Keine Eröffnung eines gesetzlich ausgeschlossenen Rechtsmittels durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe:
I.
Die am ... 1951 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 28. Dezember 2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl, der laut Kostenangebote vom 17. Dezember 2012
insgesamt 651,17 EUR bzw. 678,06 EUR kostete. Nachdem die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 15. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau
erhoben und die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl weiterhin geltend gemacht. Sie hat am 27. Februar
2014 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung eines orthopädischen
Bürostuhls zu ermöglichen. Seitdem sie wieder in Vollzeit tätig sei, hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Durch
einen orthopädischen Bürostuhl könnte ihre Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden. Ein ergonomischer Bürostuhl sei
hingegen nicht ausreichend.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, weder ein Anordnungsanspruch
noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist mit dem Hinweis auf eine statthafte Beschwerde
als zulässiges Rechtsmittel versehen.
Gegen den ihr am 21. März 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. April 2014 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau
eingelegt, welches diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie hat vorgetragen, sie habe
immer noch keinen neuen Stuhl von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Zunahme ihrer Beschwerden sei daher im laufenden Hauptsacheverfahren
zu befürchten.
II.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und Satz 2
SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine
wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Klage betrifft die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl und damit eine Geldleistung im Sinne des §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG, deren Wert ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 unter 750,00 EUR liegt. In
dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen
einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung. Vorliegend betrifft das Begehren der Klägerin
die Kostenübernahme für die einmalige Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls und damit keine wiederkehrende Leistung.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen
seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§
177 SGG).