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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2012 - 3 R 309/11
Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht bezifferten Klageantrag
Wird kein bezifferter Klageantrag gestellt, ist in Bezug auf das erstinstanzliche Begehren auf das zulässige verfolgbare Klagebegehren abzustellen; soweit das Sozialgericht darüber hinaus gegangen ist, ist dies für die Bewertung der Statthaftigkeit der Berufung nicht maßgebend. Sofern das Sozialgericht übersehen hat, dass die Berufung der Zulassung bedurft hätte, hat der Senat inzident eine solche Entscheidung geprüft.
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SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 28.07.2011 S 5 R 125/08
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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