Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache;
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf Gewährung
eines ernährungsbedingten Mehrbedarf für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 abgelehnt hat.
Der Beklagte gewährt dem am ... 1963 geborenen Kläger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). In einem Folgeantrag vom 9. März 2011 beantragte der Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2011 bis zum 30.
September 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In einem Bescheid vom 9. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate April bis September 2011 eine Leistung
von monatlich 528,91 EUR, die sich wie folgt zusammensetzten:
Regelleistung: 364,00 EUR
Mietanteil: 109,91 EUR
Nebenkostenanteil: 31,00 EUR
Heizkostenanteil: 24,00 EUR
In einem am 23. März 2011 beim Beklagten eingegangenen Zusatzblatt 8 (Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige
Ernährung) verlangte der Kläger einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung gab der
Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. R. unter dem 16. März 2011 an: Der Kläger leide an Gicht und benötige eine purinreduzierte
Kost. Die Erkrankung sei chronisch und werde auf Dauer fortbestehen. Mit Bescheid vom 19. April 2011 lehnte der Beklagte die
Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Die Erkrankung des Klägers falle nicht in die Gruppe, bei denen
die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge anerkannt sei. Vielmehr sei die Vollkost, die vom Regelbedarf umfasst werde, für die Ernährung ausreichend. Hiergegen
legte der Kläger am 19. Mai 2011 Widerspruch ein und machte geltend: Für die Empfehlungen des Deutsche Vereins für öffentliche
und private Vorsorge fehle eine gesetzliche Grundlage. Es werde auf die Begründung im Widerspruchsschreiben vom 26. Oktober
2010 Bezug genommen. Hiernach sei der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge nicht befugt Empfehlungen für den
Beklagten abzugeben. Von den Mitarbeitern des Vereins seien auch keine konkreten medizinischen und ernährungswissenschaftlichen
Erkenntnisse zu erhalten. Er leide seit Jahren chronisch an Gicht und es sei ihm nicht gelungen, trotz purinreduzierter Ernährung,
seinen Harnsäurewert zu reduzieren. Dies sei nur mit Hilfe von harnsäuresenkenden Medikamenten möglich. Der Wegfall des Mehrbedarfs
führe zu einer Einschränkung seiner Nahrungsaufnahme, was die gichtbedingten Ablagerungen in den Gelenken verstärken würde.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2011 zurück und verwies in der Begründung auf die
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Hiernach sei bei Gicht nicht mehr von einem höheren
Ernährungsaufwand auszugehen. Die Ernährung werde allgemein als obst- und gemüseorientiert beschrieben, wobei Alkohol- und
Fleischaufnahme gering zu halten sei und auf fettarme Milchprodukte ausgewichen werden müsse. Ein hiervon abweichender Einzelfall
sei beim Kläger nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert.
Auf die Ausführungen im Parallelverfahren S 6 AS 282/11 werde verwiesen. Hiernach stamme die letzte Empfehlung des Deutschen Vereins wohl aus dem Jahr 2008, basiere auf Verbrauchsstichproben
aus dem Jahr 2003 und sei daher veraltet. Veränderungen der Regelsätze bzw. die Preisentwicklung seien daher nicht berücksichtigt
worden. In der Vergangenheit habe er wiederholt den ernährungsbedingten Mehrbedarf vom Beklagten erhalten. Da er seine Ernährung
wegen der Kosten nicht mehr nach dem Puringehalt vornehmen könne, habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert.
Der letzte Laborbefund vom 12. Januar 2011 habe einen Wert von 805 µmol/l ergeben. Die Obergrenze liege bereits bei 416 µmol/l.
Überdies leide er auch an einer doppelseitigen Hüftkopfnekrose.
Mit Änderungsbescheid vom 1. September 2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 29. März 2011 (gemeint: 9. März) mit Wirkung
ab dem 1. August bis 30. September 2011 auf und errechnete wegen eines vom Beklagten genehmigten Umzuges in den M. Weg 23,
A. sowie der Betriebskostenabrechnung 2009 (gemeint: 2010) für den Monat August 2011 Beträge in Höhe von 691,15 EUR sowie
für den Monat September 2011 in Höhe von 681,76 EUR. Ab dem 1. August 2011 errechnen sich die Kosten der Unterkunft nach der
neuen Wohnung in Höhe von 317,76 EUR (Kaltmiete: 199,76 EUR; Betriebskosten: 60,00 EUR; Heizkosten: 50,00 EUR; Mehrbedarf
Warmwasseraufbereitung: 8,00 EUR). Für August 2011 werde eine Betriebskostennachforderung von 9,39 EUR berücksichtigt. Dies
ergebe eine Nachzahlung zu Gunsten des Klägers von 162,24 EUR (August 2011) bzw. 152,85 EUR (September 2011).
Das SG hat einen Befundbericht von Dr. R. angefordert, der auf seinen Befundbericht vom 21. Juni 2011 verwiesen hat, der noch seine
Gültigkeit habe. Darin hatte Dr. R. ausgeführt: Als Diagnosen lägen beim Kläger Gichtanfälle, Harnsäurewerterhöhungen, Rheumatismus,
Oberbauchbeschwerden, ein Lumbales Radikulärsyndrom, eine Venöse Insuffizienz, eine Phlebothrombose, Hüftgelenksschmerzen
sowie eine chronische Pankreatitis vor. Die Beschwerden seien wiederkehrend und fortschreitend. Die Gicht trete schubweise
auf. Der Kläger halte sich an einen privat geführten Diätplan und ernähre sich nach diesen Vorgaben. Auf die gerichtliche
Frage, welche Lebensmittel der Kläger wegen der Erkrankung zu sich nehmen bzw. meiden müsse hat Dr. R. mitgeteilt, aus ärztlicher
Sicht bestehe weiterhin der Bedarf auf eine purinreduzierte Kost. Aktuell sei eine Pankreatitis aufgetreten, die mittels Gastroskopie
abgeklärt werden solle.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 15. August 2012 hat der Kläger auf Nachfrage erklärt: Wegen der Thrombose nehme er blutverdünnende Mittel. Deshalb müsse
er darauf achten, kein Obst oder Gemüse zu sich zu nehmen, die einen erhöhten Vitamin K-Anteil aufwiesen. Er meide daher grüne
Gemüsesorten wie z.B. Rosenkohl oder Grünkohl. Weiterhin solle er auch auf Fleisch, Innereien und Hülsenfrüchte verzichten.
Seine Ernährung konzentriere sich daher auf Roggenmehlprodukte, Milch, Eiweißprodukte, Gurken und Tomaten. Das SG hat in der Sitzung darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins als Orientierungshilfe herangezogen werden
könnten. Hiernach solle bei einer Gichterkrankung eine Vollkost erfolgen, die sich aus dem Regelsatz des SGB II bestreiten lasse. Vor diesem Hintergrund sei ein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Klägers nicht erkennbar. Weiter hat das
SG unter anderem auf entsprechende Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen LSG mit Fundstellen hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich am 15. August 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereit erklärt.
Das SG hat mit Urteil vom 24. Oktober 2012 die auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung von monatlich
30,68 EUR für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011 gerichtete Klage, abgewiesen. Zu Unrecht habe es der Beklagte
allerdings versäumt die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen, da die Frage des Mehrbedarfs
wegen kostenaufwändiger Ernährung kein abtrennbarer Teil der Regelleistung sei und kein isolierter Streitgegenstand sein könne.
Der Kläger erfülle die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II. Sein Anspruch umfasse sowohl die Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 364 EUR als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II in Höhe von 164,91 EUR (ohne Abzug für die Warmwasseraufbereitung) und ab dem 14. September in Höhe von monatlich 309,76
EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Warmwasseraufbereitung ab dem 1. August 2011 in Höhe von 8,00 EUR. Insoweit habe der
Kläger höhere Leistungen erhalten, als er tatsächlich beanspruchen könne. Voraussetzung für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung sei, dass eine krankheitsbedingte Einschränkung eine kostenaufwändigere Ernährung notwendig
macht. Die von Dr. R. mitgeteilte notwendige purinreduzierte Kostform sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Hier könne
auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden.
Diese Kost sei aus der Regelleistung des SGB II zu bestreiten. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht auf die Preiskalkulation, sondern auf die zu vermittelnde
Verbrauchsstruktur an. Auch aus den vom Kläger vorgetragenen Essgewohnheiten ergebe sich keine andere Bewertung. Aus den von
ihm bevorzugt eingenommenen Lebensmitteln lasse sich kein besonderer Mehrbedarf gegenüber dem Regelsatz erkennen.
Gegen das ihm am 2. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Berufung eingelegt und geltend gemacht: Zu Unrecht habe sich das SG hinter den Empfehlungen des Deutschen Vereins "versteckt". Er habe drei Erkrankungen und könne mit dem beantragten Mehrbedarf
und der täglichen Einnahme der Medikamente einiges erreichen. Durch verschlechterte Blutwerte habe er die Einnahme von Medikamenten
drastisch reduzieren müssen, was zu einer Zunahme der Schmerzen und einer Erhöhung der Harnsäurewerte geführt habe. Betrachte
man den gesamten Zeitraum des beantragten Mehrbedarfs für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 2. November 2012, sei der Berufungsstreitwert
überschritten. Bei der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs handele es sich um eine Einzelfallprüfung, die mit der Klärung
medizinischer Fragen verbunden sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Oktober 2012 zuzulassen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagte hat ausgeführt: Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sei nicht erkennbar, da es um eine Einzelfallentscheidung gehe. Auch ein Zulassungsgrund gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG sei nicht gegeben, da das Urteil des BSG vom 10. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R beachtet worden sei. Auch Verfahrensmängel seien nicht erkennbar. Der vom SG eingeholte Befundbericht von Dr. R. sowie die Befragung des Klägers seien zur Aufklärung des Sachverhalts ausreichend gewesen.
Nach der Rechtsprechung des BSG können die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Orientierungshilfe dienen. Weiche
der Einzelfall von diesen Vorgaben nicht ab, sei der Sachverhalt nicht weiter aufzuklären.
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Beim Befundbericht von Dr. R. sei es nur um Gichterkrankung gegangen. Die anderen
Erkrankungen erforderten zum Teil andere Kostformen, die jeweils nicht zusammenpassen. Es sei zweifelhaft, ob nach fragwürdigen
medizinischen Erkenntnissen der Richterin oder nach den zweifelhaften Empfehlungen des Deutschen Vereins entschieden werden
könne. Das SG habe den abweichenden Bedarf bei Lebensmittelunverträglichkeit nicht geprüft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
145 Abs.
1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 in der ab
1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht
übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011 einen ernährungsbedingten
Mehrbedarf in Höhe von 30,68 EUR monatlich zu erhalten. Der beanspruchte Gesamtwert i.H.v. 184,08 EUR (30,68 EUR x sechs Monate)
liegt unter dem Berufungsstreitwert des §
144 Nr. 1
SGG in Höhe von 750,00 EUR. Die Höhe des Mehrbedarfs ist kein eigenständiger Streitgegenstand, sondern ein Teil des in der Regel
für sechs Monate zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, B 14 AS 30/11 B, juris).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 24. Oktober 2012 zu
Recht nicht zugelassen.
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung
des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf
dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a. Der Zulassungsgrund des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung,
wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die
Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012 zu §
144 Rdnr. 28). Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen haben kann (Leitherer, aaO., Rdnr. 29, m. w. N.). Der Kläger hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage
formuliert, da es sich bei der Prüfung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs im Kern um eine reine Tatsachenfrage handelt. Die
Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist
von den Umständen des Einzelfalls abhängig, auch wenn diese verallgemeinert werden können. Maßgebend sind gleichwohl die individuellen
Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf
jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris) Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwendigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die
Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen
Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. So ist die Frage der Reichweite eines neben der Bewilligungsentscheidung isoliert
abgelehnten Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 49/10 R; zuletzt BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R, juris). Nach dem letztgenannten Urteil des BSG können die Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 zumindest bei gelisteten Erkrankungen als Orientierungshilfe
dienen. Diese Vorgabe hat das SG nicht verletzt und nicht nur auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2008 gestützt. Vielmehr begründet es
seine Entscheidung im tragenden Kern mit dem eingeholten Befundbericht von Dr. R. und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung
des Klägers in der Sitzung vom 15. August 2012. Das SG hat damit eine Einzelfallprüfung auf konkreter Tatsachengrundlage vorgenommen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen
sich im vorliegenden Verfahren demzufolge unter keinem denkbaren Gesichtspunkt.
b. Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Bundessozialgerichts
abweicht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
c. Auch ein entscheidungsrelevanter Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Ein rechtserheblich geltend gemachter Verfahrensverstoß
nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG setzt voraus, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen schlüssig ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen
wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche
Verfahren regelt. Insoweit können keine inhaltlichen Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
144 Rdn 34 a). Soweit der Kläger eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts rügt, ist ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht
nicht gegeben (§
103 SGG). Das SG musste sich auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung nicht gedrängt fühlen, den Sachverhalt von Amts wegen
weiter aufzuklären: Dr. R. hat lediglich ausgeführt, der Kläger bedürfe einer purinreduzierten Kost. Die Behauptung des Klägers,
er sei wegen der Thrombose und der damit notwendigen Medikation auch auf eine Ernährung mit geringem Vitamin K-Anteil angewiesen,
hat der behandelnde Arzt so nicht bestätigt, obwohl das SG ausdrücklich nach krankheitsbedingten, von der Normalkost abweichenden Ernährungsverhalten, gefragt hatte. Auch die persönlichen
Ausführungen des Klägers in seiner gerichtlichen Befragung vom 15. August 2012 haben keine Tatsachen ergeben, um einen vom
Regelfall abweichenden Sonderfall der Ernährung annehmen zu können. Vielmehr hat der Kläger nur behauptet, er sei in seinem
Kostverhalten auf Roggenmehlprodukte, Milch, Eiweißprodukte, Gurken und Tomaten beschränkt. Die genannte Produktauswahl entspricht
dabei durchaus üblichen Grundnahrungsmitteln, erscheint zwar stark eingeschränkt, lässt jedoch eine krankheitsbedingte, spezielle
Ernährung, die mit höheren Kosten verbunden wäre, nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn
das SG für die hier vorliegende purinreduzierte Kost die Orientierungshilfe des Deutschen Vereins herangezogen und sich die darin
enthaltene Wertung zu Eigen gemacht hat.
Auch eine Überraschungsentscheidung des SG liegt nicht vor. Nach dem Gerichtsprotokoll vom 15. August 2012 hat das SG klare und unmissverständliche Hinweise zum ernährungsbedingten Mehrbedarf erteilt. Hierauf hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Weder hat er weitere Ausführungen zu einem krankheitsbedingten atypischen Mehrbedarf gemacht noch darauf gerichtete Beweisanträge
gestellt, sondern sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG). Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.
4 SGG rechtskräftig.