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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2015 - 4 AS 52/15
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Kein vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Selbstbeseitigung der finanziellen Notlage durch eine darlehensweise Leistungsgewährung
Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.
Normenkette:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 27.01.2015 S 11 AS 19/15 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.
Den Beschwerdegegnern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: