Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2016 - 4 AS 610/15
Gasversorger; Guthaben; Rückzahlung; Erstattung; Betriebskostenabrechnung; Betriebskostenguthaben; Heizkostenabrechnung; Heizkostenguthaben; Anrechenbarkeit; KdU; Bedarf; Anrechnungsmonat
Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, waren bis 31. Juli 2016 in voller Höhe auf die KdU-Aufwendungen im folgenden Monat anzurechnen, auch wenn sie - wegen vom SGB II-Leistungsträger mangels Angemessenheit nicht vollumfänglich "anerkannter" KdU - teilweise aus eigenen Mitteln "erwirtschaftet" wurden. Denn nach § 22 Abs 3 SGB II in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung war eine Ausnahme ausschließlich für Rückzahlungen vorgesehen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II aF). Erst durch die Neuregelung mit Wirkung vom 1. August 2016 wurde die Ausnahmeregelung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II auch auf "nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert. Vorher kam eine anteilige Nichtberücksichtigung wegen des insoweit klaren Wortlauts von § 22 Abs 3 SGB II aF nicht in Betracht.
Normenkette:
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 07.07.2015 S 13 AS 3180/14
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: