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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2015 - 3 R 467/14
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Durchführung über den Gutachtensauftrag hinausgehender Untersuchungen (hier Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens)
Hat das Sozialgericht lediglich eine neuropsychologische Untersuchung und nicht die Erstattung eines zusätzlichen neuropsychologischen Gutachtens genehmigt, sind auch nur die durch die Untersuchung (und Auswertung) entstandenen Kosten zu vergüten.
Normenkette:
JVEG § 14
,
JVEG § 9
,
JVEG § 4 Abs. 7 S. 1
,
JVEG § 4 Abs. 3
,
SGG § 106
Vorinstanzen: SG Halle 30.01.2014 S 26 R 889/10
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: