Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (im Weiteren: Bf.) wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen nicht rechtzeitiger
Gutachtenerstattung.
Mit Beweisanordnung vom 14. Juni 2016 ist die Bf. zur Sachverständigen ernannt worden. Auf die Anfragen des Sozialgerichts
vom 2. Januar und 7. März 2017, wann mit der Übersendung des Gutachtens zu rechnen sei, hat die Bf. nicht reagiert. Mit Beschluss
vom 16. Mai 2017 ist der Bf. zur Erstattung des Gutachtens eine "Nachfrist" bis zum 20. Juni 2017 gesetzt worden. Für den
Fall des fruchtlosem Ablaufs der "Nachfrist" werde die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.
Zur Begründung des Beschlusses ist ausgeführt, im Interesse einer Prozessbeschleunigung gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
411 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sei eine Frist zur Erstattung des Gutachtens zu setzen. Eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits erscheine nicht mehr
vertretbar. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Gericht nunmehr ein Ordnungsgeld gegen die Sachverständige festsetzen.
Der Beschluss ist ausweislich der durchgeführten Sendungsverfolgung bei der Deutschen Post AG der Bf. am 22. Mai 2017 zugestellt
worden.
Mit Beschluss vom 13. September 2017 hat das Sozialgericht Halle gegen die Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR gemäß
§
202 SGG i.V.m. §
411 Abs.
2 ZPO festgesetzt, da sie das Gutachten nicht innerhalb der durch Beschluss vom 16. Mai 2017 bis zum 20. Juni 2017 "gesetzten Frist
(Nachfrist)" erstattet habe. In den Gründen heißt es, die Sachverständige habe ohne Grund die Anfragen und das Zuwarten des
Gerichts unbeachtet gelassen und damit Gründe für die Verzögerung der Erstattung des Gutachtens nicht vorgetragen. Gleichzeitig
werde der Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 31. Oktober 2017 gesetzt. Für den Fall
des fruchtlosem Ablaufs dieser Frist werde ein weiteres Ordnungsgeld bis zur Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.
Das unter dem 10. August 2017 erstellte Gutachten ist am 22. September 2017 bei dem Sozialgericht eingegangen.
Gegen den ihr am 21. September 2017 zugestellten Beschluss hat die Bf. am 18. Oktober 2017 Beschwerde beim Sozialgericht Halle
eingelegt. Das Gutachten sei am 10. August 2017 erstellt und am 11. September 2017 fertiggestellt worden. Insoweit sei es
zu einer zeitlichen Überschneidung mit dem Beschluss vom 18. September 2017 gekommen. Das Sozialgericht hat die Beschwerde
an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle weitergeleitet, wo sie am 16. November 2017 eingegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Streitakte S 18 R 799/15 (Sozialgericht Halle), die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§
172,
173 SGG bzw. nach §§
106 Abs.
4,
118 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
411 Abs.
2 Satz 5
ZPO (in der ab dem 15. Oktober 2016 geltenden Fassung), §
409 Abs.
2 ZPO zulässig und begründet.
Die Festsetzung des Ordnungsmittels ist gemäß §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG, §
411 Abs.
2 Satz 1,
2 ZPO nicht zu Recht erfolgt.
Nach §
411 Abs.
2 Satz 1
ZPO soll, wenn ein zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist versäumt, innerhalb derer er das
Gutachten zu übermitteln hat, gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer
Nachfrist angedroht werden (§
411 Abs.
2 Satz 2
ZPO).
Hier hat das Sozialgericht die Bf. mit Beweisanordnung vom 14. Juni 2016 zur gerichtlichen Sachverständigen ernannt und sie
mit der Gutachtenerstattung beauftragt, ohne eine konkrete Frist gemäß §
411 Abs.
1 ZPO, innerhalb derer sie das von ihr unterschriebene Gutachten zu übermitteln habe, zu setzen. Gemäß §
411 Abs.
1 ZPO in der bis zum 14. Oktober 2016 geltenden Fassung war normiert, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Gutachtenerstattung
setzen soll. Mit der ab dem 15. Oktober 2016 geltenden Fassung des §
411 Abs.
1 ZPO setzt das Gericht dem Sachverständigen - obligatorisch - eine solche Frist.
Das Sozialgericht hat sich im weiteren Verlauf unter dem 2. Januar und dem 7. März 2017 nach dem Sachstand erkundigt, ohne
dass eine Reaktion der Bf. erfolgt ist und sodann (erst) mit dem Beschluss vom 16. Mai 2017 eine "Nachfrist" bis zum 20. Juni
2017 gesetzt. Dies stellt eine erstmalige Frist im Sinne von § 411 Abs. 1
SGG und keine Nachfrist im Sinne von § 411 Abs. 2 Satz 1 und 2
SGG dar. Der Verfahrensablauf, d.h. die Auftragserteilung zur Erstattung des Gutachtens ohne Fristsetzung - entsprechend der
seinerzeit noch geltenden Fassung des §
411 Abs.
1 ZPO -, das Zuwarten von einem halben Jahr ohne Sachstandsanfrage, das Ausbleiben einer zeitnahen Reaktion auf die nicht beantworteten
Sachstandsanfragen und den fast viermonatigen Ablauf der mit Beschluss vom 16. Mai 2017 gesetzten Frist, vermittelten nicht
den Eindruck, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu erwarten gewesen wäre. Insoweit war die Warnfunktion im Beschluss
vom 16. Mai 2017 aufgehoben und es hätte vor der Verhängung des Ordnungsgeldes einer neuerlichen Fristsetzung, nämlich der
in §
411 Abs.
2 Satz 2
ZPO genannten Nachfrist, bedurft. Diese neuerliche Fristsetzung hätte zeitnah zu der bis zum 20. Juni 2017 gesetzten Frist erfolgen
können, um eine weitere Verzögerung in dem Rechtsstreit auszuschließen.
Soweit auch ein Ordnungsgeld nach §
409 Abs.
1 ZPO festgesetzt werden kann, hat das Sozialgericht eine solche Entscheidung nach der Beschlussformel nicht vorgenommen.
Schließlich mangelt es an der Begründung der Höhe des Ordnungsgeldes. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Artikel
6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 bis 1.000,00 EUR vorgesehen, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der
Zumessung hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen die Person, gegenüber der das Ordnungsgeld
verhängt werden soll, sprechen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte
Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen.
In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel
des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR allerdings nicht
der Fall gewesen. Da bereits die Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht vorgelegen haben, bestand für
den Senat auch nicht die Möglichkeit, im Hinblick auf die unterbliebene Ermessensausübung die Höhe des Ordnungsgeldes selbst
festzusetzen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2013 - L 2 AS 465/12 B -, juris RdNr. 15).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch
ausgestaltet (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 -, juris RdNr. 23; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2013 - L 2 AS 465/12 B -, juris RdNr. 16). Eine Rechtsgrundlage, die unmittelbar angewendet werden könnte, ist nicht ersichtlich, insbesondere
nicht im
SGG. Eine analoge Anwendung von Vorschriften nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - insbesondere § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. §
467 Abs.
1 Strafprozessordnung -, die beim Nichterscheinen eines Zeugen in Betracht gezogen werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli
2009 - L 5 AS 1110/09 B -, juris RdNr. 18) kommen nach Auffassung des Senats in Bezug auf einen vom Gericht verpflichteten Sachverständigen nicht
in Betracht. Gerichtskosten entstehen zudem nicht. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).