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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2017 - 5 AS 414/16
Betriebskostenguthaben; Anrechnung; Zeitraum
1. Betriebskostenguthaben sind gemäß § 22 Abs 3 SB II aF mit ihrem vollen Betrag auf die KdU anzurechnen, auch wenn im Abrechnungszeitraum Teile der Unterkunftskosten aus der Regelleistung aufgebracht wurden.
2. Eine gleichmäßige Verteilung des Betriebskostenguthabens auf 6 Monate ist unzulässig, weil diese nur auf die KdU angerechnet werden und die Regelleistung verbleibt (aA: Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Schreiben vom 4. Februar 2013).
Normenkette:
SGB II a.F. § 22 Abs. 3
,
SGB II § 11 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Magdeburg 10.06.2016 S 15 AS 3053/13
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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