Zu den Anforderungen an einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt - Eingliederungsvereinbarung; Eingliederungsvereinbarung
durch Verwaltungsakt; Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen die Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Verwaltungsakt.
Die 1965 geborene Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter eines am ... 2005 geborenen Sohnes. Sie bezieht laufend von
dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 19. August 2013 sprach die Antragstellerin beim Antragsgegner vor. Gegenstand des Gepräches war die Zuweisung der Antragstellerin
zu einem ESF-Projekt "Familie" ab dem 1. September 2013. Nach dem hierüber angefertigten Gesprächsvermerk der zuständigen
Arbeitsvermittlerin des Antragsgegners seien bereits zwei Gespräche mit der Antragstellerin beim Maßnahmeträger geführt worden.
Hierzu habe die Antragstellerin angegeben, dass ihr durch den Träger keine Möglichkeiten aufgezeigt worden seien, sie zu unterstützen.
Ihr fehle für die Absolvierung der angestrebten Erzieherprüfung eine zwölfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Ohne den Abschluss als Erzieherin bestehe nicht die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung in einer kommunalen Kindertageseinrichtung,
ggf. nur bei einem freien Träger. Sie habe vom Maßnahmeträger die Kontaktdaten der Einrichtung "K. S." erhalten, sehe jedoch
für sich keinen Sinn in dem angebotenen Projekt. Die Arbeitsvermittlerin habe daraufhin darauf hingewiesen, dass über eine
Neuorientierung nachgedacht werden müsse, sofern auch keine Möglichkeit der Einstellung in einem freien Kindergarten bestehe.
Dies sei ebenfalls durch das angebotene Projekt möglich. Dieses sei sinnvoll, um die Antragstellerin bei den individuellen
Problemlagen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme zu unterstützen. Das Projekt solle insbesondere dazu beitragen, Möglichkeiten
für Alleinerziehende aufzuzeigen, den Arbeits- und Lebensalltag mit Kind zu organisieren sowie bestehende Vermittlungshemmnisse
zu verbessern, um eine Wiedereingliederung auf dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zu ermöglichen. Dem Hilfebedürftigen selbst
werde die Chance gegeben, seine individuellen Defizite sowie sein Selbstbild besser evaluieren zu können und im Austausch
mit anderen Teilnehmer/innen zu stehen (z.B. zu Erziehungsfragen, Fragen der Berufsplanung oder Kinderbetreuung etc.). Die
Antragstellerin habe daraufhin angegeben, sie sei nur bereit, an dem Projekt teilzunehmen, sofern sie dazu gezwungen werde.
Sie wolle sich heute nicht entscheiden und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Ihr stünden drei Tage Bedenkzeit
zu. Seitens der Arbeitsvermittlerin sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie bereits längere Zeit Bedenkzeit
gehabt habe, da bereits zwei Gespräche mit dem Maßnahmeträger geführt worden seien und weitere "Bedenkzeit" bis zum Beginn
des Projektes nicht eingeräumt werden könne. Zudem sei die Antragstellerin u.a. auf die Möglichkeit, die Eingliederungsvereinbarung
sowie die Anlage hierzu per Verwaltungsakt zu erlassen, hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 19. August 2013 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin einen mit der Überschrift "Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" versehenen Bescheid mit gleichem Datum. In dem Anschreiben wurde
unter anderem ausgeführt, dass seitens der Antragstellerin der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verweigert worden
und diese somit nicht zustande gekommen sei. Daher werde ihr die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit Gültigkeit
vom 19. August 2013 bis 18. Februar 2014 sowie die Anlage der Eingliederungsvereinbarung vom 19. August 2013 übersandt. Der
beigefügte Bescheid hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau T.,
eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über
die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um ihre beruflichen Integrationschancen
möglichst kurzfristig zu verbessern, werden nachfolgende Inhalte nach § 15 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Verwaltungsakt erlassen.
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom 19.08.2013 bis 18.02.2014 soweit nichts anderes vereinbart wird.
Leistungen und Pflichten der Vertragsparteien
S. T. ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen
aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten und an allen zumutbaren Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken.
1. Ihr Träger für Grundsicherung
- Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
- Er fördert auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzung und Notwendigkeit die Anbahnung oder Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung durch Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §
44 SGB III. Für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sind folgende Leistungen nach gesonderter Prüfung möglich: Bewerbungskosten
(pauschal 4,- EUR pro schriftliche Bewerbung, max. 260,- EUR im Kalenderjahr), Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen (nicht
für private Arbeitsvermittlung), Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel, Nachweise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige
Kosten.
2.Ihre Bemühungen
- Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt von Vermittlungsvorschlägen, die Sie vom Jobcenter
A. S. bekommen.
- Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung
- monatlich mindestens 2 Bewerbungsbemühungen um Beschäftigungsverhältnisse.
- Bitte weisen Sie Ihre Bemühungen bei jeder Einladung zum Beratungsgespräch in schriftlicher Form nach (zum Beispiel Eingangsbestätigung
der Bewerbung, Absagen)."
Der Bescheid schloss mit einer Rechtsfolgen- sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung ab.
Beigefügt war eine "Anlage zur Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" mit Datum vom 19. August 2013. Hierin heißt
es:
"Zielvereinbarungen
Teilnahme: ESF - Maßnahme Familie - Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration - lernen in einer neuen Umgebung in der Institut
für Berufliche Bildung AG in S. vom 01.09.2013 - 28.02.2014.
1. Ihr Träger für Grundsicherung
Er bietet Ihnen zur individuellen Förderung und Unterstützung ein Projekt für Alleinerziehende zur Vermittlung in Arbeit bzw.
Ausbildung an: ESF - Maßnahme Familie - Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration - lernen in einer neuen Umgebung in der Institut
für Berufliche Bildung AG in S. vom 01.09.2013 - 28.02.2014 an.
2. Ihre Bemühungen
Sie nehmen an folgendem Projekt für Alleinerziehende zur Vermittlung in Arbeit bzw. Ausbildung regelmäßig teil: E. - Maßnahme
Familie - Für Arbeit, Mitbestimmung, Integration - lernen in einer neuen Umgebung in der Institut für Berufliche Bildung in
S. vom 01.09.2013 - 28.02.2014.
Zu ihren Mitwirkungspflichten zählen hierbei:
- Einhaltung der mit dem Träger vereinbarten Termine
- Aktive Mitarbeit bei Bemühungen, ihr Potenzial in Bezug auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu nutzen.
- Aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen.
Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeitsangeboten durch den Dritten. Der Dritte ist verpflichtet, den Bewerbern nur zumutbare
Angebote zu unterbreiten.
-Aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
Bei Nichtteilnahme bzw. Abbruch ohne wichtigen Grund treten Sanktionen ein.
Sie sind verpflichtet bei den für Sie durch das Jobcenter vorgesehenen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit bzw. zur Verbesserung
der Integrationsfähigkeit mitzuwirken und regelmäßig teilzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 31 SGB II kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, wenn Sie sich weigern, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren
Maßnahmen nachzukommen".
Gegen den Bescheid vom 19. August 2013 erhob die Antragstellerin am 1. September 2013 Widerspruch, den der Antragsgegner mit
Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 als unbegründet zurückwies. Die Antragstellerin habe sich am 19. August 2013 geweigert,
die besprochene Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die auserbetene Bedenkzeit zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung
habe sich ausschließlich auf die darin vereinbarte Teilnahme an dem E.-Projekt "F." bezogen. Die beabsichtigte Zuweisung zu
diesem Projekt sei ihr bereits seit längerer Zeit bekannt gewesen. Sie habe bereits mehrfach Gespräche mit dem Ansprechpartner
bei dem Bildungsträger geführt. Eine weitere Bedenkzeit sei somit aus Sicht der Arbeitsvermittlerin nicht angezeigt gewesen.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 3335/13 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.
Bereits am 22. September 2013 hat die Antragstellerin das Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und neben der Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2013 auch die eines Sanktionsbescheides
vom 18. September 2013 begehrt. Letzterer wurde aufgrund der Tatsache erlassen, dass die Antragstellerin die angebotene Maßnahme
nicht angetreten hatte. Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung
verweigert habe. Vielmehr habe sie sich nur Bedenkzeit ausgebeten. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt
sei aber erst zu erlassen, wenn der Leistungsberechtigte den Abschluss derselben verweigere. Zudem sei Voraussetzung für den
Abschluss der Eingliederungsvereinbarung, dass dem Hilfebedürftigen eine solche in schriftlicher Form vorgelegt werde. Sie
sei bei dem Gespräch am 19. August 2013 lediglich um eine mündliche Bestätigung der Eingliederungsvereinbarung gebeten worden.
