Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Fahrkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Auferlegung
von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), in dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde. Er begehrt weiter die vorläufige Verpflichtung
des Beschwerdegegners, ihm monatliche Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit in Höhe von 540,00 EUR zu erstatten.
Der Beschwerdeführer bezog von dem Antrags- und Beschwerdegegner laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im März 2011 beantragte er formlos die Erstattung von Kosten für tägliche
Pendelfahrten für ein ab April 2011 beginnendes Beschäftigungsverhältnis. Er werde bei einer Firma in C. (Saale) eingesetzt
und habe dann einen täglichen Arbeitsweg (Hin- und Rückfahrt) von 98 km. Er wolle die Fahrten als Selbstfahrer mit eigenem
Kfz durchführen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung den Originalantrag, seinen Führerschein und die
Kfz-Zulassung nicht vorlegte, versagte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 24 Juni 2011 die begehrte Leistung wegen Verletzung
der Mitwirkungspflichten.
Am 26. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer Klage beim SG erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat erneut darauf hingewiesen,
dass das Hereinreichen der angeforderten Unterlagen für eine ordentliche Bescheidung entbehrlich sei. Aufgrund der Dringlichkeit
(monatliche Kosten in Höhe von ca. 540,00 EUR) hat er ausdrücklich beantragt, eine einstweilige Verfügung bis zur endgültigen
Klärung zu erlassen, damit der Beschwerdegegner ihm die anfallenden Fahrtkosten nebst seiner Auslagen erstatte.
Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Führerscheins oder alternativ bei der Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel Nachweise wie Fahrkarten oder ähnliches einzureichen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er nutze
für seine täglichen Fahrten zur Arbeit seinen Pkw, sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und Selbstfahrer. Eine Kopie
des Führerscheines werde er nicht einreichen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage existiere. Eine Anfrage bei dem Arbeitgeber
des Beschwerdeführers, wie der Beschwerdeführer zu den Arbeitsstätten gelange, ist ergebnislos verlaufen.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Er habe keine Angaben zu seinem Einkommen oder Vermögen gemacht und dazu keine Nachweise eingereicht. Auch ein Anordnungsanspruch
sei nicht glaubhaft gemacht worden. Denn es handele sich hier um Leistungen, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen des
Beschwerdegegners stehe. Die Gewährung von Ermessensleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setze dabei stets
eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Hierfür gebe es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr beständen erhebliche Zweifel, ob
überhaupt der Tatbestand der Förderleistung gegeben sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. August 2011 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, für eine Bescheidung
seien die angeforderten Unterlagen nicht erforderlich. Er habe bereits mehrfach angegeben, im Besitz eines Führerscheins zu
sein und mit seinem eigenen Kfz zur Arbeitsstelle zu gelangen.
Mit Schreiben vom 16. September 2011 hat der Berichterstatter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Aufforderung
zur Vorlage von Führerschein und Fahrzeugpapieren nachvollziehbar sei. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer beweispflichtig
dafür, dass ihm Kosten für die Fahrten zur Arbeit mit einem Kfz entstanden seien. Er werde daher gebeten, Fahrerlaubnis und
Fahrzeugpapiere im für den 7. Oktober 2010 bestimmten Termin vorzulegen. Unabhängig davon habe der Beschwerdegegner einen
Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Fahrtkostenersatz. Das bedeute, dass er regelmäßig nicht gezwungen werden
könne, diese Leistung zu gewähren.
Im Erörterungstermin am 7. Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer keinen Führerschein vorgelegt. Der Berichterstatter hat nochmals
darauf hingewiesen, dass es sich bei der begehrten Leistung um eine Ermessensleistung handele und um Darlegung gebeten, weshalb
hier eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommen solle. Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass die Verhängung
von Missbrauchsgebühren nach §
192 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) denkbar sei und die Voraussetzungen hierfür dargelegt. Der Beschwerdeführer wirke nicht mit und lege das Eilbedürfnis für
die einstweilige Anordnung nicht dar, sodass eine positive Entscheidung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat auf weitergehende
Hinweise erklärt, ihm sei bekannt, was eine Ermessensentscheidung ist.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 aufzuheben und den Beschwerdegegner im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig monatliche Fahrtkosten in Höhe von 540,00 EUR zu erstatten.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit angegeben, nicht
im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Hierzu hat er seine Verwaltungsakte vorgelegt. Nach einem Aktenvermerk vom
10. November 2009 hat der Beschwerdeführer angegeben, auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein, da er momentan keinen
Führerschein besitze.
Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 1. September 2011 den Bescheid vom 24. Juni 2011 vollständig aufgehoben und zugleich
mit Bescheid vom gleichen Tage die Gewährung von Fahrtkosten abgelehnt. Bei einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget handele
es sich um eine Ermessensleistung. Nach den vorliegenden Informationen verfüge der Beschwerdeführer über keinen gültigen Führerschein,
so dass keine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten aufgrund einer als Selbstfahrer durchgeführten Pendelfahrt entstehen
könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten
und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand
der Beratung gewesen.
II. A. 1) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist nach §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §
172 Abs.
3 Ziffer 1
SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Die von dem Beschwerdeführer geforderte
Kostenerstattung beläuft sich für einen Monat auf 540,00 EUR und übersteigt die maßgebliche Grenze damit schon nach zwei Monaten.
2) Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung
ist gemäß §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses
Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen
zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens
getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich
sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsanspruch
ist nicht erkennbar.
a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §
45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (
SGB III). Danach können Arbeitsuchende aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§
45 Abs.
1 Satz 1
SGB III). Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder
voraussichtlich nicht erbringen wird (§
45 Abs.
1 Satz 3
SGB III). Nach §
45 Abs.
3 Satz 1
SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Zutreffend
ist das SG davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall Leistungen erbracht werden, im Ermessen
des Grundsicherungsträgers liegt und dessen Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen in bestimmter Höhe im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Dies kann hier nicht festgestellt werden.
Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Die Beschwerdeführer haben in
diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach §
39 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung. Die gerichtliche Kontrolle ist beim Vorliegen eines Ermessensspielraums auf die
Frage beschränkt, ob der Beschwerdegegner von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist,
und ob er die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat.
Es sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Entscheidung des Beschwerdegegners, hier Einstiegsgeld nicht
zu gewähren, stets ermessensfehlerhaft wäre. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt
werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung.
Eine "Ermessensreduzierung auf Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige
Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist auch im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen
Rechtsschutzes, außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, der Behörde ein Spielraum zur Ausführung des ihr
auferlegten Ermessens zu belassen (so Beschluss des Senats vom 7. Juli 2011, L 5 AS 177/11 B ER, Juris Rn. 30). Das Gericht kann nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen.
Sofern man angesichts dieser Rechtslage noch eine Folgenabwägung für notwendig halten sollte, ginge diese ebenfalls zu Ungunsten
des Beschwerdeführers aus. Denn ihm drohen keine weiteren Nachteile, wenn er die Fahrtkosten verspätet erhalten sollte (anders
der Sachverhalt in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2010, L 14 AS 933/10 B ER, Juris). Er hat neben den Regelleistungen nach dem SGB II eigenes Erwerbseinkommen. Es ist nicht unzumutbar, hiervon
den Lebensunterhalt zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die sogenannten Aufstocker. Weitere Härten sind weder ersichtlich
noch vorgetragen. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass es ihm ausreiche, wenn er in dieser Sache in 10 oder 15 Jahren
ein Urteil erhalte. Er habe die Zeit zu warten.
Hinzu kommt, dass Voraussetzung für die Übernahme der Kosten deren Entstehung ist. Hier hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Belehrung diese nicht glaubhaft gemacht, da sie im geltend gemachten Umfang nur entstehen können, wenn er selbst ein Fahrzeug
führt. Dies ist angesichts des vermutlich fehlenden Führerscheins fraglich. Sollte er gleichwohl ohne Fahrerlaubnis ein Kfz
führen, handelte es sich um eine Straftat, die der Beschwerdegegner nicht fördern darf. Andere Kosten hat der Beschwerdeführer
nicht behauptet.
b) Der Senat kann offen lassen, ob hier die Möglichkeit einer Förderung nach § 16f SGB II trotz des Umgehungs- und Aufstockungsverbots
(dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011, juris Rn. 18; Thie in LPK-SGB II, § 16f Rn. 4) in Betracht kommt. Diese Leistungen stehen
auf jeden Fall im Ermessen des Beschwerdegegners. Hier gilt damit nichts anderes als oben unter a) ausgeführt.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG. Die weitere Entscheidung, dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren wegen der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung iHv. 225,00
EUR aufzuerlegen, beruht auf §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG i.V.m. §
184 Abs.
2 SGG. Danach kann das Gericht in seiner Entscheidung einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch
verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen
worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 für die jeweilige Instanz (192 Abs.
1 Satz 3
SGG) und damit für das Beschwerdeverfahren 225,00 EUR. Diese Vorschriften gelten auch im Beschwerdeverfahren (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
192 Rn. 3).
Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Hier hat es der Senat als angemessen und sachgerecht angesehen, dem Beschwerdeführer Missbrauchskosten in Höhe von 225,00
EUR aufzuerlegen, nachdem er in dem Eilverfahren ausgeführt hat, er könne 10 oder 15 Jahre lang auf eine Entscheidung warten
und habe Zeit. Zudem liegt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Prozessbetrug vor. Hier hätte es jedem Einsichtigen einleuchten
müssen, dass der Rechtsstreit für den Beschwerdeführer nicht erfolgreich sein konnte. Die eindeutige Sachlage weist auf ein
hohes Maß an Uneinsichtigkeit hin.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.