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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2011 - 3 R 252/08
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Nachweis der Wegefähigkeit; Kostentragung im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausbleiben eines sachgerechten Anerkenntnisses nach einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse
1. Bei einer progredient verlaufenden Erkrankung ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung der Nachweis des rechtserheblich geminderten Leistungsvermögens maßgebend.
2. Bei der Beurteilung der sog Wegefähigkeit sind nicht "idealisierte Bedingungen" maßgebend, sondern "typische Wegstrecken" zugrunde zu legen. Diese müssen "zu Fuß" zurückgelegt werden können; die Verweisbarkeit auf eine Rollstuhlbenutzung scheidet aus.
3. Gibt die Beklagte nicht unmittelbar nach einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ein sachgerechtes Anerkenntnis ab, hat sie die außergerichtlichen Kosten des Gerichtsverfahrens (anteilsmäßig) zu tragen.
1. Bei einer progredient verlaufenden Erkrankung ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung der Nachweis des rechtserheblich geminderten Leistungsvermögens maßgebend.
2. Bei der Beurteilung der sog. Wegefähigkeit sind nicht "idealisierte Bedingungen" maßgebend, sondern "typische Wegstrecken" zugrunde zu legen. Diese müssen "zu Fuß" zurückgelegt werden können; die Verweisbarkeit auf eine Rollstuhlbenutzung scheidet aus.
3. Gibt die Beklagte nicht unmittelbar nach einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ein sachgerechtes Anerkenntnis ab, hat sie die außergerichtlichen Kosten des Gerichtsverfahrens (anteilsmäßig) zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 385
Normenkette:
SGB VI § 101 Abs. 1
,
SGB VI § 102 Abs. 2
, ,
SGB VI § 302b Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 44 Abs. 2
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Halle 02.07.2008 S 18 R 1179/05
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Juli 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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