Rentenversicherung
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie
Industrielle Massenproduktion von Sachgütern
Tatbestand:
In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.
Der am ... 1948 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für
Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 29. Oktober 1975). Vom 1. November 1975 bis zum 31. Dezember 1979 war er im Direktionsbereich
Wissenschaft und Technik beim VEB J. D. tätig. Auf Grund eines Überleitungsvertrages gemäß § 53 des Arbeitsgesetzbuches der
DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR, Teil I, Nr. 18, S. 185; im Folgenden: AGB) vom 20. Dezember 1979 war der Kläger sodann ab
dem 1. Januar 1980 im VEB Möbelkombinat D. als Mitarbeiter im Büro des Generaldirektors beschäftigt. Aufgrund eines weiteren
Überleitungsvertrages zwischen dem VEB Möbelwerke D.-Alten (Stammbetrieb im VEB Möbelkombinat D.), dem Rat der Stadt D. (Museum
für Naturkunde und Vorgeschichte) und dem Kläger vom 11. September 1984 wechselte der Arbeitsort des Klägers erneut. In diesem
Vertrag ist Folgendes geregelt:
"Der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und Gen. E.h bestehende Arbeitsvertrag vom 11.07.1983 wird hiermit gemäß §§ 51, 53 AGB
zum 16. September 1984 aufgelöst.
Grund: Übernahme einer anderen Tätigkeit.
Gen. E.h beginnt am 17.09.1984 die Tätigkeit als Leiter d. Abtlg. Stadtgeschichte Museum f. Naturkunde mit nachstehender Arbeitsaufgabe:
Leitung der Abteilung Stadtgeschichte. (...)
Als Arbeitsort wird Museum f. Naturkunde u. Vorgeschichte D. vereinbart."
Aufgrund der Berufungsurkunde des Rates der Stadt D. vom 29. Dezember 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1987
zum Direktor des Museums für Stadtgeschichte berufen. In dieser Funktion war er ausweislich seines Sozialversicherungsausweises
bis über den 30. Juni 1990 hinaus tätig.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10. November 2010 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung
mit Bescheid vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 ab und führte zur Begründung
aus, der Kläger sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten
Betrieb tätig gewesen, sondern im Museum für Naturkunde und Vorgeschichte D ... Das Möbelkombinat D. sei aufgrund des Überleitungsvertrages
vom 11. September 1984 nicht mehr der Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen.
Die dagegen am 2. Dezember 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 21. Oktober 2014
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am Stichtag des 30. Juni 1990 schon keine ingenieurtechnischen
Tätigkeiten ausgeführt. Außerdem sei die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt.
Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne sei am 30. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. gewesen.
Gegen das ihm am 25. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2014 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingereicht und sein Begehren weiterverfolgt. Sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die
AVItech lägen vor. In Bezug auf den Überleitungsvertrag trägt er vor, es sei ein falsches Vertragsformular verwendet worden.
Diesbezüglich könne die damalige Justitiarin der Möbelwerke, Rechtsanwältin S., als Zeugin benannt werden. Sie sei zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses im Urlaub gewesen und nach ihrer Rückkehr auch weiterhin mit seiner Betreuung im Betrieb beauftragt
gewesen. Sie könne selbst von ihrer Überraschung über das Vertragsdokument berichten, welches in direktem Widerstreit zu dem
im Betrieb gelebten Verhältnis zu ihm gestanden habe. Wäre sie an der Vertragsgestaltung bzw. -vorbereitung beteiligt gewesen,
wäre der Fehler nicht aufgetreten. Für alle Beteiligten sei nichts anderes als eine Delegation bis zum Abschluss des Aufbaus
des Museums vereinbart gewesen. Entsprechend sei der Kläger weiterhin als Betriebsmitglied behandelt worden. So habe er im
Laufe der weiteren Jahre weiterhin Ferienplätze erhalten, z.B. an der Müritz und in Bad Elster. Selbst die Stadt habe ihn
- den Kläger - bei Beratungen zu Gewerkschaftsangelegenheiten und staatlicher Rentenversicherung nicht mit einbezogen, da
diese für ihn als Betriebsangehörigen des VEB Möbelwerke D. nicht relevant gewesen seien. Dass entgegen dem gewollten und
auch gelebten Delegierungsvertrag ein Formular für einen Überleitungsvertrag verwendet worden sei, habe Frau S. erst im Juni
2012 erfahren, als er - der Kläger - sie nach der Ablehnung des Antrages als damalige Betriebsjustitiarin um Aufklärung gebeten
habe. Deshalb habe der Fehler nicht durch die Verwendung eines anderen Formulars richtig gestellt werden können. Hintergrund
der beabsichtigten Delegierung sei gewesen, dass er - der Kläger - für eine Fachausstellung zum 35. Jahrestag der DDR und
den Aufbau eines Industrie- und eines Stadtgeschichtemuseums habe gewonnen werden sollen. Deshalb sei der 1. Stellvertreter
des Sekretärs der SED-Kreisleitung, Dr. H. H., an ihn - den Kläger - herangetreten. In diesem Gespräch habe Dr. H. klargestellt,
dass eine Übernahme der Aufnahme durch ihn unbedingt notwendig sei. Im Gegenzug habe er darauf bestanden, dass er seinen erarbeiteten
Status, also seine erworbenen Ansprüche als Mitglied eines volkseigenen Betriebes, behalten dürfe. Dr. H. und er seien sich
einig geworden, dass er für die Fachausstellung und den Aufbau der Museen delegiert werden solle. Da die Zeit gedrängt habe,
sei die Umsetzung in Windeseile dahingehend gelaufen, dass ihm der Vertrag vom staatlichen Leiter K. E. unterschrieben überreicht
worden sei. Eine gemeinsame Unterschrift des Vertrages zwischen den drei Parteien habe es nicht gegeben. Entsprechend habe
es auch keinerlei gemeinsame Gespräche oder Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vertrages gegeben. Dies sei in der kurzen
Zeit auch nicht möglich gewesen, da er - der Kläger - die Verschriftlichung des mit Dr. H. Besprochenen innerhalb von drei
Wochen habe über die Bühne bringen müssen. Dazu sei er mit dem Schriftstück vom Betrieb zur Stadt und wieder zurück geschickt
worden. Wie viel Gedanken sich der staatliche Leiter E. über den Inhalt des Vertrages gemacht habe, sei daraus ersichtlich,
dass selbst der Stempel des Betriebes falsch sei. Ausweislich des Vertrages stehe dort das Möbelwerk D.-Alten und nicht richtigerweise
der Stammbetrieb, VEB Möbelwerke D ... Offenbar habe es beim Ausfüllen des Formulars mehr als einen Fehler gegeben. Es sei
davon auszugehen, dass in Windeseile der Anordnung der SED-Kreisleitung Folge geleistet worden sei, ohne die Schriftstücke
genauer zu lesen, obwohl zwischen Dr. H. und ihm ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass lediglich eine Delegierung habe
erfolgen sollen. Die SED-Kreisleitung habe definitiv eine Delegierung und keine Überleitung gewollt. Der staatliche Leiter
E. habe lediglich den Willen der SED-Kreisleitung umsetzen sollen. Der Vertrag sei offensichtlich fehlerhaft gewesen und habe
nicht dem wahren Willen der Parteien entsprochen. Vermutlich habe die bereits verstorbene Sekretärin des staatlichen Leiters,
W. M., das falsche Formular verwendet. Es habe eine Delegierung vorgelegen, die heutzutage als Sachbefristung bezeichnet würde.
Mit der Erfüllung der Aufgabe "Aufbau des neuen Museums" wäre die Delegierung erledigt gewesen. Außerdem sei er - der Kläger
- durch seine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik auch Angehöriger der technischen Intelligenz gewesen. Daraus ergebe
sich die Berechtigung, die Intelligenzrente zu erhalten. Seine Ernennung zum Museumsdirektor habe kein neues Arbeitsverhältnis
mit dem Museum für Stadtgeschichte begründen sollen. Alle seien davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag mit dem VEB Möbelwerke
D. weiter bestanden habe. Andernfalls wäre er - der Kläger - nicht Ende April 1990 bei W. Z., Kaderdirektor, und R. S., stellvertretender
Fachdirektor des VEB Möbelwerke D., vorstellig geworden, um an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Oktober 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. November
1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz jeweils
mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Kläger selbst habe in der
mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 21. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde (bis 1987) als seinen
Arbeitgeber bezeichnet. Die entscheidende Zäsur habe sich jedoch durch die Berufung des Klägers zum Museumsdirektor seitens
des Rates der Stadt D. mit Urkunde vom 29. Dezember 1986 vollzogen. Spätestens hierdurch sei ein neues Arbeitsrechtsverhältnis
(§§ 61 bis 64 AGB, insbesondere § 62 Abs. 1 Satz 1 AGB) mit dem Museum für Stadtgeschichte begründet worden. Außerdem sei
es nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich geregelt gewesen, dass Delegierungen schriftlich zu befristen gewesen seien (§
50 Abs. 2 AGB). Sofern tatsächlich wegen der Übernahme der Betriebszugehörigkeit eine Delegierung gewollt gewesen sei, so
hätte es einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung wegen der Regelung in § 50 Abs. 3 AGB, wonach während der Delegierung
die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen geblieben seien, gar nicht
bedurft. Obgleich ein angeblich falsches Formular verwendet worden sei, welches von keinem der Beteiligten richtig gelesen
worden sei, habe man es nicht versäumt, eine Klausel einzufügen, die für Delegierungsverträge überhaupt nicht erforderlich
gewesen wäre. Dieses Vorgehen erscheine doch sonderbar. Nicht sonderbar erscheine es, bei Überleitungsverträgen eine solche
fingierte Betriebszugehörigkeit zu regeln. Dass im Betriebsstempel neben dem zutreffenden VEB ergänzend der Betriebsteil Küchenmöbel
D.-Alten genannt sei, könne auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, z.B. weil der Unterzeichner dort sein Büro gehabt
habe. Dieser Sachverhalt sei vorliegend nicht relevant. Letztlich sei den Vertragsunterlagen ein höherer Beweiswert beizumessen
als den eigenen Angaben. Absurd sei die Behauptung, der Ausweis der Kammer der Technik belege eine Mitgliedschaft in der AVItech.
Mit Beschluss vom 10. März 2016 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, es bestünde
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem, insbesondere zur AVItech.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung
oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend nicht eröffnet.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich
am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25). Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24).
Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau aus dem Überleitungsvertrag vom 11. September 1984 geschlossen, dass die Beschäftigungsstelle
im rechtlichen Sinne am 30. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb im
Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers für den gesamten Zeitraum
ab dem 17. September 1984 das Museum für Vorgeschichte und Naturkunde sowie anschließend das Museum für Stadtgeschichte als
Betrieb eingetragen ist. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am 30. Juni 1990. Diese ist auf Grund der vorliegenden
Dokumente eindeutig. Ein Überleitungsvertrag im Sinne von § 53 AGB war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages
mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb
(= neuer Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses
in ein anderes (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris, RdNr. 38). In dem Überleitungsvertrag vom 11. September 1984 ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass
der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag zum 16. September 1984 aufgelöst wurde. Dass ein
falsches Formular verwendet wurde, ist für den Senat nicht plausibel. Dann müssten sich bei der Unterzeichnung des Vertrages
gleich alle drei beteiligten Parteien (Kläger, Vertreter des überleitenden Betriebes und Vertreter des übernehmenden Betriebes)
geirrt bzw. den Vertrag bei Unterzeichnung gar nicht gelesen haben. Spätestens mit der Berufung des Klägers zum Museumsdirektor
ausweislich der Urkunde vom 29. Dezember 1986 ist gemäß §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 1 AGB ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Museum
für Stadtgeschichte begründet worden, womit es sich erübrigt, die Umstände des Vertragsschlusses im September 1984 näher zu
untersuchen. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst ausweislich des Sitzungsprotokolls
vom 21. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde und Vorgeschichte (bis 1987) bzw. das Museum für Stadtgeschichte
(ab 1987) als seine(n) Arbeitgeber bezeichnet hat. Vollkommen irrelevant für eine - fiktive - Zugehörigkeit zur AVItech auf
der Grundlage der Rechtsprechung des BSG ist eine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik.
Der Rat der Stadt D. bzw. das städtische Museum war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB,
denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend
(BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, er habe "weiterhin die Zusatzbeiträge zur Intelligenzrente
zur FZR" (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) gezahlt, liegt offenbar ein Missverständnis vor. Denn die Beschäftigten mussten
zur AVItech keine Beiträge zahlen. Die Finanzierung der Versorgung erfolgte gemäß § 4 der 2. DB durch die Betriebe. Die FZR
ist dagegen etwas anderes als die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie beruhte auf der Verordnung über die
freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung) vom 17. November 1977 (GBl. DDR Teil I, Nr. 35,
S. 395). Der Beitrag zur FZR betrug gemäß § 8 Abs. 1 FZR-Verordnung für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer
Produktionsgenossenschaften 10 Prozent des Einkommens über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Deshalb sind die Einträge
über die abgeführten FZR-Beiträge, anders als der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, für die Entscheidungsfindung
nicht relevant.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.