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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - 4 AS 81/14
Vorläufige Bewilligung; vorläufige Leistungen; ausdrücklicher Hinweis; Vermögensverhältnisse; Vermögen; Freibetrag; endgültige Entscheidung; endgültige Festsetzung; Erstattung; KdU; Kosten der Unterkunft und Heizung; Bindungswirkung; Verfügungssatz; Vertrauen; Vertrauensschutz; Erläuterungen; Begründung; schutzwürdiges Interesse; Auslegung; Erledigung; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge; Geldleistung; Leistung; Analogie; planwidrige Regelungslücke
1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II-Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird.
2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheids für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.
3. Bei der Auslegung des Verfügungssatzes ist auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte, auf allgemein zugängliche Unterlagen oder auf Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zurückzugreifen (vgl BSG, Urt v 28. März 2013, B 4 AS 59/12 R, juris; BSG, Urt v 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris). Einer im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung versandten Aufforderung zur Angabe von Vermögen (Vorlage der ausgefüllten Anlage VM) kommt insoweit wesentliche Bedeutung zu.
4. Bei einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 328 Abs 1 SGB III kommt eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III nicht in Betracht, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die erbrachten "Geldleistungen" iSv § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III zu erstatten sind (vgl LSG Sachsen, Urt v 22. Mai 2014, L 3 AS 600/12, juris, LSG Sachsen-Anhalt, B v 28. März 2012, L 2 AS 24/12 B, juris RN 18). Geldleistungen sind SGB II-Barleistungen an den Berechtigten, ggf auch an Dritte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Geldleistungen und fallen deshalb nicht unter § 328 SGB III.
Normenkette:
SGB II § 40
, ,
SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 3 S. 2
,
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 2
,
SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB III § 335 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 12.12.2013 S 8 AS 2748/10
Das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 wird aufgehoben, soweit vom Kläger die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 284,22 EUR verlangt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu einem Viertel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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