapiemaßnahmen beträfen die kaum verbesserungswürdige Verwendung kortisonhaltiger Salben für die Körperhaut sowie eine
steroidfreie Ekzemsalbe für die Hände und Ellenbogen. Bedauerlicherweise finde eine zusätzliche, dringend zu empfehlende Allgemeinpflege
der ekzematös veränderten Haut beider Hände mit entsprechenden rückfettend wirkenden Produkten nicht statt, sodass die erforderliche
Regeneration der obersten Hautschicht (Epidermis) bisher nicht eingetreten sei. Zur Verbesserung oder gar Abheilung der vorhandenen
Ekzemreaktionen der Hände biete sich eine so genannte antiproliferative Behandlungsmaßnahme (Beseitigung der Verhornungsstörungen)
an, wie sie z.B. mit Vitamin A-Säurepräparaten erreicht werden könne. Von besonderer Bedeutung sei die zusätzliche möglichst
konsequente Verwendung geeigneter, regenerierend wirkender Pflegepräparate. Die Hautveränderungen im Bereich der Bauchhaut
und der Oberschenkelinnenseiten seien behandlungsbedürftig. Bezüglich der anamnestisch bekannt gewordenen Kontaktsensibilisierungen
gegenüber den verschiedenen Ekzematogenesen sei auf die erschöpfenden Ausführungen in dem dermatologischen Gutachten vom 1.
November 2005 zu verweisen. Ergänzend hierzu sei festzustellen, dass die bekannt gewordenen Allergene überwiegend als berufstypisch
für bestimmte Tätigkeitsfelder anzusehen seien. Dies gelte insbesondere für die Ekzematogene Kaliumdichromat, Formaldehyd,
Terpentin und Collophonium. Die übrigen Allergene kämen teilweise auch im allgemeinen Alltag vor, wie z.B. in Kosmetikartikeln
oder in manchen metallischen Gegenständen. In Bezug auf eine Vermeidung eines entsprechenden Allergenkontaktes seien der Klägerin
Berufe, in denen die beurteilungsrelevanten Allergene als berufstypisch und nicht gänzlich vermeidbar vorkämen, selbstverständlich
verschlossen. Die auch im Alltag vorkommenden Allergene, insbesondere in Gummiartikeln (Gummihandschuhe) oder Kosmetikartikeln,
könnten in Kenntnis der Verbreitung dieser Substanzen in aller Regel problemlos gemieden werden. Offensichtlich verwende die
Klägerin aus gutachterlicher Sicht auch keine allergenhaltigen Kosmetik- oder Pflegeprodukte, da entsprechend zu erwartende
allergische Reaktionen anamnestisch nicht beschrieben worden seien. Berufe, in denen keine typischen allergenhaltigen Berufsschadstoffe
vorkämen, und Tätigkeiten, von denen keine unvermeidliche ständige Hautirritation ausgehe, seien aus gewerbedermatologischer
Sicht als unbedenklich und zumutbar einzustufen. Wie bereits in dem Gutachten aus dem Jahr 2005 festgestellt worden sei, sei
die Verbreitung aller bei der Klägerin festgestellten Allergene im Erwerbsleben unter evidenzbasierter Betrachtungsweise mit
30 Prozent anzunehmen, sodass die übrigen Tätigkeitsfelder hiervon nicht betroffen seien. Neben dieser allergologischen Situation
müssten typische Feuchtberufe, wie Köchin, Friseurin, Altenpflegerin oder Raumpflegerin, als gänzlich ungeeignet eingestuft
werden. Gleiches gelte für typisch hautirritierend wirkende Tätigkeitsfelder, wie Garten und Floristik, Metall- und Chemieberufe.
Diese Einschränkungen seien auf Dauer zu berücksichtigen. Demgegenüber seien leidensgerechte leichte körperliche Tätigkeiten
im Rahmen einer trockenen und nicht hautbelastenden Tätigkeit, wie z.B. alle administrativen Arbeiten und leichte Sortier-
und Büroarbeiten, der Klägerin für mindestens sechs Stunden täglich und auch im Vollerwerb zumutbar und möglich. Eine Einschränkung
der Gehfähigkeit der Klägerin liege nicht vor. Bei angemessener Würdigung aller beurteilungsrelevanten Faktoren stimme er
in den grundsätzlichen und wesentlichen Punkten mit den Ausführungen der Gutachten vom 1. November 2005 und vom 18. Oktober
2009 überein. Die gutachterlich beschriebenen Hautveränderungen wie auch die bekannt gewordenen Allergien hätten nach Aktenlage
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2009 bestanden. Aus medizinischer Sicht
sei der Sachverhalt geklärt. Bei richtiger Behandlung sei eine Besserung oder Abheilung der Hauterscheinungen möglich.
Das Sozialgericht hat die Klägerin sodann mit Richterbrief vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass die Behördenentscheidung
nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Januar 2014
ausweislich des Protokolls mitgeteilt, die ihr verordneten Kontaktlinsen nicht vertragen zu haben und diese deshalb nicht
mehr zu tragen. Das Sehvermögen schwanke immer. Mal gehe es besser und mal gehe es schlechter. Nach der Laserbehandlung im
Jahr 2005 habe sich das Sehvermögen schon verbessert. Sie könne "so circa zehn Meter weit schauen". Auf Nachfrage des ehrenamtlichen
Richters hat die Klägerin dort mitgeteilt, dass die Allergene, auf die sie reagiere, auch zu Hause aufträten. Ein vollständiger
Schutz sei nicht möglich. Auf den Hinweis der Klägerin, bei ihr sei auf Grund der vielen Kontaktallergien in Zusammenhang
mit dem Augenleiden von einer spezifischen Leistungseinschränkung auszugehen, hat die Beklagte hilfsweise den Verweisungsberuf
des Pförtners an der Nebenpforte benannt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung den angefochtenen Bescheid geändert (ausdrücklich: aufgehoben),
die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 zu
gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt. Sie sei zur Überzeugung der Kammer auch voll erwerbsgemindert. Sie sei zwar
noch fähig, einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit regelmäßig sechs Stunden täglich (und mehr) nachzugehen. Die Klägerin
könne ihr Restleistungsvermögen jedoch nicht gewinnbringend im Erwerbsleben umsetzen, weil es für sie keine Arbeitsplätze
mehr gebe, die sie unter Berücksichtigung ihrer übrigen Leistungseinschränkungen und ihrer ihr Reaktionsvermögen mindernden
Wesenseigentümlichkeiten noch vollwertig ausüben könne. Bei der Klägerin ergäben sich zur Überzeugung der Kammer aus dermatologischer
Sicht Einschränkungen der Leistungsfähigkeit insoweit, als sie Tätigkeiten in Kontakt mit den allergenen Stoffen nicht ausführen
könne. Feuchtarbeiten, schmutzige Arbeiten, Arbeiten mit stärkerer körperlicher Belastung, Wärme- und Kälteexposition sowie
das Tragen okklusiver Handschuhe seien nicht möglich. Sie könne aus dermatologischer Sicht nur saubere Arbeiten ohne Kontakt
zu den zu meidenden Allergenen und starke Temperaturschwankungen ausführen. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten, mit Gefährdung durch Nässe, bei extremen Temperaturschwankungen, mit Allergenen durch Hautreizstoffe, mit Schmutz,
Staub, Feuchtigkeit, Nässe, erhöhter Unfallgefahr und Arbeiten in der Höhe. Aus Sicht der Kammer bestünden zudem Einschränkungen
wegen des nicht durchführbaren Faustschlusses, auf Grund der psychischen Beeinträchtigung sowie der Sehfähigkeit. Die Klägerin
leide unter depressiven Stimmungslagen bei einer elementaren Persönlichkeit mit Beeinträchtigung der konzentrativen Belastbarkeit.
Zwar lägen bei der Klägerin nur Einschränkungen der Sehfähigkeit, nicht aber eine funktionelle Einäugigkeit vor. Die Klägerin
habe jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie die ihr verordneten Kontaktlinsen nicht vertragen habe und
nicht mehr trage. Ihr Sehvermögen sei sehr schwankend. Die Klägerin sei nach alledem nicht mehr in der Lage, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. In Bezug auf das Restleistungsvermögen folge die Kammer nicht der
Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K., der zumindest leichte Sortier- und Büroarbeiten als der Klägerin möglich
halte. Das ergebe sich aus der durch den Gutachter nicht hinreichend beachteten fehlenden Fähigkeit der Klägerin, den Faustschluss
auf Grund der Lichenifikation und von Restödemen der Hände auszuüben. Hinzukomme die Staubbelastung bei Büro- und Verwaltungstätigkeiten
sowie der Kontakt mit den sonstigen, die Ekzeme auslösenden Allergenen. Auch auf Grund der fehlenden konzentrativen Belastbarkeit
seien Bürotätigkeiten ausgeschlossen. Die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung benannte Verweisungstätigkeit der
Pförtnerin an der Nebenpforte könne die Klägerin nach Wertung der Kammer - unabhängig davon, ob die Benennung der Verweisungstätigkeit
verspätet stattgefunden habe - nicht ausführen. Die Kammer schließe sich den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG)
Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen für die Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte (Urteil vom 13. Juli 2001
- L 3 R 330/07 - juris) an. Die Klägerin sei bereits mehr als drei Monate vor der Antragstellung voll erwerbsgemindert gewesen, sodass die
Rente nach §
99 Abs.
1 i.V.m. §
101 Abs.
1 SGB VI ab dem 1. Oktober 2009 zu gewähren sei. Die Befristung der Rente ergebe sich aus §
102 Abs.
2 SGB VI, da es sich um eine so genannte Arbeitsmarktrente handele.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Februar 2014 zugestellte Urteil am 12. März 2014 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt
eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen
für eine Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 nicht. Der von dem Sozialgericht
für die Notwendigkeit von unüblichen Arbeitsbedingungen herangezogene eingeschränkte Faustschluss der Klägerin sei für die
Handhabung von Gegenständen nicht erforderlich. Eine nennenswerte Staubexposition mit Beeinträchtigungen eines endogenen Ekzems
bei Gebrauch von Büromaterialien oder im ständigen Umlauf befindlichen Aktenmaterials sei nicht gegeben. Die von dem Sozialgericht
angenommene Einschränkung der konzentrativen Belastbarkeit der Klägerin werde nicht durch aktuelle Befunde gestützt. Eine
psychiatrische Behandlung der Klägerin erfolge nicht. Das bei der Klägerin bestehende Sehvermögen schränkte ihr Leistungsvermögen
nach den Angaben der behandelnden Fachärztin für Augenheilkunde in ihrem Befundbericht vom 13. März 2012 nicht rentenrelevant
ein.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2014 zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte gehe insbesondere fehl in der Annahme, der Faustschluss sei
für die Handhabung von Gegenständen nicht erforderlich. Maßgebend sei allein, dass eine Funktionsminderung durch eine fehlende
Nutzbarkeit bestehe. U.a. durch das Arbeitsamtsgutachten seien ihre psychischen Beeinträchtigungen in Form insbesondere einer
erheblich geminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastungseinschränkung belegt.
Die Klägerin hat unter dem 3. September 2014 auf die Anfrage des Senats die laufende Behandlung durch ihre Hausärztin, ihre
Hautärztin und ihre Augenärztin angegeben. Der Senat hat von diesen Ärzten Befundberichte eingeholt. Dr. H. hat in ihrem Befundbericht
vom 7. Oktober 2014 nach einer vorausgegangenen Konsultation durch die Klägerin am 2. Juli 2014 deren Sehvermögen mit optimaler
Korrektur von rechts 0,5 und links 0,9 (binocular 0,9) angegeben. Dr. Q. hat in ihrem Befundbericht von November 2014 ein
persistierendes blandes Ekzem mit massiven akuten Schüben unterschiedlicher Genese angegeben. Eine dauerhafte Besserung bzw.
Erscheinungsfreiheit sei nicht zu erwarten. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. hat unter dem 16. Dezember 2014 im
Wesentlichen gleich gebliebene Befunde mitgeteilt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 175 bis 179, 180 bis 182 und
184 bis 185 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen.
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Berichterstatter am 30. April 2015 hat die Klägerin u.a. mitgeteilt, sich
bei Hausarbeiten um den Schutz ihrer Hände zu bemühen, dies aber manchmal zu vergessen. Sie verweist auf eine an sie adressierte
Befundmitteilung von Dr. Q. vom 30. Juni 2015, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für bestimmte Allergene und erhöhte
Allergiebereitschaft bei einer auch aerogen möglichen Aufnahme der Stoffe Ekzemrezidive allein durch das Tragen von Schutzhandschuhen
nicht vermieden werden könnten.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Klägerin war in dem hier streitigen Zeitraum seit dem 1. April 2009 nicht voll erwerbsgemindert im vorgenannten Sinne.
Sie war zumindest noch in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich körperlich leichte körperliche Arbeiten zu verrichten.
Zu vermeiden waren Arbeiten, die berufstypisch mit dem Kontakt zu den von der Klägerin zu meidenden Allergenen belastet sind.
Arbeiten, die eine durchschnittliche Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, waren der Klägerin zuzumuten. Bei Arbeiten
mit trockenen Gegenständen war das Tragen von Baumwollhandschuhen, bei Feuchtarbeiten, die nicht den überwiegenden Teil der
Arbeitszeit einnehmen sollten, das Tragen von allergenfreien Vinylhandschuhen erforderlich. An das Seh- und Hörvermögen der
Klägerin und ihre geistig-psychisch-mnestischen Fähigkeiten konnten bis durchschnittliche Anforderungen gestellt werden.
Dieses Leistungsbild ergibt sich insbesondere aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
Dr. K. vom 29. August 2013. Dieses Gutachten knüpft an die Feststellungen in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten von
Prof. Dr. G. vom 1. November 2005 an und bestätigt das darin festgestellte Leistungsvermögen der Klägerin.
Eine fachärztliche Bestätigung einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung der Klägerin ist nicht erkennbar. Damit kann
der Senat dahinstehen lassen, ob die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. angegebene regelmäßige Triggerung von Schüben
der Hauterkrankung durch das Unterlassen von notwendigen Schutzmaßnahmen im Haushalt bei einer sich daraus ergebenden psychischen
Belastung für sich genommen einen Rentenanspruch der Klägerin begründen könnte. Da die Klägerin intellektuell in der Lage
wäre, sich den Notwendigkeiten anzupassen, neigt der Senat eher dazu, die Krankheitsschübe der Hauterkrankung, soweit sie
durch selbstschädigendes Verhalten ausgelöst werden, nicht als rentenrelevant anzusehen. Im Ergebnis kann diese Frage offen
bleiben, da ein längerer Zeitraum von mehreren Monaten, in dem die Klägerin erheblich psychisch in ihrer Belastungsfähigkeit
eingeschränkt war, nicht feststellbar ist.
Bei der Klägerin liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes
führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz
zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats (GS) des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f.; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - juris). Das Leistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für körperlich leichte Tätigkeiten wie z.B. ein Zureichen,
Abnehmen, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Beeinträchtigung
der Hände der Klägerin bei einer Tätigkeit unter weitgehendem Ausschluss des Kontakts mit den von ihr nicht vertragenen Allergenen
und einem Einsatz der Hände in einem nicht mit Allergenstoffen belasteten betrieblichen Umfeld zu differenzieren.
Ein mit Allergenstoffen belastetes Umfeld, in dem die Klägerin die Allergene z.B. auch aerogen aufnehmen würde, prägt nach
den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. circa 30 Prozent der Arbeitsplätze. Damit ist eine Verschlossenheit
des Arbeitsmarktes hier ausgeschlossen. Bei einer sich aus den allgemein zugänglichen Quellen ergebenden Gesamtzahl der Erwerbstätigen
von 43,40 Millionen Bürgern (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland - Monatsbericht
Oktober 2015) ist bei einem auszunehmenden Bereich von weniger als einem Drittel des Arbeitsmarktes für die Annahme einer
gravierenden Einschränkung des Arbeitsfeldes allein unter dem Gesichtspunkt der betriebstypischen Allergenbelastung kein Raum.
In Bezug auf die in allen Bereichen des Lebens, z.B. auch im Haushalt, nicht zu vermeidenden Kontakte zu Allergenen (z.B.
Berührung mit Türklinken) ist nicht erkennbar geworden, dass insoweit das Tragen von Baumwoll- bzw. Vinylhandschuhen den Kontakt
nicht in der Weise abmildern würde, dass die Klägerin unter Benutzung dieses Schutzes keine regelmäßig wiederkehrenden Schübe
der Erkrankung erleiden würde. Das Tragen von Baumwollhandschuhen hat der erkennende Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung
für zumutbar erachtet (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - L 3 R 109/09 - juris). Gleiches gilt für die Verwendung von Vinylhandschuhen. Die Fähigkeit der Klägerin, z.B. einfache Sortier- und Büroarbeiten
durchzuführen, ist zuletzt in dem Gutachten von Dr. K. bestätigt worden.
Die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Beklagte wird vom Senat nicht gesehen. Vor dem Hintergrund
der im Wesentlichen normalen Sehfunktionen und geistig-psychisch-mnestischen Fähigkeiten vermag der Senat sich allerdings
auch der Einschätzung nicht anzuschließen, dass der Klägerin der Einsatz in einer Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte
gesundheitlich unzumutbar wäre.