Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Altersrente des Klägers mit einer Forderung der Beigeladenen
gegen den Kläger wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren verrechnen
kann.
Der am ... 1935 geborene Kläger war Inhaber einer Elektroeinzelfirma. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 7. Juni 2001 wurde
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beigeladene meldete eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.358,13
EUR zum Insolvenzverfahren an, die ausweislich des Schlussverzeichnisses vom 29. August 2008 von der Insolvenzverwalterin
anerkannt wurde. Am 25. Juli 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gemäß §
287 Insolvenzordnung (
InsO).
Der Kläger bezieht von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, seit dem 1. Februar
2000 Regelaltersrente. Zudem erhält er seit 1. April 1994 Witwerrente vom zuständigen Träger der Rentenversicherung, von der
ab 1. August 2009 vom monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 404,60 EUR ein Betrag in Höhe von 213,00 EUR monatlich als pfändbarer
Betrag an die Insolvenzverwalterin abgeführt wird (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. Juni 2009).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung der Rente des Klägers mit einer bestandskräftig
festgestellten und nicht verjährten Forderung gegen den Kläger in Höhe von 37.495,13 EUR. Dieser Betrag setze sich zusammen
aus ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gemäß §
28d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV) in Höhe von 23.030,71 EUR sowie Umlagebeträgen (U 1 und U 2) in Höhe von 1.018,63 EUR für die Zeit vom 22. August 2000 bis
zum 6. Juni 2001, des Weiteren aus Säumniszuschlägen in Höhe von 13.313,57 EUR, Mahngebühren in Höhe von 57,57 EUR und Kosten
sowie Gebühren in Höhe von 74,65 EUR, jeweils für die Zeit vom 22. August 2000 bis zum 21. Juli 2008.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Forderung der Beigeladenen in Höhe
von 37.495,13 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge und Zinsen mit dem Anspruch auf laufende Rentenzahlungen in Höhe der
Hälfte des monatlichen Zahlbetrages in Höhe von 855,00 EUR, d.h. 431,54 EUR, zu verrechnen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur
Äußerung und Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers oder der Agentur für Arbeit als Nachweis für die durch
die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Mit Schreiben vom 13. August und 26. August 2008 teilte der Kläger mit, die beabsichtigte Verrechnung erachte er
- unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Mai 2008 (IX ZB 51/07) - als nicht zulässig. Ausweislich der
InsO würden nur solche Aufrechnungslagen geschützt, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden hätten (§
94 InsO). Eine nach Insolvenzeröffnung erteilte Ermächtigung sei indessen anfechtbar, eine Verrechnung mithin nicht möglich. Im Übrigen
ergebe sich eine fehlende Verrechnungsmöglichkeit auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 18/03 R -), wonach eine Verrechnung bei laufenden Bezügen nur in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zulässig sei (§ 114 Abs. 2
InsO); dieser Zeitraum sei jedoch abgelaufen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass alle pfändbaren Beträge bereits von der
Insolvenzverwalterin eingezogen worden seien.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 1. März 2009 werde der bestandskräftig festgestellte
Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 37.495,13 EUR (Stand: 21. Juli 2008) zuzüglich weiterer Säumniszuschläge/Zinsen mit
der Altersrente des Klägers in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistung bis zur Tilgung der Forderung verrechnet. Die Forderung
betreffe die Zeiträume vom 22. August 2000 bis zum 6. Juni 2001 (Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge) und
vom 22. August 2000 bis zum 21. Juli 2008 (Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten). Sie sei nach den Angaben der
Beigeladenen fällig gewesen und bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden. Ein Nachweis über eintretende Hilfebedürftigkeit
im Sinne der Vorschriften des SGB II oder SGB XII sei vom Kläger nicht erbracht worden. Die Verrechnung sei damit bis zur Hälfte seiner Altersrente zulässig. Ausgehend von
einer Altersrente in Höhe von 855,00 EUR ergebe sich ein verrechnungsfähiger Betrag in Höhe von 427,50 EUR.
Die Beigeladene übersandte der Beklagten am 8. April 2009 eine wegen der Neuberechnung der Säumniszuschläge und Nebenkosten
verringerte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren vom 20. November 2002 in Höhe von nur noch 26.358,13 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 wies die Beklagte den gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch
des Klägers als unbegründet zurück. Sie bezifferte die Forderung weiterhin mit 37.495,13 EUR und schlüsselte die Forderungshöhe
entsprechend der Ermächtigung zur Verrechnung vom 21. Juli 2008 auf. Ergänzend führte sie aus, der
InsO unterlägen nur die Beträge, die nach §
36 InsO zur Masse gehörten. Dies seien jedoch jeweils nur die (Renten-)Beträge, die von der Zwangsvollstreckung nach der Tabelle
zu §
850c der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erfasst würden. Die darüber hinaus nach §
51 Abs.
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil -
SGB I) aufrechenbare Beträge gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Mithin könne mit diesen Beträgen auch neben einem laufenden Insolvenzverfahren
bzw. neben der Wohlverhaltensperiode ohne Beachtung der Zwei-Jahresfrist nach § 114 Abs. 2
InsO aufgerechnet werden. In Ausübung des Ermessens werde keine Möglichkeit gesehen, ganz oder teilweise auf die Verrechnung zu
verzichten.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 hat die Beklagte die angekündigte Verrechnung in Höhe von 427,50 EUR ab dem 1. Juli 2009 vorgenommen
und an den Kläger eine Versichertenrente in Höhe von 459,40 EUR monatlich ausgezahlt.
Am 30. Juni 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben sowie gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren gestellt, die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Mai 2009 anzuordnen. Er hat insbesondere geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten
weder eine Aufrechnungs- noch eine Verrechnungslage zugunsten der Beklagten vorgelegen. Wegen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides sei die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen. Rein vorsorglich werde die zur Verrechnung gestellte
Forderung auch der Höhe nach in Abrede gestellt, soweit sie den durch die Insolvenzverwalterin anerkannten Betrag von 26.358,13
EUR übersteige.
Ferner hat der Kläger einen Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 18. September 2008 vorgelegt, wonach sein Antrag vom
15. September 2008 auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen
des SGB XII abgelehnt worden ist. Ausgehend von einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.237,10 EUR und einem Grundsicherungsbedarf
in Höhe von 403,25 EUR ergebe sich ein diesen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 833,85 EUR.
Mit Schreiben vom 2. September 2009 hat die Beigeladene das Verrechnungsersuchen ausdrücklich auf 26.358,13 EUR korrigiert;
die auch für die Laufzeit des Insolvenzverfahrens berechneten Säumniszuschläge seien nicht rechtmäßig und deshalb wieder in
Abzug gebracht worden. Der weitere Inhalt des Verrechnungsersuchens vom 21. Juli 2008 sei korrekt und gelte weiterhin. In
der beigefügten Berechnung sind Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.030,71 EUR sowie Umlagebeiträge in Höhe von
1.018,63 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 2.176,57 EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 57,57 EUR und weitere Kosten und Gebühren
in Höhe von 76,65 EUR aufgeführt.
Mit Beschluss vom 3. September 2009 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kammer habe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides vom 4. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009, soweit die Forderung der Beigeladenen
auf 26.358,13 EUR begrenzt sei. Soweit die Verrechnung über 26.358,13 EUR hinaus beschieden sei, sei der Bescheid vom 4. Dezember
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 zwar teilweise rechtswidrig, was auf der fehlerhaften Forderungsaufstellung
der Beigeladenen beruhe. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage sei dennoch nicht anzuordnen gewesen, da hinsichtlich
der verbliebenen, im Insolvenzverfahren anerkannten und vom Kläger nicht angegriffenen Forderung das öffentliche Interesse
am sofortigen Vollzug der Verrechnung das private Interesse am Aufschub nach den obigen Ausführungen überwiege. Bis die Tilgung
den Bereich von mehr als 26.358,13 EUR mit einer Dauer der Verrechnung von mehr als fünf Jahren erreicht habe, sei eine Entscheidung
in der Hauptsache zu erwarten.
Das LSG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Nach summarischer
Prüfung sei die Verrechnungserklärung der Beklagten nicht zu beanstanden. Diese habe die Verrechnung gegenüber dem Kläger
durch Bescheid im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren im Sozialdatenschutz - SGB X) vornehmen können. Der Senat folge der Auffassung des 13. Senats des BSG im Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R -, nach der eine Verrechnung in Form eines Verwaltungsaktes vorgenommen werden könne. Die Aufrechnungslage sei ebenfalls
gegeben gewesen. Die Forderung der Beigeladenen hinsichtlich ausstehender Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen
sei fällig, bestandskräftig festgestellt und nicht verjährt. Bei der Forderung der Beigeladenen in Form von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
einschließlich Gebühren und Nebenkosten handele es sich um Beitragsansprüche im Sinne von §
51 Abs.
2 SGB I. Ferner habe eine wirksame Ermächtigungserklärung vorgelegen. Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 21. Juli 2008
sei hinreichend bestimmt gewesen. Der Umstand, dass die Beigeladene die bestandskräftig festgestellte Forderung zugunsten
des Klägers auf einen Betrag in Höhe von 26.358,13 EUR wegen der Neuberechnung der Säumniszuschläge und Nebenkosten begrenzt
habe, sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Denn an der Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge
habe sich nichts geändert. Die Pfändungsfreigrenzen nach §
54 Abs.
3 bis
5 SGB I müssten bei der Verrechnung gem. §
51 Abs.
2 SGB I nicht beachtet werden. Damit sei der Gesetzgeber von der im bürgerlichen Recht bestehenden Anknüpfung von Aufrechenbarkeit
und der Pfändbarkeit (§
394 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)) aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen abgewichen. Die Aufrechnung der Beklagten sei auch nicht nach
§§ 114 Abs. 1, Abs. 2,
95 Abs.
1 Satz 3,
96 Abs.
1 Nr.
1 InsO unwirksam. Diese Vorschriften seien nicht anwendbar, da sie nur den pfändbaren Teil der Dienstbezüge (hier der Altersrente)
beträfen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners seien Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse. Die von der Beklagten verrechneten
Teile der Altersrente seien nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des §
850c ZPO in Höhe von 930,00 EUR lägen. Die Beklagte rechne also Forderungsgegenstände auf, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag
unterlägen und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen seien. Damit fänden die Vorschriften über die Einschränkung einer
während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechung (§§
95,
96 InsO) keine Anwendung. Insbesondere sei die Vorschrift des § 114 Abs. 1
InsO, die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen beinhalte, nicht einschlägig. Insoweit liege auch
den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG vom 10. Dezember 2003 (B 5 RJ 18/03 R) und des BGH vom 29. Mai 2008 (IX ZB 51/07) ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier sei Verfahrensgegenstand die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil der Altersrente.
Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung überschreite ferner nicht die Hälfte der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der Kläger habe schließlich eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften nach dem SGB II oder nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Vielmehr ergebe sich aus dem Bescheid der Landeshauptstadt Magdeburg vom 18. September 2008, dass beim
Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gerade keine Hilfebedürftigkeit eintreten würde, da sein
Einkommen um 833,85 EUR die für ihn maßgebliche Bemessungsgrenze übersteige. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung
der ab dem 1. August 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Insolvenzverwalterin abgeführten 213,40 EUR, da
auch dann noch ein den Grundsicherungsbedarf übersteigendes Einkommen verbleibe. Die Beklagte habe auch bezüglich der Durchführung
des Verrechnungsersuchens eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. Da sich aus dem
Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen hätten gewinnen lassen,
sondern lediglich Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verrechnung bei laufendem Insolvenzverfahren vorgetragen
worden seien, habe die Beklagte auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge
abstellen können.
Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, wonach die Verrechnung rechtswidrig sei. Das LSG
habe das Urteil des BGH vom 29. Mai 2008 (IX ZB 51/07) nicht richtig gelesen. Denn das Urteil enthalte wörtlich die Ausführungen: "Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils
unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß §
850c ZPO." Somit sei auch in dem vom BGH entschiedenen Fall mit unpfändbaren Beträgen verrechnet worden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Februar 2011 den Bescheid vom 4. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als sie die anfängliche
Forderungshöhe auf 26.358,13 EUR verringert hat. Es sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen insoweit eingetreten,
als die Beigeladene die Höhe der Säumniszuschläge auf 2.176,57 EUR korrigiert habe. Diesen Bescheid hat sie am 1. März 2011
an den Kläger abgesendet.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben,
hat das SG Magdeburg mit Urteil vom 19. August 2011 die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Bescheid
der Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 sowie in der Gestalt des Bescheides
vom 24. Februar 2011 sei rechtmäßig. Der Hinweis des Klägers auf die Nichtbeachtung der Vorschriften der
InsO gehe fehl. Denn diese finde im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die verrechneten Beträge gehörten nicht zur Insolvenzmasse,
da die Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen lägen.
Gegen das ihm am 25. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 26. September 2011, Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt
eingelegt. Er hat an seiner Rechtsauffassung, wonach die Verrechnung nach §§
52,
51 Abs.
1 SGB I nicht zulässig sei, festgehalten. Wäre der Beigeladenen der Weg der Verrechnung eröffnet, wäre sie ohne sachlichen Grund
besser gestellt als bei der Anwendung der Vorschriften der
InsO und der Kläger erheblich schlechter gestellt, so dass ein Verstoß gegen Art.
3 Grundgesetz (
GG) anzunehmen wäre. Schließlich würde durch die Verrechnungsmöglichkeit der gesetzgeberische Wille des Restschuldbefreiungsverfahrens
nach §§
286 ff
InsO konterkariert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Magdeburg vom 19. August 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 28. Mai 2009 sowie des Bescheides vom 24. Februar 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen
sowie der Gerichtsakte des erledigten Streitverfahrens L 3 R 347/09 B ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Beklagte konnte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 SGB X vornehmen. Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats, nach der eine Verrechnung in diese Handlungsform gekleidet werden
kann (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 13/08 R -, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010 - B 13 R 76/09 R -, beide juris) und des Großen Senats des BSG (vgl. Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom
2. September 2010 in dem Verfahren L 3 R 347/09 B ER.
Eine Verrechnungslage ist hier seit dem Zugang des Bescheides vom 24. Februar 2011 beim Kläger im März 2011 gegeben mit der
Folge, dass die Einbehaltung der monatlichen Verrechnungsbeträge ab dem auf den Monat der Bekanntgabe folgenden Monat, d.h.
ab April 2011, rechtmäßig war. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2009, ab dem mit der Verrechnung begonnen wurde, bis zum 31. März
2011 fehlte es an der Verrechnungslage. Denn der von der Beklagten zugrunde gelegte Anspruch der Beigeladenen, mit dem die
Verrechnung erklärt wurde, bestand nicht in der zuletzt im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 genannten Höhe von 37.495,13
EUR, sondern lediglich in Höhe von 26.358,13 EUR. Es fehlte an einem entstandenen und fälligen Anspruch auf Zahlung der Säumniszuschläge
in Höhe von 13.313,57 EUR; ein solcher Anspruch bestand nur in Höhe von 2.176,57 EUR. Im Übrigen war die Forderung der Beigeladenen
auf Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf den Zeitraum vom 22. August 2000 bis zum 6. Juni 2001 entstanden, fällig und nicht
verjährt. Ab dem 2. September 2009 lag ferner ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vor, dass die Beklagte zur Verrechnung
mit der Gesamtforderung nur in Höhe von 26.358,13 EUR ermächtigte.
Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit ihrer Handlungsform durch Verwaltungsakt auch eine Ermessensentscheidung über die
Durchführung und die Höhe der Verrechnung vorgenommen. Da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse
haben gewinnen lassen, konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an
der zweckgebundenen Verwendung der Beiträge abstellen. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 24. Februar 2011 vorgenommene
Reduzierung der Forderungshöhe, mit der aufgerechnet werden sollte, ergab sich nicht das Erfordernis einer erneuten Ermessensausübung,
da die Erwägungen, die zur Vornahme der Verrechnung geführt hatten, durch die Verringerung der Forderung nicht berührt wurden.
Eine neuerliche Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 24. Februar 2011 war nicht notwendig, da durch den vorgenannten Bescheid
der Bescheid vom 4. Dezember 2004 zugunsten des Klägers abgeändert wurde.