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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2016 - 4 AS 592/13
Selbständige Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Gewerbeanmeldung; Handelsvertreter; Versicherungsvertreter; Groß- und Einzelhandel; Dienstleistungsbereich; Vermittlung von Dienstleistungen; Branche; Geschäftsfeld; einheitliche Tätigkeit; verflochtene Tätigkeiten; Betriebssitz; gleichartige Tätigkeit; Vertrieb; Kundenkreis; Haushaltshilfe; Einkommen; Unterhaltszahlung; vorläufige Leistungsbewilligung; endgültige Festsetzung; horizontaler Verlustausgleich; Rundung; Erstattung; Saldierung; Gewinne; Verluste
1. Betreibt ein SGB II-Leistungsberechtigter als Selbstständiger mehrere Gewerbe, sind deren Betriebsergebnisse für jede Form der selbständigen Betätigung gesondert festzustellen. Es hat eine sog betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V zu erfolgen (Anschluss an: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 17/15 R juris). Ein horizontaler Verlustausgleich findet im Grundsicherungsrecht nicht statt.
2. Bei der Bewertung, ob die selbständigen Betätigung auf mehreren Geschäftsfeldern als ein zusammenhängendes Gewerbe anzusehen ist oder ob mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, kommt es darauf an, ob es um trennbare Tätigkeiten oder eine einheitliche Betätigung handelt. Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn die einzelnen Tätigkeiten miteinander verflochten sind - ggf so, dass sie sich gegenseitig bedingen. Werden verschiedene, nicht artverwandte Tätigkeiten lediglich nebeneinander ausgeübt, handelt es sich um mehrere Gewerbe. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Dabei sind die gewerberechtliche Situation, die Branchen, die nähere Ausgestaltung der jeweiligen Unternehmen sowie sonstige verbindende bzw trennende Faktoren zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGB II § 11 Abs. 1
,
SGB II § 11 Abs. 2
,
Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 1
,
Alg II-V § 3 Abs. 2 S. 1
,
Alg II-V § 3 Abs. 4
,
SGB II § 41 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 05.04.2013 S 11 AS 275/12
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. April 2013 wird abgeändert:
Der "Änderungsbescheid" des Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2012 wird abgeändert und der Leistungsanspruch des Klägers wird auf 287,00 EUR für Mai 2010, 184,00 EUR für Juni 2010, 495,00 EUR für Juli 2010 sowie jeweils 263,00 EUR für die Monate August bis Oktober 2010 festgesetzt.
Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 3. Januar 2012 wird auf einen Gesamtbetrag vom 975,53 EUR herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: