Tatbestand:
Die am ... 1960 geborene Klägerin beendete nach den Eintragungen in ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der DDR
(SVA) 1976 ihre Schulausbildung mit der achten Klasse. Dem SVA ist der Beginn einer Berufsausbildung zum "Dreher" am 1. September
1976 (ohne Eintragung in dem Feld "Kennzahl nach Systematik") an der Betriebsschule des VEB Schraubenwerk T.-D. (in T.) zu
entnehmen. Die Felder zum Ende der Berufsausbildung und zu "Abschluss ja/nein" sind nicht ausgefüllt. Dem SVA ist zu den Entgelten
ein Zeitraum der Ausbildung bis zum "31.9.1976" zu entnehmen. Für die folgenden Monate sind im SVA Arbeitsunfähigkeitszeiten
vom 18. bis zum 21. Oktober, am 12. November und vom 29. November bis zum 1. Dezember 1976 vermerkt. Eine Berufsausbildung
an der vorgenannten Berufsschule ist im Übrigen vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 eingetragen. Vom 1. April 1977 bis zum
10. März 1978 fand nach dem SVA eine Berufsausbildung als Dreherlehrling bei dem VEB Schraubenwerk M. in der Betriebsstelle
Z. statt. Im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren ist hierzu jeweils auf den von der Klägerin unter dem 8.
Juni 2011 bzw. 12. Juli 2016 unterzeichneten Vordrucken und gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. angegeben worden,
die Lehre zum "Dreher" bzw. "Zerspaner" habe am 1. Januar 1978 geendet. Diesbezüglich wird auf Blatt 38 Bd. I sowie 198 und
320 Bd. II der Gerichtsakten verwiesen. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten sind dem SVA vom 10. bis zum 18. Januar, 14. bis
zum 16. Februar, 15. bis zum 17. Juni, 25. Juli bis zum 5. August, 20. bis zum 27. September und vom 24. November bis zum
23. Dezember 1977 zu entnehmen. Die Klägerin gab im Rahmen der Rentenantragstellung an, erfolgreich eine Prüfung bestanden
zu haben. Das Facharbeiterzeugnis sei nicht mehr vorhanden. Auf dem von ihr ausgefüllten Fragebogen hat sie gegenüber dem
Sozialgericht angegeben, eine Vollzeitausbildung zum Dreher mit dem Abschluss als "Teil-Facharbeiter" absolviert zu haben.
Nach ihren Angaben im Berufungsverfahren soll ihr inzwischen geschiedener Ehemann den Teilfacharbeiterbrief (nicht aber den
SVA und ihre Arbeitsverträge) vernichtet haben.
Ab dem 3. Mai 1978 war die Klägerin nach den Eintragungen im SVA als "Rev-Dreher" (Revolverdreher: Dreher an rotierenden Maschinen)
bei dem VEB M. Armaturen Werke (M.) beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 1988 wurde der Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum 24.
März 1990 dahingehend geändert, dass die Klägerin die Arbeitsaufgabe "DRT-Dreher" in Normalschicht schuldete, wobei die Abkürzung
"DRT" eine bestimmte Drehmaschine bezeichnet. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe "4 + LP" (LP = Lohnprämie). Von Juli
1990 bis Januar 1991 sind Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung/Schwangerschaft/Mutterschutz, von Februar 1991 bis August
1992 Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf festgestellt. Die M.er Armaturenwerke M. AG übernahm das Arbeitsverhältnis
mit einer Einstellung der Klägerin ab dem 1. September 1990 als "DRT-Dreher im GB - E" mit einer Entlohnung nach der Tariflohngruppe
IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" unter Hinweis auf den Betriebseintritt am 3. Mai 1978. Nachfolgend verkaufte die Treuhand
das Unternehmen an die Deutsche B. AG (seit 2002 in Insolvenz). Ab dem 20. August 1991 wurde die Klägerin in die Lohngruppe
VI nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Sachsen-Anhalt
(im Folgenden: Manteltarifvertrag) eingruppiert. Nach § 13 des Vertrages blieben die bisher erworbenen Rechte seit dem 3.
Mai 1978 aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB M. erhalten. Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung wurden nach dem 9. Juli
1990 noch vom 20. August 1991 bis zum 31. Januar 1992 festgestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 1992 nach Angaben
der Klägerin auf Grund einer Kündigung durch die später von der übernehmenden Gesellschaft abgewickelte Arbeitgeberin; nach
ihrer Rückkehr aus dem Mutterschutz sei sie sofort von der Arbeit freigestellt worden.
Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält bis zum 31. Dezember 1994 Pflichtbeiträge auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld
und ab dem 1. April 1995, d.h. ab dem Beginn der sozialen Pflegeversicherung, bis zum 9. Dezember 2003 und vom 11. Dezember
2003 bis zum 8. Februar 2004 Pflichtbeitragszeiten für die Pflegetätigkeit der Klägerin im Rahmen der Rund-um-die-Uhr-Pflege
ihrer damaligen Schwiegermutter. Mit Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2004 wurde die Klägerin als "Helferin" mit dem Zusatz, die
Beschäftigung erfolge "vornehmlich in der Weiterverarbeitung/Packerei", bei einem Druckhaus eingestellt. Das Arbeitsverhältnis
war bis zum 4. November 2004 befristet, mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
über die Probezeit hinaus. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit zum 31. Oktober 2004 beendet.
Bei der Klägerin ist seit dem 19. Februar 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Sie hat nach ihren Angaben
gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. einen Führerschein, aber kein Auto.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28. September 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte
holte das Gutachten von der Fachärztin für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. K. vom 17. Dezember 2009 ein. Bei der Klägerin
handele es sich um eine im Krankheitsverlauf progrediente Schmerzerkrankung, die mit Schmerzen und deutlichen psychovegetativen
Veränderungen einhergehe. Ein Chronifizierungsgrad III nach Gerbershagen könne festgestellt werden. Zusätzlich bestehe eine
Kollagenose ohne Krankheitsaktivität unter medikamentöser Therapie. Bisher sei ein Sjörgren-Syndrom festgestellt worden. Eine
Sicca-Symptomatik berichte die Klägerin derzeit nicht. Wesentliche Einschränkungen der Gelenkfunktionen oder Funktionen der
Wirbelsäule hätten sich nicht nachweisen lassen. Eine Gelenkschwellung habe nicht bestanden. Zum Ausschluss einer muskulären
Erkrankung (z.B. Myositis) sei die Durchführung einer neuromuskulären Beurteilung, ggf. die Veranlassung einer Magnetresonanztomografie
empfehlenswert. Allgemeininternistisch seien eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie mit grenzwertig erhöhten Blutdruckwerten
unter Therapie und eine Osteopenie erwähnenswert. Eine Optimierung der medikamentösen Therapie könnte hilfreich sein. Eine
neurologische Beurteilung sei in Erwägung zu ziehen. Bei der Chronifizierung der Schmerzerkrankung sei eine psychologische
Beratung zur Schmerzverarbeitung und Verarbeitung der sozialen Situation empfehlenswert. Die Beurteilung des Leistungsvermögens
nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten sei entsprechend dem beigefügten Formblatt erfolgt (das an den maßgebenden Stellen
nicht ausgefüllt ist).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin die vom 30. März bis zum 4. Mai 2010 in der Rehabilitationsklinik D. H. durchgeführte
stationäre Rehabilitationsmaßnahme. In dem Entlassungsbericht der Einrichtung vom 17. Juni 2010 wird ein vollschichtiges Leistungsvermögen
der Klägerin für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - zeitweise gehend und überwiegend stehend
oder sitzend in Tages-, Früh-/Spätschicht ohne Nachtschicht, ohne Heben und Bewegen von mittelschweren Lasten, Tätigkeiten
mit überwiegendem Gehen und Gehen auf unebenem Gelände sowie mit einem häufigen Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten
- angegeben. Die Klägerin sei auf Grund eines Rentenbegehrens ("Reha vor Rente") zum psychosomatischen Heilverfahren gekommen,
habe aber ausreichende Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 ab. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden
täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihren bisherigen Beruf als DRT-Dreher
könne die Klägerin in diesem Umfang nicht mehr ausüben. Als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie könne die Klägerin
in diesem Umfang arbeiten. Dies sei ihr auf Grund ihres beruflichen Werdegangs auch zumutbar, sodass sie nicht berufsunfähig
sei.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs verwies die Klägerin auf die psychischen und physischen Auswirkungen
des bei ihr vorliegenden Lupus erythematodes (Spektrum von Autoimmunkrankheiten der Haut und innerer Organe sowie für diaplazentar
übertragbare Syndrome). Bei ihr sei eine therapeutische Besserung der Erkrankung nicht mehr zu erwarten. Die von der Beklagten
benannte Tätigkeit als Qualitätskontrolleurin in der Metallindustrie sei mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
in Einklang zu bringen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 als unbegründet zurück. Bei dieser
liege ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
- ohne Nachtschicht, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Gefährdung durch Kälte,
Nässe, Zugluft sowie Arbeiten bzw. Gehen auf unebenem Gelände - vor. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Sie sei, ausgehend
von ihrem Hauptberuf als Dreher, im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) als Angelernte im oberen Bereich einzuordnen. In ihrem SVA sei lediglich eine Lehrzeit vom 1. September 1976 bis zum 10.
März 1978 eingetragen. Ab dem 3. Mai 1978 sei die Klägerin als Revolverdreherin beschäftigt gewesen. Ein Facharbeiterzeugnis
habe sie nicht vorlegen können. Die zuletzt für diese Tätigkeit erfolgte Eingruppierung in die Lohngruppe VI entspreche nicht
einer Facharbeiterentlohnung (die einer Eingruppierung in die Lohngruppe VII entspreche). Die Klägerin könne damit zumutbar
auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte (einfacher Pförtner) mit dem im Einzelnen angegebenen Tätigkeitsprofil
verwiesen werden.
Mit ihrer am 11. Mai 2011 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren mit ihrem Vorbringen
aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Im Übrigen sei ihr auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannte
Verweisungstätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte sozial nicht zumutbar. Sie habe während ihres gesamten Berufslebens
als Dreherin gearbeitet und folglich einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Dr. K. hat unter dem 5. Januar 2012 angegeben, von der Klägerin nach
der Begutachtung zuletzt im November 2011 als behandelnde Ärztin konsultiert worden zu sein. Sowohl die Befunde in der Paraklinik
als auch die Eigenangaben der Klägerin im "Schmerzbogen" hätten sich verbessert. Aus rheumatologischer Sicht sei der Klägerin
eine leichte körperliche Tätigkeit sechs Stunden täglich möglich. Eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung
erschienen aus ihrer Sicht einschränkend in Bezug auf eine Erwerbsfähigkeit. Die Praktische Ärztin S. hat unter dem 4. Mai
2012 mitgeteilt, bei der Klägerin liege eine zunehmende Depression mit einer zunehmenden Verschlechterung der Alltagskompetenz
vor. Die Klägerin habe angegeben, vorwiegend zu liegen. Seit Ende 2008 bestünden eine zunehmende Leistungsinsuffizienz, zunehmende
rheumatische Beschwerden und Rückenschmerzen (an der Lendenwirbelsäule (LWS), am Ileosakralgelenk). Bezüglich der Einzelheiten
wird im Übrigen auf Blatt 53 bis 67 und 69 bis 82 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 die Verordnung von Frau S. vom 23. Mai 2012 für einen Rollator mit den
angegebenen Diagnosen Kollagenose, chronisches Lumbalsyndrom und Sturzneigung zur Gerichtsakte gereicht. Im Übrigen hat sie
Bezug genommen auf ein für die Agentur für Arbeit M. erstelltes Gutachten nach Aktenlage von Dr. P. vom 5. September 2012,
in dem ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden voraussichtlich für bis zu sechs Monate angegeben worden
ist. In dem ebenfalls vorgelegten, für die Agentur für Arbeit M. mit umfänglicher Untersuchung erstellten Gutachten von dem
Facharzt für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. K. vom 12. September 2013 wird das Leistungsvermögen der Klägerin in diesem
Umfang als voraussichtlich auf Dauer bestehend beschrieben. Bei der Klägerin bestehe eine Schmerzerkrankung, durch welche
ihre körperliche Belastbarkeit und ihre Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt seien, sodass sie auch im Alltag Hilfe
benötige. Es bestehe eine deutliche psychische Überlagerung. Die Erkrankung sei inzwischen chronifiziert, die therapeutischen
Maßnahmen stark erschwert bzw. verhindert. Auf Grund ihrer Erkrankung sei die Klägerin auf absehbare Zeit, wahrscheinlich
dauerhaft, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig. In den von dem Sozialgericht angeforderten Befundunterlagen
zu diesem Gutachten wird in der Epikrise insbesondere ein sekundärer Krankheitsgewinn vermutet. Die Fürsorge der Töchter,
die jahrelange Krankschreibung durch die Hausärztin sowie das Rentenbegehren stünden therapeutischen Ansätzen entgegen. Im
Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 143 bis 151 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
In der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Frau S. vom 12. Dezember 2013 wird der Klägerin attestiert,
auf Grund einer ernstzunehmenden familiären Konfliktsituation, die dazu geführt habe, dass die Klägerin plötzlich völlig mittellos
sei, sei es bei dieser zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Es bestehe eine schwere depressive Episode.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem Facharzt für Neurologie und Psychotherapie und
Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie S. vom 6. Mai 2015, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung
der Klägerin an diesem Tag erstattet worden ist.
In der Anlage ist dem Gutachten der Arztbrief der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dipl.-Med. M. vom 14. Juli 2014 beigefügt,
dem sich von der Klägerin geäußerte Beschwerden in Form einer inneren Unruhe, von Schlafstörungen und einer depressiven Stimmung
entnehmen lassen. Anamnestisch erwähnenswert sei, so der Arztbrief, dass sich der Ehemann im Dezember 2013 von der Klägerin
getrennt habe und diese in den letzten Wochen vor der Trennung Gewalt erfahren habe. Des Weiteren leide die Klägerin unter
einer Kollagenose. Ein 2009 gestellter Rentenantrag sei abgelehnt worden. Im psychischen Befund bestünden verminderte affektive
Schwingungsfähigkeit und Antrieb. Die Stimmung sei depressiv und gedanklich auf die Trennungsproblematik eingeengt. Es sei
die medikamentöse Behandlung der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode eingeleitet worden. Eine weitere Dosisanpassung
und weitere Konsultationen seien vereinbart worden.
In dem Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, die Klägerin habe angegeben, das Autofahren schon neun Jahre
zuvor aufgegeben zu haben, weil ihr Arme und Beine "wie verrückt" weh täten und sie auch schon Schwindel beim Autofahren erlebt
habe. Sie lebe in Scheidung und beziehe Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Ihr Ehemann, von dem sie seit dem 12. Dezember 2013
getrennt lebe, zahle keinen Unterhalt, was Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sei. Er "gönne ihr nicht einmal
die Luft zum Atmen". Im Alter von circa zehn Jahren sei sie nach einem rheumatischen Fieber neun Monate lang stationär im
Krankenhaus behandelt worden, sodass sie gar nicht mehr habe laufen können. Im Kindesalter habe sie über 15 Jahre lang Injektionen
erhalten. Im September 2009 sei sie im Garten zusammengebrochen und habe nicht mehr laufen können, nachdem sie auch schon
vorher verschiedentlich und wiederkehrend Schmerzen in verschiedenen Gelenken gehabt habe. Seit 2009 erhalte sie eine rheumatologische
Basismedikation einmal wöchentlich, was sie gut vertrage. Bei Dr. K. sei sie zuletzt im Jahr 2014 gewesen. Einmal monatlich
suche sie Dr. H. auf. Physiotherapie führe sie zweimal wöchentlich durch. In einer Schmerzklinik sei sie bislang noch nicht
gewesen. Seit 2009 bestehe ein "Dauerschmerz", der durch regelmäßige Tabletteneinnahme etwas gemindert werde und sich wetterabhängig
verstärke, insbesondere ausgeprägter im Winter bei Schnee sei. Bei der Untersuchung, in sitzender Position, während der Exploration,
stufe die Klägerin ihren in beiden Oberschenkeln lokalisierten Schmerz auf der vorliegenden visuellen Analogskale (VAS) nach
Übertragung auf die numerische Ratingskala (NRS von 0 bis 10) bei Stufe 8 ein. Schmerzspitzen würden bis zur Maximalstufe
10 reichen. Eine Reservemedikation habe sie hierfür nicht zur Verfügung und ziehe gegebenenfalls die Einnahme der ihr verordneten
Schmerzmedikation zeitlich etwas vor und lege sich hin. Das sei etwa fünf bis sechs Mal im Monat der Fall. Ein Auslöser für
Schmerzschübe oder auch das im September 2009 akut aufgetretene Schmerzereignis könne sie nicht benennen. Der Schmerzcharakter
werde als "Puckern", teils auch Stechen "wie mit einer Nadel", mit wiederkehrend einschießendem Charakter insbesondere in
den Oberarm beschrieben. Die Klägerin habe ergänzt, ihr sei etwa vor vier Jahren ein Rollator verschrieben worden, den sie
sogar in der Wohnung benutze. Ebenfalls seit circa September 2009 leide sie an Depressionen, zunächst wegen der Schmerzen
und der dadurch bedingten Einschränkungen. Ihr Ehemann habe den Kontakt zu ihrer 1990 geborenen jüngeren Tochter hintertrieben.
Er und ihre Tochter hätten sie schlecht behandelt. Diese Tochter habe auf ihren - der Klägerin - Namen Schulden gemacht, bis
sie Anzeige erstattet habe, und sie auf Facebook schlecht gemacht. Ihr Ehemann beschimpfe sie. Letztmalig habe sie mit ihm
bei einem Gerichtstermin im Dezember 2014 Kontakt gehabt. Zwischenzeitlich habe sie auch Angst vor fremden Männern gehabt,
dass diese ihr etwas antun könnten. Das habe sich wieder gebessert. Sie nehme pro Monat einen Termin bei der Psychiaterin
Dipl.-Med. M. wahr. Schlecht gehe es ihr vor allem, wenn sie über ihren Ehemann, die eheliche Situation, die Trennung und
die Scheidung sprechen müsse. Zu der von der Psychiaterin empfohlenen Psychotherapie oder einer stationären Behandlung sehe
sie sich noch nicht in der Lage, weil sie erst einmal die Scheidung hinter sich bringen und zur Ruhe kommen müsse. Unterstützung
erfahre sie von ihrer jüngeren Schwester. Die Klägerin habe angegeben, zweimal täglich 30 bis 45 Minuten lang mit dem Rollator
spazieren zu gehen, "die Straße ´rauf und ´runter". Unterwegs setze sie sich auf eine Bank, um zu pausieren und soziale Kontakte
zu pflegen. Sie treffe immer jemanden, mit dem sie sich unterhalten könne. Eine Strecke könne sie nicht benennen. Sie leide
häufig unter leichten Kopfschmerzen. Ein Mal sei es im Sommer 2014 zu mehreren Sekunden anhaltenden Symptomen (Ohnmachtsanfällen)
gekommen. Sie sei einfach weggekippt und umgefallen. Als Hobbies pflege sie noch das Puzzeln (2.000 bis 3.000 Teile) und Karten
spielen. Sie überlege, zu ihrer 1984 geborenen älteren Tochter, deren Lebensgefährten und dem Enkel nach H. zu ziehen, wolle
aber erst die Scheidung abwarten. Sie sei "früher" täglich dort gewesen, seit dem 11. April 2015 (d.h. circa vier Wochen vor
der Untersuchung zur Geburt des Enkels) "nur noch jeden zweiten Tag". Im psychischen Befund habe sich die Klägerin wach, bewusstseinsklar
und allseits orientiert gezeigt. Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit seien auch während der länger dauernden Exploration
in ausreichendem Maß vorhanden gewesen. Während der länger dauernden sitzenden Exploration habe die sitzende Position ohne
erkennbare Beeinträchtigung beibehalten werden können. In Bezug auf das Schmerzverhalten habe die Klägerin in der Praxis eine
demonstrativ hinkende Fortbewegung gezeigt, zum Teil unter Festhalten und Stützen durch die begleitende Schwester, welche
die Klägerin auch ins Untersuchungszimmer geleitet und auf dem Stuhl platziert habe. Nach Verlassen der Praxis habe Gelegenheit
bestanden, die Klägerin in Begleitung ihrer Schwester und eines Mannes auf dem Weg zum geparkten Auto über eine Stecke von
100 m zu beobachten. Die Klägerin habe die Strecke am Arm ihrer Schwester in ausgesprochen zügigem Fußgängertempo ohne erkennbare
gravierende Beeinträchtigungen zurückgelegt, wobei eine deutliche Diskrepanz zum in der Praxis demonstrierten, stark beeinträchtigten
Gangbild bestanden habe. In dem Gutachten werden zudem ausführlich das soziale Leben und Verrichtungen des Haushalts durch
die Klägerin beschrieben. Zusammenfassend sei die chronifizierte Schmerzsymptomatik in ihrer Ausprägung und Intensität durch
die erhobenen organpathologischen Befunde nicht ausreichend erklärbar, sodass zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung mit symptomatisch (gemeint ist: somatischen) und psychischen Faktoren zu stellen sei. Ein psychosozialer Auslöser
für den relativ akuten Beginn im September 2009 lasse sich nicht eruieren. Fraglos werde aber die somatoforme Schmerzstörung
massiv unterhalten und verstärkt durch die beschriebenen familiären Konflikte. Weiter bestehe eine depressive Episode von
