Rentenversicherung - Dienstwagen; private Nutzung; Arbeitsentgelt; geringfügige Beschäftigung; geldwerter Vorteil; Geschäftsführer
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber der Klägerin für den geldwerten
Vorteil einer privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch den Beigeladenen zu 1) vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 2005 begründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit
Sitz in S. in Sachsen-Anhalt, die seit dem 1. Juni 2005 Karosserie- und Lackierarbeiten durchführt. Der Beigeladene zu 1),
der Ehemann von C. J., wurde mit der Gründung der GmbH zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ohne die Beschränkungen
nach §
181 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) bestellt. Erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde im Juni 2011 auch C. J. Geschäftsführerin der Klägerin.
Die Gesellschaftsanteile wurden im streitgegenständlichen Zeitraum zu 99 Prozent von F. J., der Tochter des Beigeladenen zu
1. und der C. J., und zu einem Prozent von C. J. gehalten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurden das Verhältnis der Gesellschaftsanteile
zwischen F ... und C. J. auf Grund des notariellen Vertrages über den Kauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen vom
29. Dezember 2009 ausgetauscht. Die Gewerberäume der Klägerin stehen im Eigentum des Beigeladenen zu 1. und werden im Rahmen
eines Mietvertrages (ab dem 1. Juni 2006 gegen Zahlung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 760,00 EUR) genutzt.
Der Beigeladene zu 1) bezieht seit dem 1. Februar 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung (zunächst befristet bis zum 31.
Januar 2006 und seit dem 1. Juli 2006 auf Dauer). Die Rente wurde für Februar und Juli bis September 2004 nicht, für März
2004 nur zu einem Viertel und für April bis Juni 2004 auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze (2005: 345,00
EUR, 2006: 350,00 EUR) nicht gezahlt. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes - Versorgungsamt - Sachsen-Anhalt wurde für
den Beigeladenen zu 1) ab dem 5. November 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ohne die beantragten Merkzeichen "G"
und "RF" festgestellt.
Die Klägerin schloss unter dem 1. Juni 2005 zunächst mit dem Beigeladenen zu 1) den Geschäftsführervertrag ab dem 1. Juni
2005 auf unbestimmte Zeit, in dem eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 172,50 EUR brutto
(rechnerisch entsprechend einem Bruttostundenlohn von 1,99 EUR) geregelt ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 104
bis 105 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Der Beigeladene zu 1) schloss sodann unter dem 1. September 2005 mit sich selbst
einen mit dem Zusatz "Änderungsvertrag" versehenen Arbeitsvertrag, auf Grund dessen er für die Zeit ab dem 1. September 2005
bei der Beigeladenen zu 2) als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer der Klägerin mit der Tätigkeitsbezeichnung "Lackiermeister"
und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 345,00 EUR gemeldet wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt
106 bis 107 Bd. I der Gerichtsakten verwiesen. Rechnerisch entspricht das Bruttoarbeitsentgelt einem Stundenlohn von 4,42
EUR. Nach Angaben der Klägerin sei von dem Beigeladenen zu 1) von ihm dann eine Arbeit als Lackiermeister von 18 Stunden wöchentlich
bzw. 34,5 Stunden monatlich entsprechend 1,5 Stunden täglich (so die Widerspruchsbegründung) mit einem Bruttostundenlohn als
Meister in Höhe von 10,00 EUR geschuldet gewesen.
C. J. wurde während des hier streitgegenständlichen Zeitraums von der Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt. Für diese wurde
ein ihr zur privaten Nutzung überlassener Pkw S. von Arbeitgeberseite mit dem Bruttolistenpreis in Höhe von 14.300,00 EUR
versteuert, zunächst allerdings ohne Berücksichtigung der Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Auf Grund der von dem Finanzamt H. -Nord bei der Klägerin am 14. Februar 2008 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für den
Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wurden die Voraussetzungen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw
B. mit einem Listenpreis von 75.000,00 EUR durch den Beigeladenen zu 1) neben der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw S.
durch C. J. festgestellt. Die im Rahmen der Prüfung für den Pkw B. vorgelegten Fahrtenbücher, den der Beigeladene zu 1) gefahren
habe, würden auf Grund inhaltlicher Mängel nicht anerkannt, da nachträgliche Eintragungen erfolgt seien. Für einzelne Geschäftspartner
wichen die angegebenen gefahrenen Kilometer erheblich voneinander ab. Es sei in den Fahrtenbüchern nicht zu erkennen, wo die
jeweiligen Fahrten begonnen und geendet hätten. Die private Nutzung dieses Pkw werde unterstellt. Für C. J. erfolgte die Nachversteuerung
des Sachbezuges für die Wegstrecken zwischen Wohnung und Arbeit. Für den Beigeladenen zu 1) wurde der Sachbezug für die unentgeltliche
und verbilligte Nutzung des Fahrzeuges mit dem Betrag zugrunde gelegt, der ihm für die Haltung und den Betrieb eines eigenen
Fahrzeuges des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre. In Anlehnung an Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien
2005 (LStR 2005) werde der geldwerte Vorteil mit monatlich einem Prozent des auf volle 100,00 EUR abgerundeten Kaufpreises angesetzt. Kaufpreis
in diesem Sinne sei auch bei Gebrauchtwagen die im Zeitpunkt der Erstzulassung für den genutzten Kraftwagen unverbindliche
Preisempfehlung (Listenpreis) einschließlich der Zuschläge für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer. Der Listenpreis für den
B. werde mit 75.000,00 EUR angesetzt. Der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nach §
8 Abs.
2 Satz 3
Einkommensteuergesetz (
EStG) mit 0,03 Prozent vom Listenpreis im Sinne des §
6 Abs.
1 Nr.
4 Satz 2
EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen, d.h. im vorliegenden Fall für fünf Entfernungskilometer
mit jeweils mit 22,5 EUR (= 112,50 EUR pro Wegstrecke Hin- und Rückfahrt) bezogen auf neun Fahrten für 2006 mit einem Gesamtbetrag
von 1.012,50 EUR und zwölf Fahrten für 2007 mit einem Gesamtbetrag von 1.350,00 EUR. Aus dem Listenpreis habe sich nach der
1-Prozent-Regelung ein weiterer Betrag von 6.750,00 EUR für 2006 und 9.000,00 EUR für 2007, d.h. nachzuversteuernde Beträge
für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 7.762,50 EUR für 2006 und 10.350,00 EUR für 2007 ergeben. Die Lohnsteueraußenprüfung
wurde mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Finanzamtes H. -Nord vom 6. April 2009 abgeschlossen.
Die Beklagte führte am 19. Mai 2009 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Dezember
2008 durch unter Auswertung der Feststellungen des Finanzamtes H. -Nord. Im Rahmen der Schlussbesprechung wurden mit der Klägerin
die Prüfungsfeststellungen erörtert und darauf hingewiesen, dass durch die Privatnutzung des Dienstwagens die Grenze der Geringfügigkeit
für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) von April 2006 bis Dezember 2007 überschritten sei.
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2009 forderte die Beklagte von der Klägerin die Beiträge
für den Beigeladenen zu 1) zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie die Umlagen
U1 und U2 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) in Höhe von 8.274,06 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007. Für denselben Zeitraum ergab die
Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ein Guthaben für die von der Klägerin auf Grund eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses geleisteten pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 1.984,20 EUR.
Eine Verrechnung des Beitragsguthabens mit der Beitragsnachforderung sei nicht möglich. Hier sei die Beurteilung der Entgelte
und sonstigen Zuwendungen im Sinne des §
14 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV) nicht immer zutreffend erfolgt. Überlasse der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch,
so handele es sich bei dem privaten Nutzungswert steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
in der Sozialversicherung. Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Die entsprechenden Feststellungen seien dem Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 6. April 2009 zu entnehmen.
Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch vom 13. Juli 2009 stützte die Klägerin darauf, dass der Beigeladene zu 1) von 2006
bis einschließlich 2008 "erhebliche Zeit" arbeitsunfähig gewesen und nur in Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich
sei das Fahrzeug, was auch aus dem Fahrtenbuch ersichtlich sei, von C. J. genutzt worden. Insofern sei die Zuordnung des geldwerten
Vorteils bei dieser vorzunehmen. Der Beigeladene zu 1) habe das Fahrzeug tatsächlich in geschäftlichem Umfang nur in geringem
Maße und privat überhaupt nicht genutzt. Einwände seien gegenüber den Finanzbehörden bei der Durchführung der Lohnsteueraußenprüfung
nicht vorgenommen worden, da im Rahmen der Zusammenveranlagung eine Versteuerung zu Lasten beider Ehegatten vorzunehmen sei.
Hierbei sei leider übersehen worden, dass entsprechende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bestünden, die nicht gerechtfertigt
seien. Die Nichtanerkennung des Fahrtenbuches wegen formeller Fehler habe dazu geführt, dass ein geldwerter Vorteil habe berechnet
werden müssen. Die Einigung mit dem Finanzamt habe zeitraubende und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden sollen. Im Betriebsvermögen
seien im Übrigen zwei Fahrzeuge enthalten, von denen "eines" (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist nicht angegeben)
auf dem Betriebsgelände stehen bleibe und zum überwiegenden Teil von C. J. für betriebliche Zwecke genutzt werde. Das zweite
Fahrzeug (um welches Fahrzeug es sich hier handeln soll, ist hier auch nicht angegeben) werde gelegentlich und nur in untergeordnetem
Umfang für berufliche Zwecke als Leihfahrzeug genutzt und stehe C. J. für ihre Tätigkeit und dem Beigeladenen zu 1) als Fahrzeug
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung. Ausgehend von der angegebenen Arbeitszeit des Beigeladenen zu
1) von 1,5 Stunden pro Tag könne er die 30.000 bis 40.000 km pro Jahr nicht zurückgelegt haben, da er hierfür habe mindestens
875 h arbeiten müssen, nur um die "Fahrtätigkeit auszuüben". Dies sei aber nicht der Fall und auf Grund der krankheitsbedingten
Einschränkungen des Beigeladenen zu 1) auch nicht möglich. Der Bruttolistenpreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils
sei zu hoch und damit nicht maßgebend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte
sie ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 9. Juni 2009. Nach §
14 und §
17 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV, für das Jahr 2006) bzw. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV, für das Jahr 2007) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht.
Die Ermittlung des privaten Nutzungswertes richte sich nach R 31 Abs. 9 LStR 2005. Der geldwerte Vorteil sei mit monatlich einem Prozent des Listenpreises anzusetzen. Die bloße Behauptung, der Firmenwagen
werde nicht für Privatfahrten genutzt, reiche hier allein nicht aus. Die ausschließlich dienstliche Nutzung sei durch die
geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Soweit das Fahrzeug B. nach Angaben der Klägerin C. J. überlassen gewesen sei, überzeuge
dies nicht, weil dieser ein anderer Pkw zur privaten Nutzung überlassen gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen
zu 1) sei während des hier maßgebenden Zeitraums in der Lohnbuchhaltung nicht abgerechnet worden. Ausgehend von einem monatlichen
Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR sei der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht geringfügig beschäftigt
im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV gewesen. Für diesen seien auf Grund des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung für die Nutzung des Fahrzeuges Beiträge
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung neben den Umlagen U1 und U2 zu entrichten.
Die Klägerin hat am 23. September 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus
dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, die von der Beklagten zugrunde gelegten Vorschriften fänden keine
Anwendung, weil eine Privatnutzung des Fahrzeuges B. durch den Beigeladenen zu 1) hier ausgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen
des Amtsermittlungsgrundsatzes habe die Beklagte hier eine private Nutzung des vorgenannten Fahrzeuges nicht, wie für eine
Beitragspflicht erforderlich, positiv festgestellt und in unzulässiger Weise die Vorschriften des Steuerrechts auf ein sozialrechtliches
Verfahren übertragen. Insbesondere könne hier nicht auf die LStR 2005 abgestellt werden, die lediglich Anweisungen innerhalb der Finanzverwaltung ohne Rechtsnormqualität darstellten. Schon auf
Grund seiner Erkrankung sei der Beigeladene zu 1) tatsächlich gehindert gewesen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen.
Vielmehr habe C. J. das Fahrzeug genutzt. Die Klägerin hat sich auf ein Attest des Facharztes für Innere Medizin/Diabetologie
L. vom 16. August 2011 gestützt, in dem ausgeführt wird, der Beigeladene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht seit 2005 nicht in
der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Maligne Herzrhythmusstörungen seien nicht mit Sicherheit auszuschließen. Weiter hat
dieser Arzt unter dem 1. August 2013 angegeben, der Beigeladene zu 1) sei aus ärztlicher Sicht "nicht in der Lage, ohne Begleitung
seit 2005 ein Fahrzeug zu führen". Weiter verweist sie - die Klägerin - auf eine "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom
1. Juni 2005, nach der alle betrieblichen Fahrzeuge nur für dienstliche Zwecke zu benutzen seien. Eine Nutzung für Privatfahrten
sei untersagt. Die Bekanntmachung sei von sieben Personen (darunter der Beigeladene zu 1), C. J. und die Mehrheitsgesellschafterin
F. J.) unterzeichnet und im Laufe der Zeit aktualisiert worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 90 Bd. I der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Zu dem Vorbringen der inzwischen als Geschäftsführerin der Klägerin tätigen C. J. in der nichtöffentlichen Sitzung am 28.
Mai 2013 und in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 vor dem Sozialgericht wird auf die jeweilige Niederschrift,
Blatt 100 bis 101 Bd. I und Blatt 154 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen.
Dem Sozialgericht ist das Fahrtenbuch für das Fahrzeug B. mit der Fahrgestellnummer W für die Zeit vom 1. August 2007 bis
zum 16. Januar 2009 vorgelegt worden, das als Blatt 128 zur Gerichtsakte genommen worden ist und auf das Bezug genommen wird.
Angaben zum jeweiligen Fahrer des Fahrzeuges enthält das Fahrtenbuch nicht. Vielmehr sind sämtliche Eintragungen einer Seite
mit einer Klammer und einer einzigen Unterschrift versehen.
Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 mit Urteil
vom 4. Dezember 2013 aufgehoben. Im vorliegenden Fall lägen insbesondere weitere Umstände vor, die gegen eine tatsächliche
private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Die Klägerin habe eine Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 vorgelegt, nach der
diese allen Arbeitnehmern die Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge für Privatfahrten untersagt und festgelegt habe, dass die
Fahrzeuge nach der Dienstfahrt auf dem Firmengelände abzustellen seien. Demgegenüber habe die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich die Ausführungen im Abschlussbericht bzw.
im Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 6. April 2009 zugrunde gelegt und deshalb weitere konkrete Feststellungen im konkreten
Fall, die für eine private Nutzung des B. sprechen könnten, nicht getroffen. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sei
die unveränderte Übernahme von Richtlinien des Steuerrechts im Rahmen der Beitragsberechnung in dieser Form nicht möglich.
Erforderlich sei jedenfalls, dass greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) die private
Nutzung des Dienstfahrzeuges tatsächlich gestattet und dieser auch den Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt habe. Die
Regelungen in §
6 Abs.
1 Nr.
4 Satz 2 und
3 EStG und §
8 Abs.
2 EStG setzten die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken voraus. Diese Regelung finde jedoch keine Anwendung,
wenn die private Nutzung des Fahrzeuges ausscheide (Hinweis auf Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 13. April 2005 - VI b
59/04 -, juris). Im Rahmen des im Einzelnen erforderlichen Nachweises der privaten Nutzung des Wirtschaftsgutes könne nicht
allein auf die Feststellungen der Finanzbehörden zurückgegriffen werden. Der Anscheinsbeweis einer privaten Fahrzeugnutzung
gelte bereits dann nicht, wenn ein Sachverhalt dargelegt werde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufes ergebe. Die nicht ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches betreffe die Bewertungsregel
aus §
8 Abs.
2 Satz 2
EStG, die eine Feststellung voraussetze, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden habe. Diese Feststellung vermöge
die Kammer hier nicht zu treffen. Die Beklagte trage die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen
Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt habe. Von einer privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges könne bei einem ausdrücklich
vereinbarten Nutzungsverbot nur dann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn feststehe oder nach den Umständen anzunehmen sei,
dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen worden sei und
dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht worden sei. Im vorliegenden Fall kämen weitere Umstände hinzu,
die gegen eine tatsächliche private Nutzung des Betriebsfahrzeuges sprächen. Im Prüfzeitraum habe der Beigeladene zu 1) zunächst
eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nachfolgend diese Rente auf Dauer bezogen. Damit seien erhebliche gesundheitliche
Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwiesen. Darüber hinaus habe die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung
vorgelegt, nach welcher der Beigeladene zu 1) infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu
führen. Somit handele es sich um einen typischen Sachverhalt und folglich greife der Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall
nicht. Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eigene Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen privaten Nutzung
eines Betriebsfahrzeuges zu treffen. Da die Beklagte lediglich den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes ausgewertet und
es somit unterlassen habe, eigene Feststellungen zur privaten Nutzung zu treffen, habe die Beklagte auch eine tatsächliche
private Nutzung des Betriebsfahrzeuges nicht belegen können.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil am 31. Januar 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei nicht erkennbar, welche Ermittlungen noch hätten durchgeführt werden können, nachdem
durch bestandskräftigen Bescheid der Finanzbehörden die private Nutzung des Pkw durch den Beigeladenen zu 1) festgestellt
worden sei. Die im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichte "Bekanntmachung für alle Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 sei zu
den Lohnunterlagen zu nehmen gewesen. Dieser wichtige Nachweis sei weder während der Betriebsprüfung noch im Widerspruchsverfahren
vorgelegt worden. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, warum in der vorgenannten Bekanntmachung nicht alle ehemaligen Mitarbeiter
aus dem gesamten Prüfzeitraum unterschrieben hätten. Auf Nachfrage bei den ehemaligen Arbeitnehmern sei diesen die Bekanntmachung
vom 1. Juni 2005 nicht bekannt gewesen. Auch sei die Bestätigung eines Arbeitnehmers auf der Bekanntmachung nicht plausibel,
da dieser zu diesem Zeitpunkt gemäß den Arbeitgebermeldungen nicht Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei. Die Beitragspflicht
der Kraftfahrzeugnutzung sei im Rahmen der Abstimmung der Beitragspflicht mit der steuerrechtlichen Behandlung zu bejahen.
Zu der Höhe der Beitragsnachforderung hat sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 ausgeführt, für den Nachberechnungszeitraum
sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.095,00 EUR zugrunde gelegt worden. Dies sei dem als geringfügig gemeldeten Beschäftigungsverhältnis
des Klägers zugeordnet worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 257 bis 258 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter nicht früher vorlegen können,
weil die Beklagte nicht ermittelt habe. Diese Bekanntmachung sei in Bezug auf später in den Betrieb eingetretene Mitarbeiter
fortgeführt worden. Die Distanz zwischen der damaligen Wohnung von C. J. bzw. von dem Beigeladenen zu 1) und dem Betriebsgelände
betrage 5,9 km, auf dem Feldweg 3 km. Arbeitnehmer könnten bezeugen, dass der B., wenn C. J. dieses nicht für Dienstfahrten
genutzt habe, auf dem Firmengelände abgestellt gewesen sei. Diese könnten auch bezeugen, dass der Beigeladene zu 1) "mit anderen
Fahrzeugen oder dem Fahrrad zur Firma gefahren sei, wenn er von seiner Ehefrau nicht mitgenommen worden" sei. Er verweist
auf eine vorformulierte und untereinander von I. G., P. S. und N. R. unterzeichnete "Zeugenaussage von drei Mitarbeitern",
die im Prüfzeitraum beschäftigt gewesen seien und wahrgenommen hätten, dass der B. immer auf dem Firmengelände gestanden habe.
Die Fahrten hätten immer im Betrieb begonnen und geendet. Einer der drei Unterzeichner habe für C. J. den B. immer aus der
Garage heraus und wieder hinein gefahren. Der Beigeladene zu 1) sei entweder mit C. J. in die Firma mitgefahren oder manchmal
mit einem der zwei Oldtimer N. oder M. gekommen, die im Betrieb anschließend gewartet oder bei trockenem Wetter mit dem Fahrrad-S.
Benzin betrieben worden seien.
Im Berufungsverfahren sind die Akten des Finanzamtes H. -Nord über die Betriebsprüfung, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer,
die Gewerbesteuer und die Lohnsteuer für die Klägerin beigezogen worden. Die Klägerin hat ein weiteres Fahrzeugbuch zu derselben
Fahrgestellnummer, nun betreffend den Zeitraum vom 2. Januar 2008 bis zum 6. Juli 2009, vorgelegt.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 ist die Beiladung des betroffenen Arbeitnehmers und der beteiligten Sozialversicherungsträger
erfolgt.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und in der Sache nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Der angefochtene Bescheid begegnet keinen formellen Bedenken.
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5
SGB IV durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Sozialversicherung
entscheiden. Insbesondere hat die Beklagte der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) genügt.
Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass das bei der Beigeladenen zu 2) gemeldete
geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch die Berücksichtigung weiteren Arbeitsentgeltes mit der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
entfallen ist. Damit ist die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
zu den pauschalen Beiträgen für eine geringfügige Beschäftigung (§
8 Abs.
1 SGB IV i.V.m. §
249b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V) und §
172 Abs.
3 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI)) heranzuziehen war, vor dem Hintergrund der maßgebenden Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist zutreffend von einer einheitlichen versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. bei der
Klägerin für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 ausgegangen.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach §
8 Abs.
1 SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vor, wenn (Nr. 1) das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung
regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt oder (Nr. 2) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens
zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei
denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. Nach §
8 Abs.
2 Satz 1
SGB IV sind bei der Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügigen
Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Der Versicherungspflicht steht hier nicht die Regelung in §
8 Abs.
2 Satz 3
SGB IV in der vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entgegen. Wird bei der Zusammenrechnung nach §
8 Abs.
2 Satz 1
SGB IV festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht
nach dieser Regelung erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung
ein. Die Regelung, dass von dieser zeitlichen Wirkung in besonderen Fällen abgesehen werden kann (in der aktuellen Fassung
§
8 Abs.
2 Satz 4
SGB IV), ist erst durch Art. 1 Nr. 1a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009, d.h. nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft getreten. Der Senat folgt indes
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sämtliche bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse einer einheitlichen Betrachtung zu unterwerfen
sind (vgl. für die ab dem 1. April 2003 geltende Versicherungsfreiheit eines neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R -, juris).
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen einer Entgeltgeringfügigkeit im Sinne des §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sowohl als Lackiermeister als auch als Geschäftsführer bei der Klägerin im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht vor.
Für die Freistellung der abhängigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht nach §
8 Abs.
1 SGB IV ist eine vorausschauende Betrachtung maßgebend (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, juris). Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beigeladene zu 1), der kein Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, bei
der Klägerin als alleiniger Geschäftsführer versicherungspflichtig beschäftigt. Er trat diese Funktion erst nach Eintritt
seiner Erwerbsminderung, d.h. in Kenntnis seiner gesundheitlichen Einschränkungen, an. Mit den Arbeitsverträgen vom 1. Juni
und vom 1. September 2005 wurde hier zur Überzeugung des Senats ein vertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt nur fingiert.
Die tatsächlichen geldwerten Vorteile des Beigeladenen zu 1) aus seiner Tätigkeit für die Klägerin sind hier nicht offengelegt
worden. Eine behauptete Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Vergütung ab dem 1. September 2005 und die Festlegung eines Stundensatzes
in Höhe von 4,42 EUR für eine Tätigkeit als Lackiermeister ab diesem Zeitpunkt, die sich aus den in Kopie vorgelegten Verträgen,
die der Beigeladene zu 1) mit sich selbst abgeschlossen hat, ergeben sollen, war offensichtlich dem Bemühen geschuldet, die
Hinzuverdienstgrenze für die Erwerbsminderungsrente nicht (mehr) zu überschreiten. Die Befugnisse zur Regelung des Anstellungsvertrages
über die Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH folgen als Annexkompetenz denjenigen über die Bestellung und Abberufung des
Geschäftsführers (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; vgl. zur Annexkompetenz z.B.: Oberlandesgericht München, Urteil vom 24. März 2016 - 23 U 1884/15 -, juris). Eine Abrede zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), insbesondere ein Gesellschafterbeschluss oder eine
Vereinbarung über eine Beendigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer ist für die Zeit ab dem 1. September 2005 nicht
dargelegt worden. Der mit Wirkung ab dem 1. September 2005 vorgelegte "Änderungsvertrag" beinhaltet eine solche Abrede bereits
deshalb nicht, weil dieser Vertrag nicht die Anstellung des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer betrifft. Die Geschäftsführertätigkeit
des Beigeladenen zu 1) ergibt sich hier insbesondere aus der Bestellung, aus der entsprechende Pflichten resultieren. Soweit
die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführt, der Beigeladene zu 1) kenne den Unterschied zwischen
einer Tätigkeit als Geschäftsführer und einer solchen als Meister nicht, ergibt sich daraus nichts anderes. Für den insoweit
maßgebenden Kenntnisstand der Mehrheitsgesellschafterin F. J. stellt der Senat darauf ab, dass mehrfach notarielle Vereinbarungen
getroffen wurden, um den Familienbetrieb in steuerrechtlicher Hinsicht möglichst günstig zu organisieren. Dass hier tatsächlich
der Beigeladene zu 1), wie er selbst ausgeführt hat, "der Chef" war, zweifelt der Senat nicht an. Gleichzeitig ergeben sich
aber aus der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person die im Ergebnis maßgebenden rechtlichen Beschränkungen. Soweit
die Klägerin im Übrigen geltend gemacht hat, der Beigeladene zu 1) sei im Zustand der vollen Erwerbsminderung zum Geschäftsführer
bestellt worden, habe aber diese Tätigkeit nicht wahrnehmen können, ist das Vorbringen nicht schlüssig, da der Beigeladene
zu 1) nach seinen eigenen Angaben noch im September 2005 eine weitere körperlich nicht nur leichte Arbeit als Lackiermeister
aufnehmen konnte.
Die Beitragspflicht für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung des Beigeladenen zu 1) ergibt sich aus §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI) und §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI, die Zahlungspflicht für die Umlagen U1 und U2 aus § 7 AAG. Es kann damit dahinstehen, dass eine Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sich (teilweise) auch unter dem Gesichtspunkt
der unterbliebenen Abführung von Beiträgen und Umlagen auf das von der Klägerin geschuldete Geschäftsführergehalt des Beigeladenen
zu 1) ergeben dürfte.
Die private Nutzung des Pkw B. ist von der Beklagten zutreffend mit ihrem steuerpflichtigen Anteil als Arbeitsentgelt des
Beigeladenen zu 1) aus seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV angesehen worden. Es ist zu berücksichtigen, dass für die streitgegenständlichen Jahre nur eine seltene private Nutzung des
B. (neun Fahrten 2006, zwölf Fahrten 2007) der Beitragspflicht unterworfen worden sind, sodass die von der Klägerin diskutierte
regelmäßige Nutzung dieses Fahrzeuges nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und damit auch keiner näheren Aufklärung
durch den Senat bedarf.
Arbeitsentgelt sind nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden.
Nachgewiesen ist die Anschaffung eines betriebseigenen Pkw B. durch die Klägerin. Dieses Fahrzeug ist dem Beigeladenen zu
1) zur vollen Überzeugung des Senats auch zur privaten Nutzung überlassen worden.
Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juni 2005 sieht eine Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 20
Wochenstunden, d.h. eine regelmäßige Anwesenheit an der Betriebsstelle und eine mit einer Geschäftsführertätigkeit verbundene
Präsenzpflicht vor.
Soweit die Klägerin angibt, der Beigeladene zu 1) habe den Pkw B. nicht privat genutzt, hält der Senat diese Ausführungen
für nicht überzeugend, da die Angaben der Klägerin im gesamten Verfahren nicht einheitlich sind und damit für das Vorbringen
auch keine Bestätigung durch eine Beweisaufnahme zielführend sein kann.
Soweit der Beigeladene zu 1) der Angestellten C. J. einen Pkw (S., zunächst ohne Versteuerung der Wegstrecken zur Arbeit)
zur privaten Nutzung überlassen haben, sich aber als Geschäftsführer selbst keine private Nutzung eines Pkw zugebilligt haben
soll, überzeugt dieses Vorbringen den Senat nicht. Insbesondere vor dem Hintergrund eines behaupteten Stundenlohns von 1,99
EUR brutto ab dem 1. Juni 2005 bzw. der ab dem 1. September 2005 behaupteten entfallenen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit
ist dieses Vorbringen nicht der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Beigeladene zu 1) soll sich ausnahmslos, wie alle Mitarbeiter, an die von ihm selbst erteilte "Bekanntmachung für alle
Mitarbeiter" vom 1. Juni 2005 gehalten haben. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) sich
ernstlich die private Nutzung sämtlicher Fahrzeuge der Klägerin ausnahmslos untersagen wollte (vgl. zu dieser Voraussetzung
einer vertragswidrigen Nutzung: BFH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VI R 43/09 -, juris). Hier hat es der Beigeladene zu 1) insbesondere nicht für notwendig gehalten, seine nach seinem Vorbringen regelmäßigen
Arbeitsunfähigkeitszeiten entsprechend den von ihm selbst festgelegten arbeitsvertraglichen Bestimmungen aus § 9 des Vertrages
vom 1. Juni 2005 bzw. § 9 des Vertrages vom 1. September 2005 zu melden. Damit ist nicht erkennbar, dass er sich gerade in
Bezug auf die Pkw-Nutzung im Rahmen einer nicht nach allgemeinen Maßstäben vergüteten Geschäftsführertätigkeit ernsthafte
Konsequenzen einer Pkw-Nutzung auferlegen wollte. Für C. J. ist im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden, dass diese den
B. auch für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Da das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin nie vor der
Wohnung von C. J. und des Beigeladenen zu 1) über Nacht stand, kann es sich hierbei nur um Tagesheimfahrten gehandelt haben,
die eine private Nutzung des Fahrzeuges darstellen (vgl. Krüger in: Schmidt (Begr.),
EStG Kommentar, 35. Aufl. 2016, §
8 RdNr. 33). C. J. hat die Bekanntmachung für alle Mitarbeiter damit ebenfalls nicht befolgt.
Soweit ausschließlich die im streitgegenständlichen Zeitraum nur als Arbeitnehmerin der Klägerin geführte C. J. die geschäftlichen
Kontakte der Klägerin in dem firmeneigenen B. ohne Beteiligung des Beigeladenen zu 1) wahrgenommen haben und der im Jahr 2006
50-jährige Beigeladene zu 1) im Wesentlichen zu Hause gewesen sein soll, ist zu berücksichtigen, dass die Familie privat nur
über zwei Oldtimer-Pkw Baujahr 1970 und 1980 mit Oldtimer-Wechselkennzeichen verfügte. Der nach eigenen Angaben fahruntüchtige
Beigeladene zu 1., der unter erheblichem Übergewicht und nach Angaben des behandelnden Arztes im streitgegenständlichen Zeitraum
unter Diabetes, Hypercholesterinämie, einer Fettleber und einer Neuropathie litt, hätte dann einen der beiden Oldtimer außerhalb
der zulässigen Nutzung der Kennzeichen fahren oder darauf warten müssen, dass seine Ehefrau mit dem ihr überlassenen Kleinstwagen
ihn (z.B. zu seinen Arztbesuchen) transportierte, soweit diese nicht mit dem PKW B. dienstlich unterwegs war. Die Familie
soll auch privat nur mit dem Pkw S. unterwegs gewesen sein, während der Pkw B. z.B. an Wochenenden ausnahmslos auf dem circa
drei bzw. fünf km entfernt gelegenen Firmengelände abgestellt gewesen sein soll. Insoweit ist anzumerken, dass insbesondere
für die Wochenenden nur die beiden Geschäftsführer als Organe der Klägerin Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen machen
können.
Soweit der Beigeladene zu 1) gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage gewesen sein will, einen Pkw zu führen, soll er andererseits
selbst Pkw ohne jede Sicherheitsausstattung gefahren sein. Das erste deutsche Auto mit einem Airbag war ein Mercedes des Baujahres
1981 (Wikipedia "Airbag"). Der Wohnsitz des Beigeladenen zu 1) befindet sich in einem Ortsteil der Gemeinde S ... Der Internist
L., in dessen regelmäßiger Behandlung sich der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum nach den im Klageverfahren
vorgelegten Attesten befand, hat seine Praxis in H., die auf dem kürzesten Weg in 16,4 km Entfernung zur Wohnung des Beigeladenen
zu 1) liegt. Die Durchführung des Transportes entweder mit dem S. von C. J., die eine vorherige Abholung des Fahrzeuges vom
Firmengelände vorausgesetzt hätte, oder einem der Oldtimer-Fahrzeuge auf der Grundlage einer unzulässigen Nutzung des Fahrzeuges
zu diesem Nutzungszweck ist fernliegend.
Für den betriebseigenen Pkw B. sind zwei Fahrtenbücher für die Zeiträume vom 1. August 2007 bis zum 16. Januar 2009 bzw. vom
2. Januar 2008 bis zum 6. Juni 2009 vorgelegt worden sind, wobei nur das letztgenannte Fahrtenbuch den Zusatz "Fahrerin C.
J." enthält. In dem Gesamtzeitraum vom 1. August 2007 bis zum 6. Juni 2009 ist eine Entwicklung des Kilometerstandes des Fahrzeuges
von 101.501 km zu 117.724 km, entsprechend 16.223 gefahrenen Kilometern, in den Fahrtenbüchern vermerkt. Diese Kilometerangaben
dürften den Tatsachen entsprechen, da diese insbesondere im Fall eines Unfalles Grundlage eines Versicherungsschutzes sind.
Von den angegeben Kilometern sind nach dem Fahrtenbuch, das nicht mit dem Zusatz "Fahrerin C. J." versehen ist, dem Zeitraum
vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 4.383 km zuzuordnen. Für die dort angegeben Fahrten sind, wie bereits das Finanzamt
der Klägerin zutreffend mitgeteilt hatte, häufig unterschiedliche Kilometerangaben für dieselbe Strecke angegeben. Sie lassen
sich damit keiner geschäftlichen Fahrt konkret zuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass sie einer anderen Person als dem Beigeladenen
zu 1) zuzuordnen sein könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere sind die Eintragungen im Wesentlichen (bezogen
jeweils auf mehrere Einträge) mit der Unterschrift "J." versehen. Dass Arbeitnehmer (hier behauptet C. J.) nachträglich gesammelt
Fahrtenbucheinträge für ihren Arbeitgeber zur Kontrolle abzeichnen dürfen, ist fernliegend. Selbst wenn die Unterschriften
nicht dem Beigeladenen zu 1) zuzuordnen sein sollten, ließe sich daraus nicht ableiten, dass er das einzige, seinem Alter,
seinem Gesundheitszustand und seiner beruflichen Stellung angemessene Fahrzeug im Bestand der Klägerin und der Familie nie
gefahren hat bzw. nie in diesem gefahren worden ist. Die Klägerin übersieht, dass auch die Beförderung des Geschäftsführers
durch einen Arbeitnehmer auf privaten Wegen keine dem Betrieb zuzuordnende Fahrt darstellt (vgl. für das Steuerrecht: BFH,
Urteil vom 15. Mai 2013 - VI R 44/11 -, juris). Hier hat C. J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, den Beigeladenen zu 1) teilweise
nach Hause gefahren zu haben, d.h. diesen auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befördert zu haben. Der Beigeladene
zu 1) und die Geschäftsführerin C. J. sind insoweit im beitragsrechtlichen Kontext so zu behandeln, wie jeder andere Geschäftsführer,
der von einem Arbeitnehmer des Unternehmens nach Hause gefahren wird. Rechtlich entspricht das der privaten Pkw-Nutzung mit
einem vom Unternehmen gestellten Fahrer. Damit ist die Frage einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit des Beigeladenen zu 1)
für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Bedeutung, als nichts dafür spricht, dass er sich regelmäßig und ausschließlich
in einem Kleinstwagen hat chauffieren lassen. Verlässliche Angaben der Klägerin zu Insassen, Anlass der Fahrt und Strecke
für jeden gefahrenen Kilometer mit dem B. während des streitigen Zeitraums sind im gesamten Verfahren nicht erfolgt. Rechtlich
ohne Bedeutung ist, ob ein betrieblicher Pkw vor der Wohnung oder auf dem (hier auf dem Feldweg circa 3 km entfernt gelegenen)
Betriebsgelände abgestellt war, soweit sich nicht daraus bereits ergibt, dass es sich bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
um Privatfahrten im rechtlichen Sinne handelte, weil diese nicht bei der Wohnung begannen und endeten. Soweit Zeugenbeweis
angeboten wurde, erstreckt sich dieser nicht auf die eigentlichen Fahrten mit dem B ... Für keinen der angebotenen Zeugen
ist mitgeteilt worden, dass einer von diesen bei allen Fahrten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem B. tatsächlich mitgefahren
gewesen sei und ausschließen kann, dass der Beigeladene zu 1) in dem B. gefahren bzw. mitgefahren ist. Der Senat muss sich
damit nicht näher mit der Frage befassen, dass auch die konkreten einzelnen Eintragungen in den Fahrtenbüchern, wenn man diese
teilweise als den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ansehen würde, das Vorbringen der Klägerin nicht stützen. Einen
wesentlichen Teil der Eintragungen machen Fahrten zu Einkaufsmärkten aus, nicht aber eine Überlassung des Fahrzeuges an Kunden
der Klägerin. Der Umfang der Einkaufsfahrten würde sich im Wesentlichen mit dem Umstand erklären, dass der Pkw S. für die
Verrichtung der privaten Einkäufe der Familie nur eingeschränkt geeignet war.
Bezüglich der Versteuerung der Kfz-Nutzung kann hier auf die Feststellungen der Steuerbehörden zurückgegriffen werden, da
das Beitragsrecht insoweit auf das Steuerrecht zurückgreift (vgl. zu dieser Anknüpfung z.B. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 1/14 R -, juris). Nach der auf der Grundlage von §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV erlassenen ArEV (für das Jahr 2006) bzw. SvEV (für das Jahr 2007) ergeben sich hier keine besonderen Regelungen für die private Nutzung eines Fahrzeuges durch einen Arbeitnehmer.
In § 1 beider Verordnungen werden jeweils solche Einnahmen von dem Arbeitsentgelt ausgenommen, die lohnsteuerfrei sind. Eine
Lohnsteuerpflicht ergibt sich für die private Pkw-Nutzung hier aus §
8 Abs.
2 Satz 2 und
3 EStG i.V.m. §
6 Abs.
1 Nr.
1 EStG und R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2005.
Die vorgelegten Unterlagen lassen eine genaue Festlegung des Umfangs der Nutzung des Fahrzeuges nicht zu. Ist die ausschließliche
betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht nachgewiesen, ist die private Nutzung mit pauschalen Beträgen durchzuführen. In
Bezug auf den Listenpreis, der Grundlage der Beitragsfeststellung war, ist im Rahmen des Vorbringens gegenüber den Finanzbehörden
ein Abzug von mindestens 10 Prozent vom Listenpreis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH gefordert worden. Insoweit
ist zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ergangen ist. Im Übrigen
ist darauf abzustellen, das die Nutzung eines Pkw unter Gestellung eines Fahrers mit einer Erhöhung des geldwerten Vorteils
um 50 Prozent bewertet wird (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2013, a.a.O. und R 31 Abs. 10 LStR 2005). Selbst bei Berücksichtigung eines niedrigeren Wertes des Pkw überstiege die Beitragsforderung nicht den rechtlich maßgebenden
Betrag. Die dem Leitgedanken von §
17 Abs.
1 Satz 2
SGB IV entsprechende Übernahme der Feststellungen des Finanzamtes H. (Saale)-Nord durch die Beklagte ist damit auch insgesamt nicht
zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, sodass eine Erstattung
ihrer Kosten hier nicht geboten gewesen ist, §
162 Abs.
3 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.