Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren streitig.
Insbesondere ist umstritten, ob die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefallen ist.
Der am ... 1962 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 1. Dezember 2016 zum wiederholten Mal die Bewilligung von
Rente wegen Erwerbsminderung. Gegen die Ablehnung dieses Antrags mit Bescheid vom 31. Januar 2017 legte der Kläger - nunmehr
anwaltlich vertreten - am 21. Februar 2017 Widerspruch ein. Mit der am 12. Juni 2017 eingegangenen Begründung gab der Kläger
zunächst auszugsweise den Inhalt der Vorschrift des §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) wieder und führte unter anderem aus, aufgrund seiner komplexen Erkrankungen nicht mehr in der Lage zu sein, einer Berufstätigkeit
nachzugehen und weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Da sich sein Gesundheitszustand seit September 2016 weiter verschlechtert
habe, habe er am 1. Dezember 2016 erneut die begehrte „Rente wegen Erwerbsminderung“ beantragt. Seine multiplen Beschwerden
schlössen eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für leichte Tätigkeiten „nahezu“ aus. Ebenso verhindere
seine Diabeteserkrankung eine „mindestens sechsstündige tägliche Leistungsfähigkeit“. Nach etwa zwei Stunden leichter körperlicher
Verrichtungen sei er derart erschöpft, dass er sich mindestens eine Stunde hinlegen müsse. Auf zusätzliche Pausen bestehe
jedoch kein Rechtsanspruch. Insoweit sei bei ihm von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen. Selbst bei einem
unterstellten Restleistungsvermögen „zwischen 3-6 Stunden täglich“ wäre gleichwohl von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen,
da der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn verschlossen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 134 bis 137 der Verwaltungsakte
Bezug genommen.
Nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2017 mit, aufgrund
des Widerspruchs die Entscheidung im Bescheid vom 31. Januar 2017 überprüft zu haben. Im Ergebnis der weiteren Sachaufklärung
erkläre sie sich bereit, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2020 ausgehend vom
Leistungsfall am 14. Oktober 2016 zu erbringen. Der Kläger möge bis zum 15. Dezember 2017 mitteilen, ob sich sein Widerspruch
mit dieser Entscheidung erledigt habe.
Am 11. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, den „unterbreiteten Vergleichsvorschlag“ anzunehmen. Gleichzeitig beantragte er
die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Mit dem die Rente bewilligenden Bescheid
vom 11. Dezember 2017 erklärte sich die Beklagte bereit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren- und Sozialdatenschutz - SGB X) dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
Mit der Kostennote vom 22. März 2018 machten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten insgesamt 791,35 € geltend,
u.a. eine „Einigungsgebühr“ gem. §§ 2, 14 RVG, Nrn. 1005, 1000, 2302 Nr. 1 VV i.H.v. 345,00 €. Nachdem die Beklagte unter dem 27. März 2018 darauf hingewiesen hatte, dass
die geltend gemachte Erledigungsgebühr als unbillig angesehen werde, da hierfür als Mitwirkungshandlungen weder die Einlegung
noch die Begründung des Widerspruchs ausreichten und durch die Geschäftsgebühr abgegolten worden seien, hielten die Bevollmächtigten
des Klägers mit Schriftsatz vom 12. April 2018 daran fest, die Erledigungsgebühr sei entstanden und erstattungsfähig. Sie
- die Bevollmächtigten - hätten Widerspruch mit dem Begehren eingelegt, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung „ab Antragstellung, also ab 01.12.2016“ zu bewilligen. Nach Abgabe des „Teilanerkenntnisses“ sei durch Hinwirken
auf den Kläger der weitergehende Anspruch, d.h. Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum
30. April 2017, nicht weiterverfolgt worden, sodass die geforderte besondere Mitwirkung an der Erledigung sehr wohl erbracht
worden sei.
Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 11. Juni 2018 setzte die Beklagte die nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstattenden Kosten auf 380,80 € fest. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG sei nicht erstattungsfähig. Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr setze die aktive Mitwirkung des Bevollmächtigten an der
Beendigung des Verfahrens voraus. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass eine Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt werde, die über die mit den Tätigkeitsgebühren abgegoltene
Verfahrensführung hinausgehe. Hier sei eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit
im kostenrechtlich zu beurteilenden Widerspruchsverfahren nicht erbracht worden. Die zustehende Kostenerstattung beziehe sich
auf die Geschäftsgebühr i.H.v. 300,00 €, die Postpauschale i.H.v. 20,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag
von 320,00 €, d.h. i.H.v. 60,80 € und damit auf den Gesamtbetrag i.H.v. 380,80 €. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit
dem im Wesentlichen die Gründe aus dem Schriftsatz vom 12. April 2018 wiederholt wurden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 5. Juli 2018 als unbegründet zurück. Das Hinwirken der Bevollmächtigten auf den Widerspruchsführer, den Anspruch für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 nicht weiterzuverfolgen, könne nicht als besondere Mitwirkungshandlung
bewertet werden, da aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §
101 Abs.
1 SGB VI i.V.m. §
102 Abs.
2 SGB VI kein Rentenanspruch in diesem Zeitraum bestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2018 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten,
die Kosten des Widerspruchsverfahrens in beantragter Höhe und insbesondere die Erledigungsgebühr i.H.v. 345,00 € zu erstatten.
Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. November 2019, in dem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 26. März 2021 die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 verpflichtet, Kosten
des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 737,80 € zu erstatten und die weitergehende Klage abgewiesen sowie die Berufung zugelassen.
Der Kläger habe Anspruch auf die Erstattung von insgesamt 737,80 €. Der Betrag setze sich aus der Geschäftsgebühr sowie der
Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 300,00 €, der Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,00 € und der sich aus der
Zwischensumme von 620,00 € zu errechnenden Umsatzsteuer i.H.v. 19 % i.H.v. 117,80 € zusammen. Die streitige Erledigungsgebühr
entstehe, wenn in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG), sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts
durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Das gleiche gelte, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass
eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledige. Die erstere Konstellation sei im vorliegenden Fall gegeben. Auch für diesen
Satz gelte indessen das weitere Erfordernis der Gebühren, nämlich die notwendige Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung für
die Erledigung. Gefordert werde eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen
hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs-
oder Klageverfahren abgegolten werde (Hinweis auf Urteil des BSG vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, juris). Dieses liege weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen
Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Dagegen liege es nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung,
der die Kammer folge, etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt habe, sich mit einem Teilanerkenntnis
zufrieden zu geben oder ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenen Ermessensspielraums anzunehmen und das Verfahren für erledigt
zu erklären. Die Erledigungsgebühr entstehe auch dann, wenn der Rechtsanwalt nach Erlass eines Teilabhilfebescheides die Klage
insgesamt zurücknehme. Durch das Hinwirken der Bevollmächtigten auf den Kläger, den weitergehenden Anspruch auf Zahlung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 nicht weiterzuverfolgen und
das Widerspruchsverfahren mit Annahme des Teilanerkenntnisses für beendet zu erklären, hätten die Bevollmächtigten die geforderte
besondere Mitwirkung an der Erledigung erbracht. Teilweise unbegründet sei die Klage hinsichtlich der Höhe der angesetzten
Erledigungsgebühr von 345,00 €. Denn diese Gebühr entstehe stets in Höhe der in den jeweiligen Verfahren anfallenden Geschäftsgebühr,
d.h. i.H.v. 300,00 €. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zukomme und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zum Umfang der erforderlichen anwaltlichen
Mitwirkung an der Erledigung bestünden.
Gegen das ihr am 30. März 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. April 2021 Berufung eingelegt. Sie könne der Verwaltungsakte
nicht entnehmen, dass der Kläger in Abweichung von der gesetzlichen Regelung des §
101 Abs.
1 SGB VI i.V.m. §
102 Abs.
2 SGB VI eine Dauerrente und damit einen früheren Rentenbeginn begehrt habe. Vielmehr sei argumentiert worden, dass bei der Verschlossenheit
des Teilzeitarbeitsmarktes ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestehe. Diese Rente könne aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften nur als Zeitrente gewährt werden. Insoweit sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger überhaupt zum Einlenken
habe bewegt werden müssen. Zudem sei die Beklagte bei der Kostengrundentscheidung im Bescheid vom 11. Dezember 2017 davon
ausgegangen, dass von vornherein nur eine Zeitrente nach den o.g. gesetzlichen Regelungen begehrt worden sei. Ansonsten wäre
die ergangene Kostengrundentscheidung rechtswidrig gewesen, da eine Quotelung vorzunehmen gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2021 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juni 2018
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2018 insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2021 zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und
dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt (Schriftsätze vom 6. September und vom 6. Oktober 2021).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat in dem von der Beklagten mit
der Berufung angefochtenen Urteil vom 26. März 2021 zu Unrecht in die Berechnung der von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen
Kosten für das vom Kläger geführte Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X die Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 14 Nrn. 1005, 1002 des VV zum RVG miteinbezogen. Insoweit war das Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die streitige Erledigungsgebühr entsteht, wenn in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen
im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts
durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines
bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten
Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kann nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des
Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den
allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl.
BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, juris, Leitsatz 1.).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht von einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung dahingehend auszugehen,
dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf diesen eingewirkt haben, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben.
Denn die Bevollmächtigten des Klägers haben mit der am 12. Juni 2017 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung
keinen konkreten Antrag gestellt. Vielmehr haben sie auszugsweise die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf Rente wegen
voller und teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 und
1 SGB VI zitiert und vorgetragen, der Kläger sei arbeitsunfähig und eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch für
leichte Tätigkeiten „nahezu“ auszuschließen, seine Diabetes-Erkrankung verhindere eine mindestens „6-stündige tägliche Leistungsfähigkeit“
und selbst bei einem unterstellten „Restleistungsvermögen zwischen 3-6 Stunden täglich“ wäre gleichwohl von einer vollen Erwerbsminderung
auszugehen, da der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Mit der sich anschließenden Bereiterklärung der Beklagten, Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2020, ausgehend vom Leistungsfall am 14. Oktober
2016, zu erbringen, hatte sie dem Begehren des Klägers, zumindest eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit
des Teilzeitarbeitsmarktes zu gewähren, Rechnung getragen.
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit der Widerspruchsbegründung eine Rente
wegen Erwerbsminderung „ab“ dem 1. Dezember 2016 beantragt hatte. Denn ein konkreter Antrag ist - wie bereits dargelegt -
nicht gestellt worden. Es ist lediglich ausgeführt worden, dass der Kläger „am“ 1. Dezember 2016 „erneut“ (nach der Ablehnung
seines ersten Rentenantrages vom 4. Juli 2014) aufgrund einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes „seit
September 2016“ Rente wegen Erwerbsminderung beantragt habe. Wann der konkrete Leistungsfall eingetreten sein soll, lässt
sich aus diesen Ausführungen nicht ableiten. Damit ist ein Rentenanspruch auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum
30. April 2017, auf dessen Verzicht die Bevollmächtigten dann vor Annahme des Angebots der Beklagten hingewirkt hätten, nicht
geltend gemacht worden.
Deshalb ist dem Widerspruch durch die Beklagte vollumfänglich abgeholfen worden. Dementsprechend hatte die Beklagte die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang gemäß § 63 Abs. 1 SGB X übernommen.