Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) streitig. Der am ... 1943 geborene Kläger war mit der am ... 1939 geborenen und am ... 1977 verstorbenen V. M. H. (im Weiteren:
Versicherte) seit dem 3. Juni 1967 verheiratet. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A. H., geboren am ... 1967, und
An. H., geboren am ... 1970, hervor. Beide Kinder erhielten nach dem Tod der Versicherten Halbwaisenrenten (vgl. Hinterbliebenen-Rentenbescheid
des FDGB-Kreisvorstandes L. über die Bewilligung von Halbwaisenrente an A. H. ab dem 1. September 1977; Bl. 7 der Verwaltungsakte).
Der Kläger ist Altersrentner.
Er beantragte am 4. Juli 2012 bei der Beklagten die Bewilligung einer Witwerrente. Er teilte mit, für die Versicherte seien
Sozialversicherungsausweise nicht mehr vorhanden. Auf den Formularen zur Bewilligung von Hinterbliebenenrente machte er die
Angaben, die Versicherte sei von 1960 bis 1967 als Reinigungskraft versicherungspflichtig tätig gewesen. Ferner verneinte
er auf dem Formular R500 unter Pkt. 11.10 die Frage, ob die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten
habe.
Mit Bescheid vom 10. August 2012 stellte die Beklagte rentenrechtliche Zeiten aus der Versicherung der Versicherten nach §
149 Abs.
5 SGB VI fest. Mit Bescheid vom 17. August 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Witwerrente nach §
303 SGB VI aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau ab, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten
nicht erfüllt sei. Bis zum 30. August 1977 seien 24 Monate als Wartezeit (Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 1.
Oktober 1967 bis zum 31. August 1971) anrechenbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 31. August 2012 Widerspruch und machte geltend, nicht alle Zeiten seien berücksichtigt worden.
Die Versicherte habe für 17 Jahre Rentenbeiträge gezahlt. Mit Schreiben vom 5. September 2012 legte er eine eidesstattliche
Erklärung der Halbschwester der Versicherten, E. W., vom 4. September 2012 vor. Diese bestätigte darin, dass die Versicherte
vom 1. Januar 1960 bis zum 30. November 1967 als Reinigungskraft tätig gewesen sei und das monatliche Bruttoentgelt etwa bei
300,00 Mark/DDR gelegen habe. Vom 1. Dezember 1967 bis 1977 habe sie ihre beiden Kinder betreut, wobei sie ab 1970 Rentnerin
gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Nach
den vorhandenen Unterlagen hätten für die Versicherte nur 24 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (Kindererziehungszeiten)
berücksichtigt werden können. Weitere Unterlagen bezüglich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seien nicht
vorhanden und hätten durch den Kläger auch nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen des §
245 Abs.
2 und
3 SGB VI lägen zudem nicht vor, sodass die allgemeine Wartezeit zudem nicht vorzeitig erfüllt sei. Auch der Umstand, dass die Kinder
des Klägers eine Halbwaisenrente bezogen hätten, habe keinen Einfluss auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des
SGB VI, da die Zahlung aufgrund der Vorschriften der Sozialversicherung der ehemaligen DDR beruht habe. Vor dem 1. Januar 1992 habe
der Kläger keine Hinterbliebenenrente bezogen. Selbst bei Annahme der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit könne ein Hinterbliebenenrentenanspruch
beim Kläger nicht entstehen, da die Vorschrift des §
303 SGB VI zu beachten sei. Danach bestehe, wenn eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben sei, Anspruch auf eine Witwerrente
unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten
wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten habe (§
303 Satz 1
SGB VI). Habe der Witwer nach den im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf
Witwerrente gehabt, könne auch nach den Vorschriften des
SGB VI kein Anspruch entstehen, da die Frage des überwiegenden Unterhalts bereits nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes geprüft
worden sei. Des Weiteren habe der Kläger bereits im Antrag vom 4. Juli 2012 angegeben, dass die Versicherte nicht den überwiegenden
Unterhalt erbracht habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit der beim Sozialgericht Magdeburg am 11. Januar 2013 erhobenen Klage gewandt und die Bewilligung
von Witwerrente weiter geltend gemacht.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2014 ausdrücklich mitgeteilt, die Versicherte
habe niemals den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten. Die Sozialversicherungsausweise und Arbeitsverträge sowie der
Invalidenrentenbescheid der Versicherten seien durch den Umzug verloren gegangen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Witwerrente gemäß §§
46,
242a SGB VI. Es könne zunächst dahinstehen, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt sei - was vorliegend streitig sei -, denn der Anspruch
auf Witwerrente scheitere an der Vorschrift des §
303 SGB VI. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Versicherte den Unterhalt der Familie vor ihrem Tod überwiegend bestritten habe. Die
Entscheidung könne nicht auf eine Glaubhaftmachung gestützt werden und damit ein mit §
128 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht im Einklang stehender Maßstab herangezogen werden. Da gesetzlich keine Beweiserleichterung vorgesehen sei, unterliege
das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
303 Satz 1
SGB VI den Anforderungen an den Vollbeweis mit der Folge, dass ein Anspruchsteller für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsache
die materielle Beweislast trage. Nach den Angaben des Klägers habe die Versicherte eine Rente bezogen. Der Kläger habe auf
die konkrete Nachfrage unter Hinweis auf §
303 SGB VI und bei Kenntnis der Ausführungen hierzu im Widerspruchsbescheid der Beklagten angegeben, die Versicherte habe nicht überwiegend
den Unterhalt der Familie bestritten. Im Übrigen sei der Kläger durch die Entscheidung nach §
149 Abs.
5 SGB VI zur Rentenangelegenheit der Versicherten vom 10. August 2012 nicht beschwert. Rechte könne er für sich hieraus nicht herleiten.
Gegen den ihm am 30. Juni 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2014 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt und sein Begehren auf Bewilligung von Witwerrente weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei davon
auszugehen, dass die Versicherte im letzten Jahr vor dem Tod nicht nur eine Invalidenrente in Höhe von 230,00 Mark/DDR erhalten
habe, sondern ebenso durch ihre Sachleistungen (Betreuung und Unterhaltung der Kinder) zum Gesamtunterhalt der Familie beigetragen
habe. Ihr Anteil könne durchaus seinen hälftigen Anteil von 300,00 Mark/DDR an Arbeitsentgelt überstiegen haben. Eines Vollbeweises
bedürfe es nicht. Er hat auf die Versicherung an Eides statt der Zeugin W. vom 4. August 2012 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 10. August 2012 und
17. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm ab dem 29. Juni 2012 Witwerrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin
anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt
hat, Anspruch auf kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben
ist (§§
46 Abs.
1,
242a Abs.
1 Satz 1
SGB VI). Sie haben Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie zudem das 45. Lebensjahr vollendet haben (§§
46 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2,
242a Abs.
4 SGB VI). Gemäß §
303 Satz 1
SGB VI besteht, wenn eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist, Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen
des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem
Tod überwiegend bestritten hat. Zur Begründung wird nach §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 30. Juni 2014
verwiesen, denen sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage angeschlossen wird.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die im Ankreuzverfahren auf dem Fragebogen R500 Pkt. 3.2.2 gemachte Angabe des Klägers,
nach dem Tod der Versicherten wieder geheiratet zu haben, zutreffend ist. Jedenfalls steht dem Kläger bereits aus den angeführten
Gründen kein Anspruch auf Bewilligung von Witwerrente zu.