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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2016 - 4 AS 609/15
Analogie; Kostenerstattung; Kosten im Widerspruchsverfahren; sog. isolierte Kostenentscheidung; Erledigung des Widerspruchsverfahrens; Kostengrundentscheidung; Erfolg des Widerspruchs; notwendige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung; Erfolg; Zusicherungsbegehren; erweiternde Auslegung; Billigkeitsgründe; Ermessen; entsprechende Anwendung
§ 63 Abs 1 SGB X stellt eine in sich geschlossene Regelung der Kostenerstattung für sog. isolierte Widerspruchsverfahren dar. Es handelt sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem im Grundsatz rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird (Satz 1). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 41 SGB X vor (Satz 2). Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn durch die Ausrichtung der Kostenentscheidung an den Erfolg des Widerspruchs sollten aufwendige Ermittlungen oder Ermessenserwägungen vermieden werden.
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 4
,
VwVfG § 80
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 21.07.2015 S 13 AS 2530/13
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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