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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.01.2018 - 3 RS 1/15
Rentenversicherung Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie Industrielle Massenproduktion von Sachgütern
1. Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 VO-AVItech vom 17.08.1950 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB vom 24.05.1951 von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30.06.1990 vorgelegen haben müssen.
2. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
3. Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
4. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten.
5. Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat.
Normenkette:
VO-AVItech § 1
,
2. DB § 1 S 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau S 6 R 622/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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