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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2015 - 3 R 5/13
Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Begriff des Arbeitgebers Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung
1. Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.
2. Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem engen arbeitsrechtlichen Sinne beschränkte - Beschäftigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Beschäftigte von seinem "Arbeitgeber" persönlich abhängig ist.
3. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; ob jemand im Verhältnis zu einem anderen abhängig beschäftigt ist, richtet sich ausgehend von genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung.
4. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.
5. Arbeitgeber ist, wer die Arbeit unmittelbar an andere vergibt und dem die Verfügung über die Arbeitskraft, Einstellung, Verwendung und Entlassung zusteht, für dessen Rechnung das Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem die erfolgte Arbeitsleistung zu Gute kommt.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Magdeburg S 5 R 27/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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