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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - 5 AS 347/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Fahrkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
1. Die Übernahme von Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
2. Selbst eine Folgenabwägung rechtfertigt keine vorläufige Verpflichtung des Grundsicherungsträgers. Es ist nicht unzumutbar, den Lebensunterhalt vom Arbeitsentgelt und ergänzenden Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die sog Aufstocker.
3. Bei klarer Sachlage können auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach einer Belehrung im Erörterungstermin Verschuldenskosten auferlegt werden.
1. Die Übernahme von Fahrkosten nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.
2. Selbst eine Folgenabwägung rechtfertigt keine vorläufige Verpflichtung des Grundsicherungsträgers. Es ist nicht unzumutbar, den Lebensunterhalt vom Arbeitsentgelt und ergänzenden Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die sog. Aufstocker.
3. Bei klarer Sachlage können auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach einer Belehrung im Erörterungstermin Verschuldenskosten auferlegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 45 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 45 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 184 Abs. 2
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 193
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 29.07.2011 S 43 AS 2210/11 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Beschwerdeführer werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

Entscheidungstext anzeigen: