Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger an das SGB II-Leistungen bewilligende Jobcenter nach Übergangsgeldbezug
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs umstritten.
Der Kläger bewilligte dem Leistungsberechtigten S. (im Weiteren: Leistungsberechtigter) und den übrigen Mitgliedern seiner
Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 4. November 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für Dezember 2015 bis Mai 2016. Er erließ nachfolgend Änderungsbescheide für den vorgenannten Bewilligungszeitraum, insbesondere
unter dem 17. März und 19. April 2016 unter Anrechnung des vom Leistungsberechtigten erzielten Erwerbseinkommens, der Zahlung
von Verletzten- und Krankengeld, und gewährte dieses Einkommen aufstockende Leistungen zur Deckung der Bedarfe zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (im Weiteren: Alg II-Leistungen) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Die Beklagte bewilligte dem Leistungsberechtigten aufgrund der zu ihren Lasten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme
im Zeitraum vom 26. April bis zum 1. Mai 2016 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 3,56 € (Bescheid vom 19. Oktober 2016).
Nachdem der Kläger bei der Beklagten erfolglos einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 295,15 € für die von ihm im
Zeitraum vom 26. April bis zum 1. Mai 2016 erbrachten Leistungen - Alg II-Leistungen i.H.v. 59,92 €, Kosten der Unterkunft
i.H.v. 25,25 €, 180,72 € Krankenversicherungsbeiträge und 29,66 € Pflegeversicherungsbeiträge - geltend machte, hat er mit
der am 2. November 2018 beim Sozialgericht Halle erhobenen Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vorstehenden
Betrages weiterverfolgt.
Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 23. Januar 2019 den Übergangsgeldbescheid vom 19. Oktober 2016 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) zurückgenommen und das Übergangsgeld i.H.v. 20,86 € kalendertäglich festgesetzt. Unter dem 21. August 2019 hat sie dem Kläger
einen (weiteren) Betrag i.H.v. 115,19 € aus der einbehaltenen Nachzahlung überwiesen. Der Kläger hat daraufhin die Erstattung
von 179,96 € weiterverfolgt, die sich aus 154,26 € Krankenversicherungsbeiträgen und 25,70 € Pflichtversicherungsbeiträgen
zusammensetze.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. September 2020 abgewiesen. Als Anspruchsgrundlage komme § 102 SGB X i.V.m. § 25 S. 1 und 3 SGB II in Betracht. Da die Voraussetzungen des §
335 Abs.
2 und 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung -
SGB III) i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II dem Grunde nach vorlägen, habe das Gericht nur noch über die Höhe der seitens des Klägers noch geforderten Beiträge zur Krankenversicherung
i.H.v. 154,26 € sowie zur Pflegeversicherung i.H.v. 25,70 € zu entscheiden. Diese geltend gemachten Zahlungen stünden dem
Kläger nicht zu. Denn er habe keinen Anspruch auf Erstattung der vollen Monatspauschalen in Höhe von jeweils 90,36 € für Krankenversicherungsbeiträge
und jeweils 14,83 € für Pflegeversicherungsbeiträge in den Monaten April und Mai 2016. Ihm stünden lediglich die - bereits
von der Beklagten durch das Anerkenntnis abgedeckten - anteiligen Kosten aufgrund einer kalendertäglichen Berechnung der oben
genannten Beträge für den tatsächlich streitigen Leistungszeitraum vom 26. April bis zum 1. Mai 2016 in Höhe von insgesamt
21,00 € zu. Das Gericht verkenne nicht, dass sich nach § 102 Abs. 2 SGB X der Umfang des Erstattungsanspruchs des Klägers grundsätzlich nach den für ihn als vorleistenden Leistungsträger geltenden
Vorschriften richte. § 102 Abs. 2 SGB X privilegiere insofern den vorläufig leistenden Träger gegenüber den übrigen Erstattungsansprüchen (§§ 103 ff. SGB X), indem er die Erstattung aller tatsächlich und rechtmäßig erbrachten Leistungen des vorleistenden Trägers anordne. Jedoch
sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 102 SGB X das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der sachlichen, zeitlichen und persönlichen Kongruenz als Korrektiv fungiere. Die vorliegend
entscheidende Kongruenz in zeitlicher Hinsicht bedeute hierbei, dass die betreffenden Sozialleistungen für denselben Zeitraum
bestimmt sein, sich also zeitlich überlagern müssten. Folglich sei im Rahmen eines Erstattungsanspruchs insoweit stets eine
kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen, sodass es nicht darauf ankomme,
ob die zu erstattende Sozialleistung an sich für einen Kalendermonat bewilligt worden sei (Hinweis auf Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts [LSG] vom 27. Oktober 2016 - L 19 R 694/15 -, juris). Dies gelte zur Überzeugung der Kammer sowohl für die vom Kläger geleisteten ALG II-Leistungen, deren Anspruch zwar gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II kalendertäglich bestehe, jedoch auch monatsweise vom Kläger bewilligt und ausgezahlt werde, also auch für die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge, welche der Kläger nach §
232a Abs.
1 Nr.
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V) als Monatspauschale zu berechnen und zu zahlen habe, selbst wenn die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten als ALG II-Bezieher nur für einen Tag des jeweiligen Monats bestehe. Aufgrund dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der zeitlichen
Kongruenz sei folglich - trotz § 102 Abs. 2 SGB X i.V.m. §
232a Abs.
1 Nr.
2 SGB V - hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Monatspauschalen eine kalendertägliche Gegenüberstellung für den hier streitigen
Leistungszeitraum vom 26. April bis zum 1. Mai 2016 vorzunehmen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass anderweitig auch
eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers vorliege. Denn ohne die Anwendung eines entsprechenden Korrektivs hätte die
Beklagte dem Kläger die gesamten Monatsbeiträge sowohl für die Kranken- als auch für die Pflegeversicherung für die Monate
April und Mai 2016 zu erstatten, obwohl sie lediglich anteilig für fünf Tage im April sowie einen einzigen Tag im Mai Übergangsgeld
an den Leistungsberechtigten gezahlt habe. Wenn die Beklagte die Summe für die Beiträge, welche im Übrigen auch für die „restlichen“
Tage der jeweiligen Monate - 25 Tage im April und 30 Tage im Mai 2016 - seitens des Klägers nach §
232a SGB V zu zahlen seien, hätte übernehmen müssen, wäre der Kläger für diese übrige Zeit ungerechtfertigterweise schadlos gestellt
worden, obwohl er in den übrigen Tagen der hier streitigen Monate ebenso Leistungen nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten - nunmehr jedoch ohne entsprechende Abgabe von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung
- gezahlt habe.
Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass es nicht mit der Berufung angefochten werden, indes die Nichtzulassung
der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Gegen das ihm am 3. September 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Oktober 2020 Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG
Sachsen-Anhalt eingelegt. Streitgegenständlich sei die noch offene Forderung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
i.H.v. 181,96 €, d.h. 156,26 € für Krankenversicherungsbeiträge und 25,70 € für Pflegeversicherungsbeiträge, aus einem Erstattungsanspruch
nach § 25 SGB II i.V.m. § 102 SGB X für den Zeitraum einer medizinischen Rehabilitation mit Gewährung von Übergangsgeld vom 26. April bis zum 1. Mai 2016. Der
Rechtsstreit werfe Rechtsfragen von zumindest grundsätzlicher Bedeutung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwerfe, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig
sei. Hier gelte es die Frage zu klären, ob entsprechend der ab dem 1. Oktober 2016 (richtig wäre „ab dem 1. Januar 2016“ gewesen)
geltenden Rechtslage nach §
232a SGB V und §
57 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (soziale Pflegeversicherung -
SGB XI) bei einem einzigen Tag Leistungsbezug im Monat als voller Beitragssatz zur Kranken-/Pflegeversicherung zu entrichtende Beiträge
zu erstatten seien oder aber hier auch entsprechend des in § 102 SGB X ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der zeitlichen Kongruenz die erbrachten Beiträge auf den Erstattungszeitraum „runterzurechnen“
und demnach nur für die identischen Zeiträume entfallenden Beträge zu erstatten seien. Hierzu gebe es keine höchstrichterliche
Rechtsprechung. Einer Klärung des Berufungsgerichts bedürfe es auch, um eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen einheitlich
zu behandeln. Denn es seien bereits weitere - mit Aktenzeichen bezeichnete - Leistungsklagen anhängig, in denen auch diese
Rechtsfrage streitig sei. Zudem weigerten sich die Rentenversicherungsträger bereits grundsätzlich, die aufstockend gewährten
ALG II-Leistungen zu erstatten, da sie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - nicht anwenden wollten. Das BSG habe bisher zur zeitlichen Kongruenz keinerlei konkrete Ausführungen beim Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gemacht. Lediglich in Entscheidungen aus dem Jahre 1985 (1 RA 45/84 und 4a RJ 84/84) sei ausgeführt worden, dass § 102 SGB X eine Sonderregelung sei. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass zum einen der erstattungsberechtigte Träger durch die Erstattung
nicht mehr erhalten solle, als er selbst dem Sozialleistungsempfänger an Leistungen erbracht habe, und zum anderen solle der
erstattungspflichtige Träger nicht mehr erstatten müssen, als er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt
hätte.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. September 2020 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht erkennbar. Sie halte das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Halle für
rechtsfehlerfrei und könne auch keine grundsätzliche Bedeutung des Streitgegenstandes erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand
der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. September 2020
ist gemäß §
145 Abs.
1 SGG zulässig, aber nicht begründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist weder kraft Gesetzes zulässig, noch sind Zulassungsgründe gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
1 bis
3 SGG gegeben.
Nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 und S. 2
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung
betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Zweifel daran, dass der Schwellenwert für eine kraft
Gesetzes zulässige Berufung nicht erreicht ist, bestehen hier nicht. Gegenstand des vom Kläger mit der Leistungsklage im Berufungsverfahren
noch verfolgten Anspruchs ist die Erstattung von 181,96 €.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die vorliegende Rechtssache hat - entgegen der Auffassung des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und
Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit
um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (vgl.
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum
SGG, 13. Aufl. 2020, §
144 RdNr. 28).
Hier vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne, die Auswirkungen auf den Klageerfolg haben könnte,
nicht zu erkennen. Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig erachtet, ob entsprechend der ab dem 1. Oktober 2016
(richtig ab dem 1. Januar 2016) geltenden Rechtslage nach §
232a SGB V und §
57 SGB XI bei einem einzigen Tag Leistungsbezug im Monat als voller Beitragssatz zur Kranken-/Pflegeversicherung zu entrichtende Beiträge
zu erstatten seien oder aber hier auch entsprechend des in § 102 SGB X ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der zeitlichen Kongruenz die erbrachten Beiträge auf den Erstattungszeitraum „runterzurechnen“
und demnach nur für die identischen Zeiträume entfallenden Beträge zu erstatten seien, hat die Beantwortung dieser Frage keine
Auswirkungen auf den Klageerfolg. Denn auf die Frage der zeitlichen Kongruenz von Rehabilitation und Bezug von SGB II-Leistungen kommt es im Ergebnis nicht an.
Vielmehr lässt sich die von dem Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage anhand der gesetzlichen Vorschriften beantworten.
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II (in der hier anzuwendenden vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) ordnet die entsprechende Anwendung von
§
335 Abs.
2 SGB III (in der hier anzuwendenden vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) an. Nach §
335 Abs.
2 S. 3 Nr.
2 SGB III ist vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte
Person nicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB V versichert gewesen wäre, zu ersetzen. Die „entsprechende“ Anwendung dieser Regelung über § 40 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 SGB II führt dazu, dass insoweit der Versicherungsbeitrag gemeint ist, wenn die versicherte Person nicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V, d.h. als Bezieher von Arbeitslosengeld II, versichert gewesen wäre. Diese Regelung bewirkt, dass der Bezieher von Übergangsgeld
so behandelt wird, wie eine Veranlagung des Rehabilitationsträgers zu Beiträgen erfolgt wäre, wenn dieser selbst unmittelbar
das Übergangsgeld geleistet hätte. Damit ist der von der Beklagten zu ersetzende Betrag gesetzlich an die Höhe des zu leistenden
Übergangsgeldes gebunden und kann sich nicht auf andere Zeiträume eines Monats oder Beiträge erstrecken, die an eine Versicherungspflicht
nach §
5 Abs.
1 Nr.
2a SGB V anknüpfen.
Auch soweit der Kläger meint, eine Klärung der aufgeworfenen Frage habe grundsätzliche Bedeutung, da sich die Rentenversicherungsträger
bereits grundsätzlich weigerten, die aufstockend gewährten ALG II-Leistungen zu erstatten, weil sie das Urteil des BSG vom 12. April 2017 - B 13 R 14/16 R - nicht anwenden wollten, trifft dies hier nicht zu. Denn die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall nicht geweigert, Leistungen
zu erstatten, sondern nur nicht in der Höhe, die der Kläger für rechtmäßig erachtet hat.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch
ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung
des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die
obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., §
144 RdNr. 30 unter Hinweis auf § 160 RdNr. 10 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG ist weder von der Klägerin gerügt worden noch für den Senat erkennbar.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Nach §
145 Abs.
4 S. 4
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das LSG rechtskräftig.