leichter bis mittelgradiger Ausprägung, die Gegenstand psychiatrisch-medikamentöser (allerdings zu niedrig dosierter) Behandlung
sei. Im neurologischen Befund hätten sich keine objektivierbaren Ausfälle, insbesondere keine dauerhaften Gefühlsstörungen
oder Lähmungserscheinungen, gezeigt. Die vorgebrachten Beschwerden seien insgesamt nach Art und Grad glaubhaft. Im Schmerzverhalten
zeige sich eine ausgeprägte Aggravations-, Dramatisierungs- und Demonstrationsneigung. Besonders eindrücklich sei der frappierende
Unterschied zwischen dem in der Praxis demonstrierten massiv schmerzbeeinträchtigten Gangbild einerseits und dem außerhalb
der Praxissituation beobachtbaren Gangbild auf der Straße andererseits. Aus den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunden
lasse sich die Notwendigkeit zum Benutzen eines Rollators nicht (Hervorhebung durch den gerichtlichen Sachverständigen) begründen.
Folgende Krankheiten oder (andere) Gebrechen lägen bei der Klägerin vor:
Chronisches Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat bei u.a. degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Depressive Episode, leicht- bis mittelgradig.
Verdacht auf klinisch und elektrophysiologisch blande Polyneuropathie bei Kollagenose anamnestisch mit Sjörgen-Syndrom.
Arterieller Bluthochdruck, medikamentös eingestellt.
Anamnestisch leichte Aorten- und Mitralklappeninsuffizienz.
Anamnestisch Osteopenie (Knochendichteminderung).
Aus neurologisch-psychiatrisch-psychosomatischer und schmerzmedizinischer Sicht sei das Leistungsvermögen der Klägerin zwar
eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Klägerin sollte in der Lage sein, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder
Körperhaltung sowie überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zur bedarfsweisen Lageänderung vollschichtig (sechs Stunden
und mehr täglich) zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5 bis 10 kg), Arbeiten auf
Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung
oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in Nachtschicht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei
nicht beeinträchtigt. Weitere Pausen als die arbeitsüblichen seien nicht erforderlich. Die Tätigkeit als Pförtnerin an der
Nebenpforte, sofern diese überwiegend im Sitzen erfolge, könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Häufiges Aufstehen und
Umhergehen sollte jedoch nicht abverlangt werden. Im Übrigen könne sie noch als Versandfertigmacher und Packer, Garderobenkraft,
Büro- und Bibliothekshelfer, Verpacker und Sortierer von Kleinteilen tätig sein. Angezeigt wären eine Intensivierung der ambulanten
psychiatrisch-medikamentösen Behandlung mit der Anpassung der antidepressiven Medikation sowie eine ambulante Psychotherapie
oder ein stationäres Heilverfahren. Die Klägerin könne insbesondere öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Sachverhalt sei
in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Unter dem 4. Juni 2015 hat der gerichtliche Sachverständige die Beantwortung
der Fragen 13. und 14. der Beweisfragen nachgereicht. Die Klägerin sei in der Lage, viermal täglich mindestens 500 m zu Fuß
ohne Notwendigkeit einer Rollatornutzung zurückzulegen.
Das Gutachten ist der Klägerin mit richterlichem Anschreiben vom 29. Mai 2015 übersandt worden. Sie hat zu dem Gutachten von
Herrn S. eine Mitteilung der Hausärztin S. vom 3. Juli 2015 vorgelegt. Diese rate, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
anzufechten, und schätze insbesondere die der Klägerin mögliche Gehstrecke wesentlich kürzer ein.
Das Sozialgericht hat beide Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hierzu wird auf Blatt 231 und 232
Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2015 abgewiesen.
Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Sie könne für sechs Stunden und mehr täglich (vollschichtig)
körperlich leichte Tätigkeiten verrichten. Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Der für den Berufsschutz maßgebende
bisherige Beruf sei der einer Zerspanerin im Teilberuf, den sie zuletzt auf Grund eines unbefristeten Vertrages versicherungspflichtig
ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne sie nicht mehr verrichten. Dieser Beruf sei in die Stufe 2 (oberer Bereich) des Mehrstufenschemas
des BSG einzustufen, da die Klägerin nur eine Teilausbildung durchlaufen habe und für die zuletzt erreichte Entlohnung nach der Entgeltgruppe
VI nur eine zweijährige Ausbildung Voraussetzung gewesen sei. Die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte
sei ihr sozial und gesundheitlich zumutbar. Zu der sozialen Zumutbarkeit hat das Sozialgericht die wesentlichen Passagen aus
dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 2006 (- L 3 R KN 10/05 -, juris) zitiert.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 27. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts am 22. September 2015 Berufung
bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, die Beklagte
sei zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt
gewesen, um durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen
S. ergebe sich daraus, dass sie sich vom 7. Juli bis zum 8. Oktober 2015 in stationärer Behandlung im A. Klinikum H. wegen
einer schweren depressiven Symptomatik befunden habe. Sie - die Klägerin - lege andere Kriterien als der gerichtliche Sachverständige
in Bezug auf die Diagnose einer Depression zugrunde, wobei hervorzuheben sei, dass es bei einer schweren depressiven Episode
sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Patient in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls
sehr begrenzt. Das spreche in ihrem Fall für eine solche Erkrankung. Sie hat auf ein für das Familiengericht bei dem Amtsgericht
H. (Az. 16 F 25/14 S) von der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. U., Chefärztin am
Fachklinikum U., erstelltes Gutachten vom 15. Juni 2017 verwiesen. Zu dem Gutachten, das die Frage einer Erwerbsfähigkeit
der Klägerin im Kontext von Unterhaltsansprüchen gegen ihren getrennt lebenden Ehegatten betrifft, wird auf Blatt 448 bis
458 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen. Ihr sei in Bezug auf einen Berufsschutz zuzubilligen, dass im Verfahren ein
Status zumindest als Angelernte im oberen Bereich nicht in Frage gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober
2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit,
zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat - erstmals im Dezember 2016 - darauf hingewiesen, dass
die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig im Oktober
2011 erfülle, da bei ihr nicht im Sinne des §
241 Abs.
2 SGB VI jeder Monat im maßgebenden Zeitraum mit Beiträgen belegt sei. Die Klägerin sei zumutbar auf die Tätigkeit als Pförtner an
der Nebenpforte verweisbar. Sie nimmt Bezug auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Rohr vom 15. April 2013
aus einem Verfahren vor dem Sozialgericht F./Oder (ohne angegebenes Az.), in welchem insbesondere Ausführungen zum "Pförtner"
zu finden sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 432 bis 439 (insbesondere Blatt 438 bis 439) Bd. III der Gerichtsakten
Bezug genommen.
In dem Entlassungsbericht des A. Klinikums H. vom 1. Dezember 2015 über die stationäre psychiatrische Behandlung der Klägerin
vom 7. Juli bis zum 8. Oktober 2015 wird ausgeführt, Aufnahmeanlass einer früheren stationären Behandlung der Klägerin vom
29. bis zum 30. August 2007 seien "Suizidandrohungen nach familiärer Konfliktsituation" gewesen. Die jetzige Aufnahme sei
auf Grund einer zunehmend depressiven Symptomatik erfolgt. Bei der Klägerin habe nach ihren Angaben seit dem 10. Lebensjahr
eine rheumatische Erkrankung bestanden. Auf Grund dessen sei die Klägerin "bereits zu DDR-Zeiten einige Jahre berentet" gewesen.
Sie habe "mehrere Rentenanträge gestellt", die abgelehnt worden seien. Sie habe im Rahmen der zunehmend depressiven Symptomatik
eine zunehmende Grübelneigung, innere Unruhe, Schlafstörungen, multiple körperliche Beschwerden (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen,
Gelenkschmerzen), ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben, rasche Erschöpfbarkeit, zunehmende soziale Rückzugstendenzen und einen
passageren Lebensüberdruss beschrieben, sich aber deutlich von Suizidabsichten distanziert. Das Ergebnis der Testung mit dem
Ergebnis einer leichten Depression bei der Aufnahme sei im Zusammenhang mit der Entlastung durch die stationäre Aufnahme zu
sehen. Bei der Testung am 9. September 2015 habe sich ein Hinweis auf eine leichte Depression, bei der Testung am 7. Oktober
2015 kein Hinweis auf eine Depression gefunden. Die Entlassung sei im teilremittierten Zustand, jedoch im Vergleich zur Aufnahme
deutlich gebessert erfolgt. Die Klägerin sei weiterhin arbeitsunfähig (eine Begründung hierzu ist dem Bericht nicht zu entnehmen).
Eine weitere ambulante Behandlung sei erforderlich. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 291 bis 293 Bd. II der Gerichtsakten
Bezug genommen. Im Übrigen sind noch Berichte der Urologie dieser Einrichtung vom 29. Januar, 22. Februar und 25. März und
23. Oktober 2016 zur Gerichtsakte genommen worden. Den beiden erstgenannten Berichten sind zu den Diagnosen u.a. "Depressionen"
bzw. "Depression F32.9" (F.32.9 ICD-10 = Depressive Episode, nicht näher bezeichnet) und im Übrigen Angaben zur Behandlung
einer Harnstauung zu entnehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 294 bis 295, 297 und 302 bis 303 Bd. II und 379
bis 381 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Senat hat den Befundbericht von Frau S. vom 21. September 2016 eingeholt, die auf eine erhebliche Verschlechterung der
depressiven Symptomatik verwiesen hat. Hinzugekommen sei eine Nierenproblematik mit Harnstauungsnieren. Bezüglich der Einzelheiten
wird auf Blatt 332 bis 358 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat das Gutachten von dem berufskundlichen Sachverständigen N. vom 31. März 2016 zur Tätigkeit eines
Pörtners an der Nebenpforte eingeholt. Für die Tätigkeit Pförtner/innen, Hauswarte/innen seien im Jahr 2007 169.122 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte genannt gewesen. Bei dem Berufsbild "Pförtner an der Nebenpforte" handele es sich um einen so genannten "Nischenarbeitsplatz",
für den kein Arbeitsmarkt real existiere. Ob Arbeitsplätze für diese Tätigkeit in nennenswerter Anzahl (mindestens 300 Stellen,
besetzt/unbesetzt) vorhanden seien, lasse sich nicht seriös und verlässlich ermitteln. Verlässliche Zahlen hierfür gebe es
nicht. Eine Ausbildung sei vorteilhaft, werde aber nicht vorausgesetzt. Nach Auskunft des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) spreche das Nichtvorhandensein der Berufsbezeichnungen in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
gegen die Existenz dieser Berufe. Firmen, die noch über eine Nebenpforte verfügten, vergäben die Besetzung dieser Pforte an
Sicherheitsfirmen, die dann dort ihre Mitarbeiter einsetzten. Die Anlernzeit betrage je nach Aufgabengebiet zwischen Tagen
und Wochen, teilweise bis zu Monaten. Die Tätigkeit könne von einer ungelernten Kraft ohne einschlägige Berufsausbildung nach
einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichtet werden. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf
Blatt 401a bis 418 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.
Auf Nachfrage des Senats hat Dr. U. unter dem 30. Mai 2018 mitgeteilt, von der vorausgegangenen Begutachtung der Klägerin
durch den gerichtlichen Sachverständigen S. nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Gegenstand der Begutachtung sei nur
der aktuelle Zustand der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung am 7. Juni 2017 gewesen. Es sei nicht ihr Auftrag gewesen,
eine Rente zu überprüfen, zu bewilligen oder zu attestieren. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 472 bis
473 Bd. III der Gerichtsakten Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach §
43 Abs.
1 und
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des §
241 Abs.
2 SGB VI (insbesondere auf Grund der Lücke im Versicherungsverlauf von Januar bis März 1995), sodass nur ein bis zum 31. Oktober 2011
eingetretener Leistungsfall einen Rentenanspruch hätte begründen können.
Versicherte sind nach §
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist nach §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist nicht erwerbsgemindert in diesem Sinne, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie seit Rentenantragstellung
bis einschließlich Oktober 2011 nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich hat erwerbstätig sein können.
Die Klägerin konnte in diesem zeitlichen Umfang noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit
zur bedarfsweisen Lageänderung verrichten. Zu vermeiden waren Arbeiten mit einem Heben und Tragen schwerer Lasten (über 5
bis 10 kg), Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbindungen, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten,
Arbeiten in gebückter Haltung oder auf unebenem Boden, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck oder in Nachtschicht. Die
Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin war gegeben. Ihre Seh- und Hörfähigkeit genügte durchschnittlichen, ihre geistigen,
psychischen und mnestischen Fähigkeiten genügten einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen.
Der Senat stützt sich für dieses Leistungsbild im Wesentlichen auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. vom
6. Mai 2015, dessen überzeugende Feststellungen durch die weiteren im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht in Frage gestellt
worden sind.
Die von der Klägerin dargelegte psychische und körperliche Beeinträchtigung durch Schmerzen und eine depressive Erkrankung
ist für den Senat nicht in der Weise nachgewiesen, dass sich daraus ein in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränktes Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten ließe. Objektive Befunde in Form von Funktionsstörungen, die ein quantitativ gemindertes
Leistungsvermögen begründen könnten, liegen nicht vor. Allein auf die Angaben der Klägerin kann hier indes der Nachweis eines
aufgehobenen Leistungsvermögens nicht gestützt werden, weil ihre Angaben nicht in vollem Umfang glaubhaft sind. Hierbei kann
der Senat offen lassen, ob dem ein zielgerichtetes Verhalten zugrunde liegt. Schon im Rahmen der Erhebung von Dr. K. gab die
Klägerin an, während der Untersuchung Schmerzen der (höchsten) Stufe 10 der Schmerzskala, also die stärksten denkbaren Schmerzen
zu erleiden. Diese Angabe ist bei einem nicht geistig eingeschränkten Versicherten, der einen Fragebogen in einer Untersuchungssituation
ausfüllen kann, so nicht haltbar. Die Klägerin war auch in der Rehabilitation von März bis Mai 2010 in der Lage, an dem angebotenen
Programm teilzunehmen. Das wäre bei den angegebenen Schmerzen nicht denkbar. Dieser Einschätzung entsprechen auch die Feststellungen
des gerichtlichen Sachverständigen S. der ein demonstratives Verhalten der Klägerin zu einer behaupteten stark beeinträchtigten
Gehfähigkeit beschrieben hat, das sich mit dem Verhalten der Klägerin in einer von ihr angenommenen unbeobachteten Situation
nicht hat vereinbaren lassen. In Bezug auf eine gravierende Erkrankung der Klägerin seit der Kindheit lassen sich dem SVA,
der den Zeitraum der von der Klägerin gegenüber Herrn S. geschilderten Behandlung von 15 Jahren ggfs. teilweise abdecken müsste,
mit mehrfacher Wiederholung nur Diagnosen zu dem Diagnoseschlüssel der DDR "460-466" (akute Infektionen der Atemwege (exkl.
Grippe)) entnehmen. Eine Diagnose zu dem Diagnoseschlüssel "390-392" (Aktives rheumatisches Fieber (akuter fieberhafter Rheumatismus))
findet sich dort nicht. Dem Entlassungsbericht des A. Klinikums H. vom 1. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Klägerin
scheinbar bereits im Jahr 2007 im Rahmen eines familiären Konflikts mit ihrem Suizid drohte, was zumindest nicht dagegen spricht,
dass sie nur auf das für sie ungünstige Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung hin eine mehrmonatige stationäre psychiatrische
Behandlung aufgenommen hat. Die Angaben in dem Entlassungsbericht der A. Klinik vom 1. Dezember 2015 sind auch in keiner Weise
mit dem vom gerichtlichen Sachverständigen S. beschriebenen regen Sozialleben der Klägerin zur Deckung zu bringen. Vielmehr
ergeben sich Hinweise auf erhebliche Übertreibungen, die sicherlich in einzelnen Punkten Ungenauigkeiten in der Anamnese entsprungen
sein könnten, in der Summe aber die von dem gerichtlichen Sachverständigen beschriebenen Dramatisierungstendenzen untermauern:
Grundlage der stationären Aufnahme der Klägerin in der Psychiatrie kurze Zeit nach Zugang des Gutachtens des gerichtlichen
Sachverständigen S. im A. Klinikum H. sind insbesondere Angaben der Klägerin zu einem jahrelangen Rentenbezug zu DDR-Zeiten
und mehreren abgelehnten Rentenanträgen gewesen. Eine Berentung von mehreren Jahren wäre mit den Eintragungen im SVA nicht
in Übereinstimmung zu bringen und ist von der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht plausibel
gemacht worden. Mehrfache Rentenablehnungen erfolgten nicht. Damit beruhen die Feststellungen in dem Entlassungsbericht vom
1. Dezember 2015 in erheblichem Umfang auf einer Fehleinschätzung zur gesundheitlichen und sozialen Anamnese der Klägerin.
Auch ein deutlicher sozialer Rückzug müsste sich unmittelbar vor der stationären Aufnahme am 7. Juli 2015 ergeben haben, weil
die Klägerin wenige Wochen zuvor noch beschrieben hat, zumindest jeden zweiten Tag Kontakt mit ihrer Tochter zu haben und
auf der Straße regelmäßig Unterhaltungen mit Passanten zu pflegen. Eine Verhaltensänderung von wenigen Wochen erfüllt bereits
begrifflich nicht die Kriterien eines sozialen Rückzugs, sodass die Klägerin gegenüber den A. Kliniken ganz andere Angaben
als gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen S. gemacht haben muss. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei der Begutachtung
in der Familiensache selektiv den Entlassungsbericht des A. Klinikums zur Vorlage ausgewählt, nicht aber das Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen S. vorgelegt hat, deutet stark darauf hin, dass hier ein nicht nur unbewusstes Verhalten vorliegt,
das parallel der Beförderung der Ansprüche gegen ihren früheren Ehemann und die Beklagte gedient hat.
Bei der Klägerin lagen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung, eine schwere spezifische Leistungsbehinderung
sowie ein Seltenheits- oder Katalogfall nicht vor, die trotz des Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur
Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen. Nur wenn unübliche Arbeitsbedingungen erforderlich sind, ist die Beklagte
verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. Beschluss des Großen Senats
(GS) des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33 f.; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R -, juris, RdNr. 17ff. m.w.N.). Unter den "üblichen Bedingungen" im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes ist das tatsächliche
Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d.h. unter welchen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
die Entgelterzielung üblicherweise erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. RdNr. 29). Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der
nach seinem verbliebenen Restleistungsvermögen noch körperlich leichte Tätigkeiten und damit ungelernte Tätigkeiten wie z.B.
Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen
usw. verrichten kann, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen arbeiten kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. RdNr. 31). Diese Tätigkeiten konnte die Klägerin zur Überzeugung des Senats, die sich
auch insoweit auf die Feststellungen insbesondere im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 17. Juni 2010 und in dem Gutachten
des gerichtlichen Sachverständigen S. vom 6. Mai 2015 stützt, noch verrichten.
Der Senat ist auch überzeugt, dass bei der Klägerin kein Katalog- oder Seltenheitsfall vorlag, der zu einer Verschlossenheit
des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte führen können. Der Arbeitsmarkt gilt auch dann als verschlossen, wenn einem Versicherten
die so genannte Wegefähigkeit fehlt; zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können
(vgl. GS BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, a.a.O., zu Katalogfall 2). Dabei ist ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Dieser Katalogfall
liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand
von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung
aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Nach den Feststellungen in der Rehabilitationsklinik D.
H. waren der Klägerin das Zurücklegen "längerer Wegstrecken" möglich und lediglich Arbeiten mit "überwiegendem Gehen" ausgeschlossen.
Der gerichtliche Sachverständige S. hielt nach seinen Befunderhebungen und Beobachtungen das Zurücklegen von Gehstrecken von
500 m am Stück viermal täglich ohne lange Pausen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar.
Die Klägerin erfüllte im maßgebenden Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 auch nicht die Voraussetzungen der Gewährung einer
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage von §
240 SGB VI.
Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte,
die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist vor dem maßgebenden Stichtag geboren. Berufsunfähig
sind nach §
240 Abs.
2 Satz 1
SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens
sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des §
240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese
muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann,
wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z.B. Nazarek in JurisPK
zum
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
240 RdNr. 35 m.w.N.).
Der Senat legt seiner Entscheidung als bisherigen Beruf der Klägerin den des "DRT-Drehers" zugrunde, wie dieser in der zuletzt
unbefristet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsvertraglich vereinbart war (vgl. zur Maßgeblichkeit der
arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit: Urteile des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2011 - L 3 R 364/08 - und vom 31. August 2017 - L 3 R 331/14 -, beide juris). Die ab Mai 2005 von der Klägerin ausgeübte Helfertätigkeit wurde bereits während der für die Probezeit vereinbarten
Befristung beendet und begründete damit keine auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Klägerin war
im hier maßgebenden Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, als DRT-Dreher zu arbeiten, insbesondere,
weil diese Tätigkeit regelmäßig im Stehen zu verrichten ist.
Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist zu prüfen, ob der Versicherte einen Vergleichsberuf,
der seinem bisherigen Beruf gleichwertig ist, noch vollwertig im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann.
Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. zu §
43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, juris).
Zur Überzeugung des Senats fehlt es indes bereits an dem hinreichenden Nachweis eines Berufsschutzes der Klägerin zumindest
auf der Stufe der oberen Angelernten, sodass ein Rentenanspruch der Klägerin sowohl unter diesem Gesichtspunkt als auch auf
Grund einer von der Beklagten benannten zumutbaren Verweisungstätigkeit scheitert.
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar
verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert
die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter
mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von
bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit
von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des §
240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach
einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben
kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich
die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt
bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten
Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und
jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer
ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters
oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren:
Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten
verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog.
obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen.
Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (vgl. z.B. Nazarek in: JurisPK
SGB VI, a.a.O., §
240 RdNr. 109 f m.w.N).
Die Klägerin hat - auch auf die Aufforderung des Senats - ein Abschlusszeugnis über eine erfolgreiche Berufsausbildung oder
eine abgeschlossene Anlernzeit, z.B. in Form eines Zeugnisses über die Ausbildung im Teilbereich eines Berufs, nicht vorgelegt.
Dem Senat ist auch auf die nochmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden, welche Angaben genau
ein Abschlusszeugnis über die Ausbildung in einem Teilbereich eines Ausbildungsberufs gehabt haben soll. Eine reguläre Berufsausbildung
auch im Teilbereich des Berufs für einen Dreher sah das DDR-Recht nicht vor. Die Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter in
der Spezialisierung Drehmaschinen setzte bei einer zweijährigen Ausbildung den Abschluss der zehnten Klasse der Polytechnischen
Oberschule voraus (vgl. DDR Ausbildungsberufe 2 Metall Elektro, 1990, S. 60).
Der Senat kann auch aus den weiteren Erkenntnissen nicht mit hinreichender Gewissheit einen Ausbildungszeitraum oder eine
Anlernzeit von mehr als einem Jahr bestimmen. Insoweit führen insbesondere die Eintragungen im Versicherungsverlauf und im
SVA der Klägerin nicht zu einem für sie günstigen Ergebnis. Der Zeitraum vom 11. März bis zum 30. April 1978 ist im Versicherungsverlauf
und im SVA der Klägerin nicht belegt und kann damit vom Senat nicht der Berufsausbildung zugeordnet werden. Darüber hinaus
ist der Zeitraum von Oktober bis Dezember 1976 nach dem SVA nicht hinreichend sicher der Berufsausbildung zuzuordnen. Eine
vollständige Klärung ergibt sich insoweit auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht. Es fehlt auch an
einem Nachweis, dass die Ausbildung in Z. allein als Weiterführung der in Thüringen begonnenen Ausbildung zu sehen ist, d.h.
im Wesentlichen oder vollständig an die vorangegangene Ausbildung anknüpfte. Zum Ende der Lehre stehen die Angaben "1. Januar
1978" (so die Klägerin) und "10. März 1978" (so der SVA) nebeneinander, von denen sich ein Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher
als der andere erweist. Denkbar wäre eine in ihrer Dauer zu addierende Ausbildung a) vom 1. September 1976 bis zum 31. März
1977 in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 10. März 1978 in Z., b) im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977
in T.-D. und vom 1. April 1977 bis zum 10. März 1978 in Z., c) vom 1. September 1976 bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom
1. April 1977 bis zum 1. Januar 1978 in Z. und d) im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 in T.-D. und vom
1. April 1977 bis zum 1. Januar 1978 in Z ... Alternativ wäre genauso eine jeweils isoliert zu betrachtende Ausbildung e)
bzw. f) vom 1. September 1976 bis zum 31. März 1977 bzw. im September 1976 und vom 1. Januar bis zum 31. März 1977 in T.-D.
und g) bzw. h) vom 1. April 1977 bis zum 1. Januar oder 10. März 1978 in Z. möglich. Insbesondere die große räumliche Entfernung
zwischen T.-D. und Z. legt es nahe, dass es sich nicht um eine bloße Weiterführung der Ausbildung an beiden Ausbildungsstätten
gehandelt haben könnte. Die Angaben der Klägerin, dass allein eine betriebliche Vorgabe, aber nicht die im Jahr 1978 erfolgte
erste Heirat Anlass des Ortswechsels war, erklärt die unübliche Dauer der Ausbildung nicht hinreichend. Die kürzeste belegte
Anlernzeit dauerte hier damit neun Monate und einen Tag, wobei auch in diesem Zeitraum längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
liegen.
Eine Klärung eines Status als Angelernte im oberen Bereich ergibt sich auch nicht aus den Rahmenbedingungen ihrer zuletzt
unbefristet ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung. Einen Vertrauensschutz der Klägerin begründet eine frühere
günstigere Einschätzung der Beklagten nicht. Nicht außer Acht gelassen werden kann hier insoweit, dass sich die letzte Tätigkeit
des "DRT-Drehers" auf einen bestimmten Maschinentyp der DDR bezog. Für die Tätigkeit als "DRT-Dreher im GB - E" sah auch der
Arbeitsvertrag ab dem 1. September 1990 eine Entlohnung nach der Tariflohngruppe IV mit einem Stundenlohn "LG IV + LP" vor.
Legt man diese Lohngruppe zugrunde, ist eine Zuordnung zu den Angelernten im oberen Bereich von der Wertigkeit nicht belegt.
Im Rahmen der im Entlohnungssystem der DDR wesentlich weniger differenzierten Eingruppierung der ungelernten und angelernten
Arbeiter fand für die Produktionsarbeiter eine Differenzierung nach dem Bruttolohn von der Lohngruppe 4 aufsteigend bis zur
Lohngruppe 9 statt, d.h. die Lohngruppe 4 (oder IV) war die niedrigste Lohngruppe im Bereich der Produktion. Diese Lohngruppe
war auch ungelernten Arbeitnehmern nicht verschlossen.
Die Eingruppierung der Klägerin ab dem 20. August 1991 in die Lohngruppe VI nach dem Lohntarifvertrag für die Metall- und
Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 6. März 1991 führt ebenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit zu einem Berufsschutz
mindestens auf der Ebene der oberen Angelernten. Die Lohngruppe ist wie folgt definiert: "Arbeiten, die ein Spezialkönnen
voraussetzen, das entweder durch eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung oder eine Ausbildung wie in der vorhergehenden
Lohngruppe mit zusätzlicher längerer Erfahrung erreicht wird". Ob die Klägerin im Rahmen dieser Einstufung überhaupt gearbeitet
hat, ist nach dem Versicherungsverlauf unklar und nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
am 26. Juli 2018 unwahrscheinlich. Dem Versicherungsverlauf ist eine Beschäftigung vom 20. August 1991 bis zum 31. Januar
1992 zu entnehmen. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Juli 2018 dürfte die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 1992 bei der tarifvertraglichen Einstufung bereits festgestanden haben. Zwar erfolgt
die tarifvertragliche Eingruppierung regelmäßig nach qualitativen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 -, juris). Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber davon ausgehen muss, das Arbeitsverhältnis im Rahmen der vorgenommenen
Einstufung auch durchführen zu müssen. Daran hat der Senat bei dem vorliegenden zeitlichen Ablauf erhebliche Zweifel. Hier
dürften im erheblichen Umfang Verhandlungen auf Betriebsebene zur sozialen Absicherung der Klägerin, d.h. nicht die Beurteilungen
des einzelnen Arbeitsverhältnisses, eine Rolle gespielt haben.
Ginge man von einer Zuordnung als Angelernte des oberen Bereichs aus - wovon der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht mit
der erforderlichen Gewissheit überzeugt ist -, hält der Senat die Klägerin für den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung
über den Widerspruch der Klägerin auf die Tätigkeit der Pförtnerin an der Nebenpforte verweisbar. Der Senat hält Versicherte
für nicht mehr auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar, bei denen das Widerspruchsverfahren am 31.
März 2016 noch nicht abgeschlossen war. Der Senat beantwortet die Frage einer geeigneten Verweisungstätigkeit nach den Bedingungen
des Arbeitsmarktes zu diesem Zeitpunkt. Ein nachfolgend entfallener Verweisungsberuf führt nicht dazu, dass dem Versicherten
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist. Denn ein Versicherter, der auf den Rentenantrag
hin eine geeignete und arbeitsmarktgängige Verweisungstätigkeit aufgenommen hätte, würde einem arbeitsrechtlichen Schutz unterliegen,
der es nicht ausschließt, dass insbesondere ein "Outsourcing" der Pförtnertätigkeit nicht ohne Weiteres zu einem Arbeitsplatzverlust
führen würde.
Für den Zeitraum bis zum 31. März 2016 (Erstellung des Gutachtens des berufskundlichen Sachverständigen N.) ist die Arbeitsmarktgängigkeit
der Tätigkeit der Pförtnerin/des Pförtners an der Nebenpforte von den maßgebenden Verbänden regelmäßig bestätigt worden und
vom Senat auf dieser Grundlage seinen Entscheidungen zugrunde gelegt worden (vgl. z.B. Urteil vom 21. März 2014 - L 3 R 185/12 -, juris). Zwar bestanden bereits seit längerem Diskussionen zu der Frage der genauen Bezeichnung der Tätigkeit. Der Senat
ging aber davon aus, dass in Unternehmen und Behörden Arbeitsstellen in hinreichendem Umfang vorhanden waren, die im Arbeitsvertrag
dem Tätigkeitsprofil einer Pförtnerin/eines Pförtners an der Nebenpforte (teilweise auch ein "einfacher Pförtner" bezeichnet)
zuzuordnen waren. In der Folgezeit verdichteten sich Anhaltspunkte zu einer Tendenz der Auslagerung von Pförtnertätigkeiten
aus den Betrieben auf externe Dienstleister. Insbesondere in der Stellungnahme des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft
(BDWS) vom 6. Juni 2016 wurde noch angegeben, dass von 73 angefragten Unternehmen 32 "Sicherheitsmitarbeiter" als Pförtner
an der Nebenpforte "einsetzen". Der Senat sieht dadurch aber nicht mehr als belegt an, dass diese Sicherheitsmitarbeiter nur
als Pförtner an der Nebenpforte eingesetzt wurden.
Mit dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen N.ist für den Senat nicht mehr nachgewiesen, dass die Tätigkeit des
Pförtners an der Nebenpforte oder einfachen Pförtners noch auf dem Arbeitsmarkt in der hinreichenden Anzahl von freien oder
besetzten Stellen vorhanden ist. Der Senat nimmt für neue Versicherungsfälle diesen Verweisungsberuf für Angelernte im oberen
Bereich nicht mehr an. Er geht davon aus, dass zwar weiterhin Arbeitnehmer an der Nebenpforte arbeiten, dass diese aber arbeitsvertraglich
keine insoweit eingegrenzten Arbeitsverträge erhalten, d.h. sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers auch anderweitig
einsetzen lassen müssen. Das ergibt sich aus der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen nicht mehr zu den Unternehmen
und Behörden selbst, sondern zu Dienstleistungsanbietern. Diese sind zur Auslastung der - häufig im Rahmen der Zeitarbeit
beschäftigten - Mitarbeiter darauf angewiesen, die Beschäftigten flexibel einsetzen zu können und beschränken ihre Direktionsbefugnis
im Arbeitsvertrag nicht in der Weise, dass andere Wachschutztätigkeiten von dem Arbeitnehmer von vornherein nicht geschuldet
sind. Damit ergibt sich indes ein anderes Tätigkeitsprofil, das sich nicht mehr auf die leichten körperlichen Arbeiten im
Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ohne besondere Anforderungen an die geistigen, psychischen und mnestischen
Fähigkeiten eingrenzen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.