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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2015 - 5 AS 629/15
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente Gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung Ermessensfehlgebrauch oder -ausfall Fehlen einer ordnungsgemäßen Ermittlung der notwendigen Tatsachengrundlagen Anforderungen an die Ermessensausübung im Hinblick auf die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente
1. Es muss Ermessen ausgeübt werden hinsichtlich der Aufforderung nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beanspruchen, sowie hinsichtlich einer ersatzweisen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II. Das heißt, sowohl die Stellung eines Antrags auf vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, stehen im Ermessen des Leistungsträgers.
2. Auf jeden Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung im Hinblick auf die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente die richtige Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. Eine Ermessenausübung auf fehlerhafter Tatsachenbasis ist in der Regel ermessenfehlerhaft.
Normenkette:
SGB II § 12a S. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 2
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGB II § 39 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 13 Abs. 2
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 2 Abs. 1
,
SGB II § 3 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 65 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.08.2015 S 24 AS 2381/15 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: