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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - 4 AS 242/15
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises für die Durchführung einer Statusfeststellung durch den Rentenversicherungsträger Verdacht der Scheinselbstständigkeit Prüfung des Rechtsschutzinteresses für einen Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Fehlen der Verwaltungsaktsqualität im Falle einer Aufforderung zur Mitwirkung Rechtsschutz bei vorbereitendem Verwaltungshandeln
Soweit ein Leistungsempfänger die (vorläufige) Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet ist, einen Beleg über eine Statusfeststellung vorzulegen, ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar. Er muss erst einen ggf. darauf aufbauenden Bescheid abwarten, bevor er gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 173
,
SGB X § 31
, ,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 20.03.2015 S 7 AS 356/15 ER
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: