Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), insbesondere über das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Der 1989 geborene Kläger leidet unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens. Für ihn ist eine Betreuung angeordnet.
Diese umfasst u.a. die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen. Bereits in der Kindheit wurde beim Kläger eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) festgestellt, derentwegen er sich mehrfach in stationärer kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung befand. Im Alter
von 16 Jahren verließ er nach der 9. Klasse eine Schule für Lernbehinderte ohne Abschluss. In der Folgezeit nahm er u.a. an
einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil und war im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten tätig.
Zum 1. Februar 2009 zog der Kläger mit Zustimmung des Beklagten aus einem Kinder- und Jugendheim in eine eigene Wohnung in
G ... Für diese hatte er eine Grundmiete von 158,78 EUR sowie Vorauszahlungen auf Heizkosten i.H.v. 60 EUR und auf Betriebskosten
i.H.v. 55 EUR, insgesamt also 273,78 EUR pro Monat zu zahlen. Ab 1. Februar 2009 bezog er laufend Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der Rechtsvorgängerin des Beklagten, später vom Beklagten.
In der Zeit vom 2. August 2010 bis zum 1. August 2013 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Autofachwerker beim Berufsbildungswerk
S. GmbH. Grundlage dieser Ausbildung war eine Regelung der Handwerkskammer Magdeburg für die Berufsausbildung behinderter
Jugendlicher zum Autofachwerker vom 22. Oktober 1999. Wegen des Inhalts dieser Regelung wird auf das Schreiben der Handwerkskammer
Magdeburg vom 10. Januar 2018 verwiesen, das den Beteiligten vom Gericht übersandt worden ist. Der Ausbildungsvertrag des
Klägers wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Magdeburg eingetragen. Für die
Ausbildung bewilligte ihm die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ausbildungsgeld i.H.v. zunächst 102 EUR, später 104 EUR pro Monat,
außerdem Leistungen für Lehrgangskosten und Reisekosten für Familienheimfahrten. Unter der Woche war der Kläger in einem Wohnheim
des Berufsbildungswerks in S. untergebracht. Insbesondere zu den festgelegten Schließzeiten des Wohnheims (regelmäßig jedes
zweite Wochenende sowie zeitweise während der Ferien) nutzte er weiterhin die eigene Wohnung in G ... Unter dem 01. Ausgust
2013 stellte die Handwerkskammer Magdeburg in einem "Prüfungszeugnis nach § 42m HwO" fest, dass der Kläger die Abschlussprüfung als Autofachwerker bestanden habe.
Auch während der Ausbildung hatte der Beklagte dem Kläger zunächst weiterhin Arbeitslosengeld II gewährt. Zuletzt bewilligte
er ihm mit Bescheid vom 10. Januar 2012 Leistungen für die Zeit von November 2011 bis April 2012. Dabei legte der den Regelbedarf
(364 EUR bzw. 374 EUR pro Monat), einen Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe (127 EUR bzw. 130,90 EUR pro Monat) sowie als Kosten
der Unterkunft und Heizung (KdU) die volle Bruttokaltmiete und einen Teil der Heizkostenvorauszahlung (insgesamt 213,78 EUR
pro Monat) zugrunde. Als Einkommen berücksichtigte er Kindergeld (184 EUR pro Monat abzüglich Versicherungspauschale) sowie
das zunächst nur bis zum 1. Februar 2012 bewilligte Ausbildungsgeld. Nachdem die BA dem Kläger auch für die Folgezeit Ausbildungsgeld
bewilligt hatte, sah der Beklagte aber von einer weiteren Anrechnung ab.
Einen Antrag des Klägers auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II vom 8. März 2012 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.
April 2012 ab, weil der Kläger gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sei.
Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, unter dem 26. April 2012 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass
er wegen der Schließung des Wohnheims an bestimmten Wochenenden und in den Ferien weiterhin eine eigene Wohnung benötige.
Zuhause müsse er auch seinen Lebensunterhalt finanzieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei nach §
7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Desweiteren bestehe bei der nach §
105 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung -
SGB III) geförderten Ausbildung mit Wohnheimunterbringung kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen KdU nach § 27 Abs. 3 SGB II. Außerdem sei ein Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen.
Am 5. Juli 2012 hat der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, Klage zum Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Das SG hat das Jobcenter Landkreis Stendal zum Verfahren beigeladen, weil es als leistungspflichtig in Betracht komme.
Auf einen Antrag des Klägers verpflichtete das SG den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab 1. August 2012 vorläufig - für 6 Monate, längstens bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens -, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren (Beschluss vom 16. August 2012 - S 9 AS 2557/12 ER). Diesen Beschluss fasste der erkennende Senat klarstellend dahingehend neu, dass der Beklagte verpflichtet werde, dem
Kläger "vorläufig ab dem 1. August 2012 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, längstens bis zur Beendigung
der Ausbildung am 1. August 2013, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 520,68 EUR monatlich zu gewähren" (Beschluss vom 18. Dezember 2012 - L 5 AS 645/12 B ER -, juris). In Umsetzung dieser Entscheidungen bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2012,
geändert durch Bescheid vom 2. Januar 2013, vorläufig Leistungen für August 2012 bis Januar 2013. Auf einen Fortzahlungsantrag
des Klägers bewilligte er mit Bescheid 2. Januar 2013 vorläufig Leistungen für Februar bis Juli 2013, auf einen weiteren Fortzahlungsantrag
mit Bescheid vom 18. Juli 2013 auch für August 2013 bis Januar 2014. Sämtliche Bewilligungen erfolgten vorläufig, unter Verweis
auf die gerichtlichen Eilentscheidungen und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Für den Fall einer für ihn
ungünstigen Hauptsacheentscheidung sei der Kläger zur Erstattung der Leistungen verpflichtet.
Für die Zeit ab 2. August 2013 bewilligte die BA dem Kläger Arbeitslosengeld i.H.v. 20,18 EUR pro Tag. Dabei berücksichtigte
sie für die Zeit vom 13. September bis zum 3. Oktober 2013 eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer Maßnahme. Für den Zeitraum
bis zum 30. September 2013 behielt die BA die Leistung ein, um einen Erstattungsanspruch des Beklagten zu befriedigen. Ab
Oktober 2013 zahlte sie die Leistung an den Kläger aus. Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 30. September 2013 einen Bescheid,
mit dem er den Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 2013 "mit Wirkung vom 01.10.2013 entsprechend § 48 SGB X in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II und i.V.m. §
330 SGB III teilweise" aufhob. In einem gesonderten Verfügungssatz gewährte er dem Kläger genau bezifferte Leistungen für die Monate
Oktober 2013 bis Januar 2014. Einen Vorläufigkeitsvorbehalt enthielt der Bescheid nicht. Außerdem wurde eine Erstattungsforderung
geltend gemacht. Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar 2014 erneut ab,
weil der Kläger aus einem Ende November 2013 begonnenen und wenige Wochen später wieder beendeten Arbeitsverhältnis bei einem
Hausmeisterservice Einkommen erzielt hatte.
Am 4. März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte die Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland zunächst mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 ab, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt sei. Zur Begründung
führte sie aus, dass der Kläger bereits seit seiner Kindheit erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er
machte geltend: Allein der Umstand, dass die bei ihm diagnostizierten Krankheiten sich bereits ab der Kindheit herausgebildet
hätten, lasse noch nicht den Rückschluss zu, dass auch bereits seit der Kindheit eine Erwerbsminderung bestehe. Er verwies
u.a. auf die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. Daraufhin änderte der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung
ab und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Mai 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2014 und
stellte den Leistungsfall zum 4. März 2014, dem Datum der Antragstellung, fest. Im Juni 2017 hat der Kläger eine Tätigkeit
auf einem Hühnerhof aufgenommen. Seitdem bezieht er keine Rente mehr.
Bereits mit Urteil vom 14. Dezember 2015 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab Mai 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sei nicht einschlägig. Bei der Ausbildung des Klägers handele es sich nicht um eine schulische Ausbildung, so dass keine
Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Betracht komme. Es liege auch keine nach §
57 SGB III förderfähige Berufsausbildung vor, da es sich beim Autofachwerker nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele.
Der Beklagte sei zudem örtlich zuständig, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in G. gehabt habe. In S. habe er
lediglich aufgrund der Ausbildung vorübergehend verweilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 22. Dezember 2015 zugestellt worden.
Mit seiner am 20. Januar 2016 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils sei
zu unbestimmt. Der Leistungsanspruch sei weder beziffert noch zeitlich begrenzt. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass
der Kläger seine Ausbildung zum 1. August 2013 beendet und ab dem 1. Oktober 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
sowie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bezogen habe. In der Sache liege ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vor. Denn es sei eine nach §§
97 ff.
SGB III i.V.m. §
33 und §§
44 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung -
SGB IX) geförderte Ausbildung für behinderte Menschen nach §§ 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42m Handwerksordnung (HwO) mit Wohnheimunterbringung erfolgt. Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II solle ein Vorrangverhältnis der Leistungen nach dem
SGB III gegenüber denen nach dem SGB II statuiert werden. Insbesondere solle das SGB II nicht zu einer zweiten Ebene der Ausbildungsförderung werden. Dafür spreche auch der systematische Zusammenhang mit § 22 Abs. 3 SGB II. Der Beklagte verweist auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), aus der sich ergebe, dass auch bei einer mit Ausbildungsgeld geförderten Ausbildung nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliege (Verweis auf Urteile vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R - und 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R -, juris). Weiter ist der Beklagte der Auffassung, dass der Kläger seit dem 7. August 2005 voll erwerbsgemindert und deshalb
mangels Erwerbsfähigkeit gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II nicht leistungsberechtigt sei. Schließlich verneint der Beklagte auch seine örtliche Zuständigkeit.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Dezember 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, falls ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vorliege, habe er doch zumindest einen Anspruch nach § 27 SGB II.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Prozessakte, die Leistungsakte des Beklagten und die Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt zu einer Klarstellung des erstinstanzlichen Tenors, hat im Übrigen aber keinen Erfolg.
1.
2.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht im Wege eines Grundurteils nach §
130 Abs.
1 SGG verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Mai 2012 Arbeitslosengeld II zu leisten. Es hätte dies zwar auf die Zeit bis zum
30. September 2013 begrenzen müssen. Insoweit bedarf der Tenor einer Klarstellung. Diese Einschränkung ergibt sich aber nicht
aus einer teilweisen Unbegründetheit des auslegungsbedürftigen Klageantrags, sondern aus der Begrenzung des Streitgegenstands.
a.
Gegenstand des Verfahrens ist (nur) der Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2013. Der Kläger wendet sich gegen
die Leistungsablehnung im Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012. Mit seiner Klage
begehrt er Leistungen für den von dieser Ablehnungsentscheidung umfassten Zeitraum. Das ist die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum
30. September 2013.
Der streitige Zeitraum erstreckt sich in den Fällen einer Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grds.
bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 41/07 R -, juris Rn. 9 m.w.N.). Etwas anderes gilt, wenn die Behörde von vorneherein über einen Antrag nur für einen bestimmten
Zeitraum entschieden hat; dies kann sich aus dem Verfügungssatz des ablehnenden Bescheides und seiner Begründung einschließlich
des beigefügten Berechnungsbogens ergeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 7 AS 2130/14 -, juris Rn. 31; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41 Rn. 41). Eine solche Begrenzung folgt vorliegend aber weder aus dem ablehnenden Bescheid vom 17. April 2012 noch aus dem
Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012. Insbesondere beschränken diese die Ablehnung nicht auf die Zeit bis zum geplanten Ausbildungsende
am 1. August 2013. Sie nehmen zwar inhaltlich auf die Ausbildung des Klägers Bezug, stellen aber hinsichtlich des Entscheidungsinhalts
nicht auf deren voraussichtliche Dauer ab.
Eine Begrenzung des Streitgegenstands kann sich allerdings auch daraus ergeben, dass der Leistungsträger über einen Folgeantrag
entscheidet. Mit der Erteilung des neuen Bescheids endet in diesem Fall der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung
Wirkung entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R -, juris Rn. 13). Eine solche Begrenzung ergibt sich vorliegend aus dem Aufhebungs- und Änderungsbescheid vom 30. September
2013. Die vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen entfalten dagegen keine derartige Wirkung. Diese Bescheide
vom 22. Oktober 2012, 2. Januar und 18. Juli 2013 treffen keine eigene Entscheidung über einen Leistungsanspruch des Klägers,
sondern beschränken sich jeweils ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die vorläufige Umsetzung der sozialgerichtlichen
Eilentscheidungen. Dass der Beklagte sich in seinem Bescheid vom 18. Juli 2013 nur irrtümlich über den ... 2013 hinaus gebunden
sah, ändert nichts daran, dass er insoweit erkennbar keine eigene Entscheidung treffen wollte. Mit dem Bescheid vom 30. September
2013 hat der Beklagte dagegen eine eigene und endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. Oktober
2013 getroffen. Der Bescheid enthält nicht nur unter Ziffer 1 eine teilweise Aufhebung der (vorläufigen) Bewilligung vom 18.
Juli 2013, sondern unter Ziffer 2 in einem eigenständigen Verfügungssatz eine Leistungsgewährung ohne jeden Vorläufigkeitsvorbehalt.
b.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. §
54 Abs.
4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
c.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
aa.
Der Kläger war in diesem Zeitraum Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht; er war erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist schon aufgrund von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II anzunehmen. Nach dieser Vorschrift erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung über
einen Widerspruch im Feststellungsverfahren nach Satz 2 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Die Norm enthält insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung.
Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis
zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig.
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen
Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R -, juris Rn. 49 (jew. zu § 44a Satz 3 bzw. Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F.)). Damit fingiert § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als Leistungsvoraussetzung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2014
- L 19 AS 485/14 B ER -, juris Rn. 15; Blüggel, in: Eicher/Luik SGB II, 4. Auflage 2017, § 44a Rn. 66). Da der Beklagte zur fraglichen Zeit keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers geltend gemacht und dementsprechend
auch kein Feststellungsverfahren i.S.v. § 44a SGB II eingeleitet hat, kommt diese Fiktionswirkung zum Tragen.
Unabhängig davon war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Insoweit
sind sowohl der für den Rentenversicherungsträger tätig geworden Gutachter., der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
J., als auch der Ärztliche Prüfdienst des Rentenversicherungsträgers überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche
Einschränkung erst für einen Zeitraum ab Stellung des Rentenantrags (4. März 2014) festgestellt werden könne. Der ärztliche
Prüfdienst hatte zwar zunächst - abweichend vom Gutachten des Herrn J. - einen Leistungsfall bereits in der Kindheit des Klägers
angenommen; diese Einschätzung hat er aber im Widerspruchsverfahren revidiert. In der Tat sprechen die aufgrund des Rentenverfahrens
vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Werdegang des Klägers gegen einen seit der Kindheit durchgehend und unverändert
bestehenden Zustand der vollen Erwerbsminderung. Insoweit ist auf die Teilnahme des Klägers an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme und an Arbeitsgelegenheiten, die mit guten Noten abgeschlossene Berufsausbildung sowie die mittlerweile aufgenommene
Erwerbstätigkeit zu verweisen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum finden sich trotz eines zwischenzeitlichen Klinikaufenthalts
keine belastbaren Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II.
bb.
Es liegt kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II vor. Nach der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung
im Rahmen des BAföG oder der §§
51,
57 und
58 SGB III förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach Rechtsprechung des BSG ist insoweit entscheidend, ob die in Rede stehende Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Weder kommt es danach
auf die konkrete Person des Auszubildenden an, noch darauf, ob und ggf. welche Förderungsleistungen er erhält. Anknüpfungspunkt
für den Leistungsausschluss ist nach dessen Wortlaut allein die konkrete Ausbildung und deren abstrakte Förderungsfähigkeit.
Vom Leistungsausschluss erfasst sind deshalb auch behinderte Menschen, die eine im Rahmen der §§
51,
57 und
58 SGB III abstrakt förderungsfähige Ausbildung absolvieren, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche, ggf. besonderen Leistungen
sie für diese Ausbildung erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R -, juris Rn. 14; Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R -, juris Rn. 20). Eine ergänzende Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dahingehend, dass auch nach anderen Vorschriften förderungsfähige Ausbildungen erfasst werden, kommt wegen des Ausnahmecharakters
der Regelung nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R -, juris Rn. 15).
Der Antragsteller absolvierte keine nach den vorgenannten Vorschriften förderungsfähige Ausbildung. Bei seiner Ausbildung
handelte es sich nicht um eine schulische Ausbildung i.S.v. § 2 BAföG, sodass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz bestand. Sie war auch nicht nach den §§
51,
57,
58 SGB III förderungsfähig. Es handelte sich weder um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i.S.v. §
51 SGB III noch um eine Ausbildung, die i.S.v. §
58 SGB III (teilweise) im Ausland durchgeführt wurde, und es lag auch keine nach §
57 SGB III förderungsfähige Berufsausbildung vor.
Voraussetzung einer Förderung nach §
57 SGB III ist, dass eine Berufsausbildung in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem Seearbeitsgesetz (im streitgegenständlichen Zeitraum: Seemannsgesetz) staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Die Ausbildung des Klägers zum Autofachwerker erfolgte nicht in einem nach diesen Vorschriften staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.
Maßgebend sind vorliegend die Vorschriften der HwO (vgl. § 3 Abs. 3 BBiG). Staatlich anerkannte Ausbildungsberufe i.S.d. §
57 SGB III sind in diesem Bereich die nach § 25 HwO durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums staatlich anerkannten Ausbildungsberufe, für die eine Ausbildungsordnung
nach § 26 HwO erlassen worden ist (vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB II/SGB III, §
57 SGB III Rn. 9 (Dezember 2013); Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB III, 2014, §
57 Rn. 24; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III, 6. Auflage 2017, §
57 Rn. 17 f.). Gleichgestellt werden solche Ausbildungsberufe, für die das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung
nach §
27 SGB III eine Ausnahmeregelung geschaffen hat (vgl. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, a.a.O., §
57 Rn. 12; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., §
57 SGB III Rn. 29; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, a.a.O., §
57 Rn. 19; Hassel, in: Brand,
SGB III, 7. Auflage 2015, §
57 Rn. 3, Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, a.a.O., § 57 Rn. 19; BR-Drs. 550/96, S. 164 (zu § 60)). Ausbildungen,
die abweichend davon oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden, können dagegen nicht nach §
57 SGB III gefördert werden, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Regelungen zur Förderung behinderter Menschen (vgl. Karmanski,
in: Brand,
SGB III, 7. Auflage 2015, §
122 Rn. 3).
Der Beruf des Autofachwerkers ist vom zuständigen Bundesministerium weder als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf i.S.v.
§ 25 HwO noch als neuer Ausbildungsberuf i.S.v. § 27 HwO durch Rechtsverordnung anerkannt worden. Es handelt sich vielmehr um eine spezielle Ausbildung für behinderte Menschen i.S.v.
§ 42m HwO. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 42k HwO, wonach behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen (vgl. Lang, in: Leisner, HwO, 2016, § 42m Vor Rn. 1). Nach § 42m Abs. 1 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer "[f]ür behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt", Ausbildungsregelungen treffen (Absatz 1 Satz 1). Dies hat die Handwerkskammer
Magdeburg getan, als sie (auf Grundlage der Vorgängervorschriften §§ 41, 42b HwO a.F.) die Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher zum Autofachwerker vom 22. Oktober 1999 erlassen
hat. Dementsprechend ist der Beruf des Autofachwerkers auch nicht in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung gem. § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG geführten Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe geführt, sondern im davon gesondert geführten "Verzeichnis weiterer
Regelungen für die Berufsbildung" (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten
Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 25. Juni 2012, BAnz AT 31.07.2012 B7 und vom 22. Mai
2013, BAnz AT 13.06.2013 B16). Solche Ausbildungen orientieren sich lediglich an staatlich anerkannten Ausbildungsberufen,
münden jedoch nicht in diese (vgl. Jenak in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 122 Rn. 41.8 (Stand: 20. Juni 2017)). Dies kommt
auch in der hier einschlägigen Ausbildungsregelung der Handwerkskammer Magdeburg vom 22. Oktober 1999 zum Ausdruck: Danach
entscheidet die Handwerksammer im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung zum Autofachwerker auf die ordentliche Ausbildungszeit
angerechnet wird, wenn sie in einem Handwerksberuf der Anlage A zur HwO mit dem Ziel der Gesellenprüfung fortgesetzt wird (§ 2 Abs. 3). Die Ausbildung zum Autofachwerker mündet also nicht in einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern kann allenfalls
im Einzelfall auf eine dahingehende "ordentliche Ausbildungszeit" angerechnet werden.
Der Feststellung, dass es sich beim Beruf des Autofachwerkers nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt,
steht nicht entgegen, dass die Ausbildung des Klägers in das Ausbildungsverzeichnis bei der Handwerkskammer Magdeburg eingetragen
worden ist. In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil erwogen, dass sich aus der Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis für
die Gerichte bindend ergeben könnte, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliegt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 22. Januar 2014 - L 13 AS 140/11 -, juris Rn. 25). Dies wird aber der Bedeutung dieser Eintragung nicht gerecht. Die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses
in das Ausbildungsverzeichnis nach § 28 HwO ("Lehrlingsrolle") dient in erster Linie der Überwachung der Berufsausbildung, daneben der Beratung der Ausbilder und Auszubildenden
(vgl. Tillmanns, in: Thiel, HwO, 5. Auflage 2017, § 28 Rn. 3). Die Eintragung erfolgt, wenn der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung
entspricht, die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden
vorliegen und für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt wird (§ 29 Abs. 1 HwO).
Die Eintragung bzw. Nichteintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis entfaltet zwar
nach Rechtsprechung des BSG Bindungswirkung für Gerichte, andere Behörden und Dritte (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R -, juris Rn. 16). Diese Bindungswirkung bezieht sich aber nicht auf das Vorliegen eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs.
Das ergibt sich schon aus der gesetzlichen Systematik der HwO. Nach § 42m Abs. 2 HwO gilt für die besonderen Ausbildungen nach dieser Vorschrift § 42l Abs. 2 Satz 1 HwO entsprechend. Nach dieser Regelung ist der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen in die Lehrlingsrolle
einzutragen. § 42m Abs. 2 HwO schreibt also die Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis ausdrücklich für Fälle vor, in denen "eine Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt" (Absatz 1 Satz 1). Schon deshalb kann die Eintragung im Ausbildungsverzeichnis
keine Tatbestandswirkung hinsichtlich des Vorliegens eines anerkannten Ausbildungsberufs haben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss
vom 20. Oktober 2014 - L 4 AS 1070/14 B ER -, juris Rn. 36). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG. Die vom Gericht angenommene Tatbestandwirkung soll sich vielmehr "auf das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses" erstrecken;
gleichzeitig soll in der Eintragung die "Entscheidung darüber [liegen], ob eine Ausbildung der durch das BBiG [bzw. die HwO] vorgeschriebenen Form entspricht" (BSG, a.a.O.). Die Gerichte dürfen also nicht mehr die inhaltliche Einhaltung der Vorgaben der Ausbildungsordnung - etwa hinsichtlich
der Vergütung - prüfen (vgl. BSG, a.a.O., vgl. auch BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R -, juris Rn. 16). Über die staatliche Anerkennung als Ausbildungsberuf ist
damit aber nichts ausgesagt.
cc.
Der Beklagte ist für die begehrte Leistungsgewährung zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 36 Abs. 1 SGB II der Träger, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insoweit ist auf
die Legaldefinition des §
30 Abs.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil -
SGB I) zurückzugreifen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2011 - L 5 AS 92/07 -, juris Rn. 55). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für den Fall, dass der Betroffene sich an mehreren
Orten mehr als nur vorübergehend aufhält, wird teils auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse abgestellt; teils wird - zumindest
bei vergleichbaren persönlichen Beziehungen zu mehreren Orten - die Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Trägers
angenommen (vgl. Striebinger, in: Gagel, a.a.O., § 36 SGB II Rn. 8 f. (Stand: Dezember 2014); Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, a.a.O., § 36 Rn. 21; Böttiger, in: Eicher/Luik, a.a.O., § 36 Rn. 38).
Der Beklagte ist vorliegend nicht nur zuerst mit der Sache befasst gewesen. In seinem Zuständigkeitsbereich lag auch während
des streitgegenständlichen Zeitraums der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers. Dieser hielt sich zwar zu den Ausbildungszeiten
im Wohnheim in S. auf. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er aber unverändert in G ... Seine dortige Wohnung war sein einziger
stets verfügbarer Rückzugsort. Auf diesen war er insbesondere während der Schließzeiten des Wohnheims (jedes zweite Wochenende
und während der unterrichts- und arbeitsfreien Zeit der Ferien) angewiesen; darüber hinaus nach seinem Vorbringen auch dann,
wenn er wegen mehrtägiger Erkrankungen das Wohnheim verlassen musste. Vor allem aber bildete G. nach wie vor den Mittelpunkt
seiner sozialen Beziehungen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass sich dort
sein Freundeskreis befand und dass er sich deshalb bewusst entschieden habe, nicht nach S. umzuziehen. Auch seine Post bekam
er weiter nach G., und dort blieb er auch mit seinem Erstwohnsitz gemeldet.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG.
4.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG). Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II i.V.m. §
57 Abs.
1 SGB III zu stellen sind, wird in der Rechtsprechung erkennbar uneinheitlich gehandhabt (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., Rn. 18 zum Beruf des Malerfachwerkers). § 7 Abs. 5 SGB II ist zwar zum 1. August 2016 geändert worden; die frühere Fassung ist aber noch für eine große Zahl von bei den Gerichten
anhängigen Verfahren von Bedeutung.