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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 AS 233/14
Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Klärungsbedürftigkeit leistungsrelevanter Lebensumstände des Antragstellers
Ergeben sich nach entsprechenden Ermittlungen der Behörde noch Fragen hinsichtlich leistungsrelevanter Lebensumstände des Antragstellers, muss dieser hierzu umfassend vortragen und diese Umstände offen legen.
Normenkette:
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 19 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 22.04.2014 S 8 AS 887/14 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: