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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.11.2021 - 3 R 67/21
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Geltendmachung einer Einigungsgebühr Erforderlichkeit einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung
Eine Einigungsgebühr kann nicht geltend gemacht werden, wenn im Widerspruch gegen einen die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid kein konkreter Antrag gestellt wird und auch im Übrigen den Ausführungen kein konkretisiertes Anliegen entnommen werden kann.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 101 Abs. 1
,
SGB VI § 102 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 26.03.2021 S 1 R 284/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2021 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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