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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.01.2021 - 3 R 255/20
Sozialgerichtliches Verfahren - mündliche Verhandlung - Entscheidung in Abwesenheit des Klägers - Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin - Verschulden - Aufenthalt im Corona-Risikogebiet - Quarantänepflicht - Unterlassen von Maßnahmen zur Ermöglichung der Terminswahrnehmung
1. Ein verschuldetes Nichterscheinen zum Verhandlungstermin (§ 202 S 1 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO), das dem Mandanten zuzurechnen ist, liegt vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter sich in Kenntnis des Verhandlungstermins in ein Corona-Risikogebiet begibt, nach der Rückkehr quarantänepflichtig ist, die Quarantäne nicht durch einen ihm möglichen Nachweis eines negativen Corona-Tests beendet und gleichwohl keine Vorsorge für eine Terminswahrnehmung trifft.
Normenkette:
§ 202 S 1 SGG
,
§ 85 Abs 2 ZPO
,
§ 2 Abs 1 CoronaV9V ST
,
§ 2 Abs 2 CoronaV9V ST
,
§ 2 Abs 3 S 1 CoronaV9V ST
,
§ 2 Abs 3 S 2 CoronaV9V ST
Vorinstanzen: SG Halle 31.08.2020 S 3 R 585/18
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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