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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2012 - 3 R 314/11
Zulässigkeit der Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung wegen ausstehender Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen, Säumniszuschlägen und Gebühren
1. Eine Verrechnung kann durch Bescheid iSv § 31 SGB X vorgenommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 05.02.2009 - B 13 R 13/08 R -, Vorlagebeschluss vom 25.02.2010 - B 13 R 76/09 R -, und des Großen Senats des BSG vom 31.08.2011 - GS 2/10 -, alle juris). Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge iSv § 51 Abs 2 SGB I sind alle Geldleistungspflichten, die Privaten zur Finanzierung der öffentlichen Leistungsträger der Sozialversicherung auferlegt werden. Maßgeblich ist nur, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird.
2. Die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs 3 bis 5 SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 52 iVm § 51 Abs 2 SGB I nicht beachtet werden. Ferner stehen § 114 bzw. § 96 InsO einer Verrechnung nicht entgegen.
1. Eine Verrechnung kann durch Bescheid im Sinne von § 31 SGB X vorgenommen werden. Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Sozialversicherungsbeiträge im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I sind alle Geldleistungspflichten, die Privaten zur Finanzierung der öffentlichen Leistungsträger der Sozialversicherung auferlegt werden. Maßgeblich ist nur, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird.
2. Die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 3 bis 5 SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 52 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I nicht beachtet werden. Ferner stehen § 114 bzw. § 96 InsO einer Verrechnung nicht entgegen.
3. Nach § 51 Abs. 2 SGB I in der mit Wirkung zum 1.1.2005 geänderten Fassung hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
InsO § 114 Abs. 2
,
InsO § 96
,
SGB I § 51 Abs. 2
, ,
SGB I § 54 Abs. 3
,
SGB I § 54 Abs. 4
,
SGB I § 54 Abs. 5
,
SGB X § 31
,
SGB IV § 28d
,
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 850c
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.08.2011 S 5 R 567/09
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 und des Bescheides vom 24. Februar 2011 werden hinsichtlich der aufgrund der Verrechnung bis zum 31. März 2011 einbehaltenen Beträge aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren. Im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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