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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012 - 5 AS 33/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuschuss zum Kauf eines Pkw als Eingliederungsleistung; Rücknahme nach Vorlage eines gefälschten Kaufvertrages
1. Ein Zuschuss zum Kauf eines Pkw als Leistung zur Eingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 16 Abs 2 SGB II ist nicht erforderlich, wenn ein fahrbereiter Pkw bei Antragstellung bereits vorhanden ist.
2. Zur Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X bei Vorlage eines gefälschten Kaufvertrags und zur Würdigung wiedersprüchlicher Angaben nach § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X.
1. Ein Zuschuss zum Kauf eines Pkw als Leistung zur Eingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 16 Abs. 2 SGB II ist nicht erforderlich, wenn ein fahrbereiter Pkw bei Antragstellung bereits vorhanden ist.
2. Zur Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X bei Vorlage eines gefälschten Kaufvertrags und zur Würdigung widersprüchlicher Angaben nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X.
3. Bei der Rücknahme einer Leistungsbewilligung kann sich der Hilfebedürftige nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Bewilligung auf Angaben beruhte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht worden sind (hier: Vorlage eines gefälschten Kaufvertrags). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB II § 16 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 30.11.2010 S 23 AS 1309/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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