Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien
- SED-Parteibuch - Schätzung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form jährlicher Jahresendprämien
(JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1978
bis 1989 streitig.
Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen
Zeitraum beim VEB S M. (VEB S). Die Beklagte stellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum vom
1. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech fest (Bescheide vom 4. September 2008 und vom
5. März 2012). Mit der gegen den Bescheid vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009
beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhobenen Klage (S 10 R 288/09) verfolgte der Kläger die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978 und
stützte sich auf die Eintragungen über die monatlichen Beiträge im Mitgliedsbuch der SED. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst
von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 %, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3 % betragen.
Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet und im Parteibuch monatlich eingetragen
worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2013 ab. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP erfüllt
hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch
der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der JEP der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Die hiergegen eingelegte Berufung
wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Februar 2014 zurück ( L 1 RS 28/13 ). Der Empfänger der JEP trage die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der
DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Von einem Vollbeweis könne nicht ausgegangen werden, denn
Unterlagen zur Zahlung von JEP hätten nicht vorgelegt oder ermittelt werden können. Auch die Darstellung eines allgemeinen
Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise - wie es Zeugen machen könnten - genügten nicht, um den konkreten
Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen. Hier sei jedenfalls
der Zufluss der geltend gemachten JEP von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Rückrechnung aus
den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte JEP erscheine auch nach einem Vergleich des monatlichen
Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der A nicht plausibel. Nach den vorliegenden
Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen habe der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 12 × 985,00 Mark, d.h. 11.820,00
Mark bezogen, wohingegen die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,00 Mark berücksichtigt habe. Gleiches
gelte für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark
bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden sei. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,00 Mark habe die
Beklagte höhere Summen, nämlich 15.195,00 bzw. 15.360,00 Mark berücksichtigt. Die Beklagte habe damit zum Teil wesentlich
höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich dies aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen
ergebe. Insoweit erscheine es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die JEP zumindest teilweise enthalten
seien. Eine Glaubhaftmachung scheitere an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf JEP. Der Vollbeweis sei
insoweit erst recht nicht erbracht. Die hiergegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (B 5 RS 9/14 B) wurde mit Beschluss vom 31. Juli 2014 als unzulässig verworfen.
Am 20. November 2014 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 mit
der Begründung, die tatsächlich in den streitgegenständlichen Jahren geleisteten JEP seien als Lohnbestandteil und somit rentenerhöhend
nachgewiesen. Er verwies auf die Erklärung zur Zahlung von JEP im ehemaligen VEB S vom 10. September 2014; wegen der Einzelheiten
wird auf Blatt 13 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag, höhere Entgelte für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen, ab. Nach
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen, wenn
sich herausstelle, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, und deshalb
Beschäftigungszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in zu geringem Umfang oder zu niedrige Entgelte festgestellt worden seien. Die zusätzlichen Geldleistungen JEP könnten als
erzieltes Arbeitsentgelt nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich
erfolgt sei (Hinweis auf Urteil des BSG vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -). Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der SED seien der Bezug und die
Höhe der Einmalleistung nicht nachgewiesen, da die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf
dem Bezug einer JEP beruht habe. Dies gelte auch für die eingereichte Zeugenerklärung (Bescheid vom 8. Dezember 2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015).
Hiergegen hat der Kläger am 9. April 2015 beim SG Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem vorangegangenen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt. Er hat erneut erläutert, wie sich aufgrund der Differenz zwischen der unterschiedlichen
Höhe der Mitgliedsbeiträge für die SED die Höhe der geltend gemachten Jahreszuwendung errechnen lasse. Für das Parteibuch
sei ausschließlich maßgeblich, dass und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei, nicht aber, woraus sich dieser
zusammensetze. Aufgrund der seinerzeit geltenden Richtlinien zur Bemessung des Mitgliedsbeitrages lasse sich die JEP auch
rückrechnen. Zur Stützung seines Vorbringens hat er Fotokopien aus seinem und dem SED-Parteibuch früherer Kollegen vorgelegt.
Insoweit wird auf Blatt 46 bis 62 der Gerichtsakte Bezug genommen. Zudem hat er Zeugenbeweis dafür angeboten, dass er die
streitgegenständlichen Jahreszuwendungen auch tatsächlich erhalten habe.
Das SG hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 12. März 2020 die Zeugen G und F vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift
(Blatt 147 bis 149 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Sofern der Kläger - was nicht mehr nachvollziehbar sei - die Voraussetzungen für die Gewährung einer
JEP in den Jahren 1978 bis 1989 erfüllt habe, sei ein Zufluss der JEP in der vom Kläger behaupteten Höhe noch nicht als erwiesen
anzusehen. Soweit der Kläger mangels anderer Beweismittel hierfür auf seine Mitgliedsbeiträge zur SED verweise, seien nach
Auffassung der Kammer die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED jedoch nicht geeignet, den Zufluss einer JEP der Höhe nach
hinreichend zu bestimmen. Ausweislich der jeweils anzuwendenden Richtlinie für die Beitragsabteilung der SED sei der monatliche
Mitgliedsbeitrag der Mitglieder prozentual vom monatlichen Bruttoeinkommen zu entrichten gewesen. Bei Mitgliedern, die neben
ihrem Lohn oder Gehalt weitere Einkommensanteile, wie JEP bezogen hätten, sei der Betrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen
zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen gewesen
(Hinweis auf Urteil des Sächsischen LSG vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 -). Im Mitgliedsbuch des Klägers sei ein gesonderter Beitrag nicht quittiert worden. Daneben sei auch die hilfsweise Berechnung
der Höhe der JEP nicht zielführend gewesen. Die Bestimmung der Höhe der JEP aus der Differenz zum monatlichen Bruttoeinkommen
setze voraus, dass das Bruttoeinkommen im Zuflussmonat der JEP genau bekannt sei. Eine entsprechende Entgeltbescheinigung
liege nicht vor und die Mitgliedsbeiträge zur SED ließen erkennen, dass das ihnen zugrundeliegende monatliche Bruttoeinkommen
nicht immer gleich hoch gewesen sei. Mithin könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das monatliche
Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der JEP mit dem des Vormonats identisch gewesen sei. Die Feststellung der tatsächlich
erzielten JEP sei im streitigen Zeitraum demnach nicht möglich. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben der Zeugen
G und F, da sich beide Zeugen zur konkreten Höhe der JEP des Klägers nicht hätten äußern können. Auch habe der Zeuge F für
sein Kollektiv den Mindestbetrag mit 70 bis 80 % des monatlichen Bruttoeinkommens als JEP beziffert. Kenntnisse über die Verfahrensweise
im Kollektiv des Klägers hätten beide Zeugen nicht gehabt. Der Kläger selbst habe sich im Hinblick auf eine JEP „in Höhe von
70 % oder 80 % des sonstigen Monatslohns“ nicht festgelegt. Weder das vom Kläger vorgehaltene „Ausschlussprinzip“ noch der
„Anscheinsbeweis“ seien für das Klagebegehren zielführend. Nicht der Bezug einer JEP, sondern die Höhe des tatsächlich gezahlten
Betrages sei streitig. Die konkrete Höhe der vom Kläger im streitigen Zeitraum bezogenen JEP sei auch weiterhin nicht mit
der notwendigen Gewissheit festzustellen gewesen.
Gegen das ihm am 6. Juli 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. August 2020 Berufung beim SG Magdeburg eingelegt, das
diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Mit der am 31. Oktober 2020 vorgelegten Begründung hat der Kläger die
Feststellung der an ihn gezahlten JEP als zusätzliches Arbeitsentgelt weiterverfolgt. Er habe den Beweis führen können, dass
er zu dem berechtigten Personenkreis für den Erhalt einer JEP gehört habe, da er bereits langjährig im Betrieb gewesen sei
und kein Fehlverhalten seinerseits vorgelegen habe, die JEP „regelmäßig im Monat März eines jeden Jahres“ ausgezahlt worden
sei und eine Leistungsprämie „etwa 80 % des monatlichen Bruttolohns“ betragen habe. Außerdem habe die Zeugenvernehmung ergeben,
dass diese JEP für den monatlichen SED-Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen gewesen und wie bei ihm auch teilweise in einem
Betrag statt in getrennten Beträgen eingetragen worden sei. Ferner habe durch die Zeugenvernehmung die Möglichkeit einer erfolgten
Berücksichtigung eines anderen Einkommensanteils ausgeräumt werden können, da die Zeugen ausgeschlossen hätten, dass es sich
dabei um Überstunden, Feiertags- oder Nachtarbeit oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen gehandelt habe, die entweder
nicht für einen SED-Mitgliedsbeitrag herangezogen oder neben der Jahressonderzahlung nicht ausgereicht worden seien. Aufgrund
dessen habe er bewiesen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung einer JEP erfüllt habe. Eine andere Möglichkeit, als
dass es sich hierbei stets um eine JEP gehandelt habe, existiere somit nicht. Die JEP könne auf dreierlei Weise berechnet
werden, wie er dargelegt habe. Letztlich habe es der Gesetzgeber aber auch ausdrücklich zugelassen, Beträge, die nicht eindeutig
exakt der Höhe nach hergeleitet werden könnten, zu schätzen. Da er - der Kläger - nachweislich in den streitgegenständlichen
Jahren JEP erhalten habe, habe er auch einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm hieraus Rente gezahlt werde. Soweit eine
andere Berechnung zutreffend wäre, wären dann entsprechend andere Beträge auf der Grundlage einer Schätzung auszuurteilen.
Die JEP gar nicht zu berücksichtigen, sei rechtswidrig. Insoweit liege auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Abänderung des Urteils des SG Magdeburg vom 25. Juni 2020 wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8.
Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2015 und unter Abänderung des Bescheides vom 4. September
2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie des Bescheides vom 5. März 2012 verurteilt, ihm für die
Jahre 1978-1989 an ihn gezahlte Jahresendprämien in nachfolgender Höhe als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen:
1978
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560 Mark
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1979
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1100 Mark
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1980
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1070 Mark
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1981-1983 jeweils
|
1100 Mark
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1984-1986 jeweils
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1350 Mark
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1987
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1000 Mark
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1988
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120 Mark
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1989
|
1300 Mark.
|
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger sei es nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm in jedem einzelnen Kalenderjahr des Anspruchszeitraums überhaupt JEP zugeflossen
und wie hoch die Zahlbeträge tatsächlich gewesen seien. Der erkennende Senat habe sich bereits mit der Rückrechnung von JEP
aus im SED-Mitgliedsbuch eingetragenen erhöhten Gesamtbeiträgen im Urteil vom 28. Januar 2016 - L 3 RS 8/14 - befasst. Dieser Entscheidung habe ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Entgegen der Darstellung des Klägers
habe es nach den Aussagen der erstinstanzlich im Termin am 12. März 2020 vernommenen Zeugen noch weitere Entgeltbestandteile
gegeben. Hier sei nicht erkennbar, welche Bestandteile des Verdienstes in den jeweiligen Monaten zur Berechnung des SED-Parteibeitrages
herangezogen worden seien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich
Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch
den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12. März 2009 sowie des Bescheides vom 5. März 2012.
Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG; vgl. auch Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R -, juris RdNr. 10 m.w.N.). Danach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig
ist. Die Rücknahme hat - als gebundene Entscheidung - für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts „Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder „Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Im Übrigen kann - im Rahmen einer Ermessensentscheidung - der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen
Fällen, also über die Fälle des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB X). Hier kann sich der Rücknahmeanspruch nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben.
Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte in dem Überführungsbescheid vom
4. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie vom 5. März 2012 waren von Beginn an rechtmäßig.
Denn die geltend gemachten JEP sind nicht als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Der Kläger konnte den Zufluss
von JEP in den Jahren 1978 bis 1989 nicht nachweisen oder glaubhaft machen.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer
gezahlte JEP Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von §
14 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach
DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris, RdNr. 35). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen
vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des
SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§
64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten
nur nach Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem
erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., RdNr.
25). Nach §
14 Abs.
1 S. 1
SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts
erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben.
Lohn und Prämien waren „Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds
finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung
und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung
im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., RdNr. 30 ff.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf eine JEP, wenn die Zahlung
einer JEP für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, der Werktätige
und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige
während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
Für den Zufluss von Entgeltbestandteilen wie der sog. JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- bzw. objektive Beweislast,
d.h. das Risiko bzw. den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht beweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tatbestand
öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich
aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen bis zur Grenze der Zumutbarkeit mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit
im Vollbeweis, d.h. zur vollen Überzeugung des hierzu berufenen Anwenders i.S. einer subjektiven Gewissheit feststeht. Für
das sozialgerichtliche Verfahren ergibt sich dies aus §§
103 S. 1 Halbs. 1, 128 Abs.
1 S. 1
SGG. Abweichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glaubhaftmachung) von diesem Regelbeweismaß bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 4 RS 4/06 R -, juris, RdNr. 14 m.w.N.).
Der Kläger trägt damit die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr
erfüllt waren und ihm die Jahresendprämie zugeflossen, also tatsächlich in der von ihm bezeichneten Höhe gezahlt worden ist.
Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen über die Zahlung von JEP (wie Quittungen,
Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien für den Zeitraum
von 1978 bis 1989 auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, a.a.O., RdNr. 15). Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit im Sinne von §
128 Abs.
1 S. 1
SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
Soweit der Kläger auf die Eintragungen im SED-Parteibuch abstellt, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung des Zuflusses der
Jahresendprämien. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultierten aus gezahlten
Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen,
wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet
wurden (Urteil des 3. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2016 - L 3 RS 8/14 -, juris, RdNr. 25 ; so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 -, juris).
Bereits das Vorbringen des Klägers zur Höhe der SED-Mitgliedsbeiträge macht deutlich, dass sich hieraus die Höhe der jeweiligen
erzielten monatlichen Verdienste und damit der eventuell gezahlten JEP nicht feststellen lässt. So hat er in der Klageschrift
vom 16. November 2015 ausgeführt, dass sich für das Jahr 1979 rechnerisch ein Mitgliedsbeitrag von 28,35 Mark ergeben hätte,
der „offensichtlich auf 30,00 Mark aufgerundet“ worden sei. Auch das Vorbringen in der Berufungsschrift, die JEP seien „stets
in den Monaten März eines Jahres“ gezahlt worden, stützen die Behauptung, der erhöhte Mitgliedsbeitrag sei hierauf zurückzuführen,
nicht. Denn in den Jahren 1978 und 1981 werden für Mai bzw. Februar jeweils höhere Beiträge dargelegt und in den übrigen Jahren
jeweils im März. Da die aus der Zahlung des JEP resultierende erhöhte Beitragsabführung jeweils im Folgemonat, d.h. im Monat
nach der Auszahlung der JEP, erfolgt sein soll, hätten die JEP unter Zugrundelegung der Aufstellungen des Klägers und seinem
daraus resultierenden Antrag überwiegend im Februar, 1978 im April und 1981 im Januar gezahlt worden sein müssen. Insbesondere
eine Auszahlung bereits im Januar eines Jahres erscheint im Hinblick darauf, dass die JEP erst nach Auswertung des Betriebsergebnisses
des Vorjahres, der vorzunehmenden Finanzierung des entsprechenden Betriebsprämienfonds und den Beratungen über die Verteilung
ausgezahlt wurden, unwahrscheinlich. Die Höhe der JEP habe nach den Angaben des Klägers zudem „zwischen 80 und 90 %“ des Monatsgehalts
gelegen, was ebenfalls eine exakte Rückrechnung unmöglich macht. Zudem korrespondiert die Höhe der Mitgliedsbeiträge in den
Jahren 1982 und 1983 nicht mit den unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten, die die Beklagte in den Feststellungsbescheiden
vom 4. September 2008 und 5. März 2012 anerkannt hat. Insoweit wird auch auf die Ausführungen im Urteil des 1. Senats des
LSG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2014 verwiesen, wonach die Beklagte zum Teil bereits wesentliche höhere Entgelte beim Kläger
anerkannt hat, als sich diese aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergeben. Eine rechtswidrige
Nichtberücksichtigung von Arbeitsentgelt in der vom Kläger im anhängigen Zugunstenverfahren geltend gemachten Höhe scheidet
auch aus diesem Grund aus.
Schließlich stützen die Bekundungen der vom SG vernommenen Zeugen G und F den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht. Beide haben übereinstimmend erklärt, zu den
JEP, die dem Kläger im Zeitraum von 1978 bis 1989 nach dessen Angaben gezahlt worden seien, keine Angaben machen zu können.
Der Kläger und der Zeuge G haben vor 1990 nicht im gleichen Kollektiv, F und der Kläger haben zu keinem Zeitpunkt im gleichen
Fachbereich gearbeitet.
Die vom Kläger zuletzt geltend gemachte Schätzung der Höhe der JEP scheidet aus. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung
des BSG an und verweist diesbezüglich auf die Gründe im Urteil des BSG vom 15. Dezember 2016, a.a.O., RdNr. 17f. Ein nachvollziehbares Argument für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und
einen Verstoß gegen Art.
3 Grundgesetz ist für den Senat nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht. Vielmehr stützt der Senat sich ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 23. August 2007 - B 4 R AS 4/06 R - und vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - (beide juris).