Diese habe dann postalisch übersandt werden sollen. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stelle einen
Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Grundlage jeder Vereinbarung sei, dass sie freiwillig und einvernehmlich getroffen werde.
Der Antragsgegner versuche jedoch, ihr über einen Verwaltungsakt eine Eingliederungsvereinbarung aufzuzwingen. Der Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung könne darüber hinaus nur dann verlangt werden, wenn diese für den Leistungsberechtigten einen
wirklichen Nutzen habe. Fehle dieses Erfordernis, müsse eine solche generell nicht unterzeichnet werden. Zudem müssten nach
den Fachlichen Hinweisen zu § 15 SGB II vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zwingend ein Profiling, eine Chancen-Risiko-Abwägung und eine Feststellung des
beruflichen Standorts des Hilfebedürftigen durchgeführt werden. Ein solches Gespräch habe zwischen ihr und der Arbeitsvermittlerin
des Antragsgegners nicht stattgefunden. Sie strebe eine Tätigkeit als Erzieherin an. Sie müsse, um zur Prüfung als staatlich
anerkannte Erzieherin zugelassen zu werden, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Vorbereitungskurses im März 2012
eine mindestens einjährige Praxiszeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nachweisen. Nach Ablauf dieser Frist verliere
der Vorbereitungskurs, der durch einen Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von knapp 10.000 EUR finanziert
worden sei, seine Gültigkeit. Das Praktikum, welches sie im Rahmen der Maßnahme in der Einrichtung "K. S." hätte absolvieren
können, hätte sich auf einen 14-tägigen Zeitraum bezogen, sei für sie also hinsichtlich ihrer angestrebten Tätigkeit als Erzieherin
nicht von Nutzen. Sie würde sechs Monate Zeit verlieren bei einer Maßnahme, welche noch nicht einmal eine pädagogische Ausrichtung
habe. Darüber hinaus sei es verfassungswidrig, Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat u.a. vorgetragen, dass die alleinerziehende Antragstellerin eine Tätigkeit als Erzieherin anstrebe.
Für den Erwerb eines dafür erforderlichen staatlichen Abschlusses bedürfe es jedoch einer zwölfmonatigen einschlägigen Beschäftigung
bzw. eines Praktikums. Am 19. August 2013 habe im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit ihrer Vermittlerin eine Eingliederungsvereinbarung
abgeschlossen werden sollen. Diese habe u.a. als Zielvereinbarung eine Teilnahme an einer vom Europäischen Sozialfonds (ESS)
geförderten sechsmonatigen Maßnahme zur Integration von Alleinerziehenden in den Arbeitsmarkt beinhaltet. Hierbei würden insbesondere
alleinerziehenden Personen über Gruppen oder Einzelarbeit und auch über verschiedene Praktika Wege zu einer raschen Eingliederung
in den Arbeitsmarkt aufgezeigt. Schon vor dem 19. August 2013 hätten zwei Informationsgespräche zwischen der Antragstellerin
und dem Mitarbeiter des Bildungsträgers - IBB Institut für Berufliche Bildung AG S. - Herrn A. stattgefunden. Im Rahmen dessen
seien bereits die Vorteile einer Teilnahme an der Maßnahme offensichtlich geworden, da der Antragstellerin unter anderem die
Kontaktdaten zur Einrichtung "K. S." für die Absolvierung eines Praktikums benannt worden seien. Dieses Praktikum hätte auch
auf die für ihren Abschluss erforderliche zwölfmonatige Beschäftigungszeit angerechnet werden können. Die Antragstellerin
habe jedoch sowohl in Gesprächen mit Herrn A. als auch mit der Arbeitsvermittlerin deutlich gemacht, dass sie diese Maßnahme
für sie als ungeeignet ansehe. Insoweit sei sie nicht bereit gewesen, die mit der vorgenannten Zielvereinbarung versehene
Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Sie habe sich Bedenkzeit auserbeten. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls,
der bereits im Vorfeld gemachten Äußerungen der Antragstellerin und im Hinblick auf das Anliegen, arbeitsfähige Arbeitslose
wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, habe sich die zuständige Arbeitsvermittlerin auch aufgrund des zeitnahen Beginns
der Maßnahme zum 1. September 2013 für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II entschieden. Für die Antragstellerin sei durch diese Verfahrensweise jedenfalls kein Rechtsverlust eingetreten. Grund für
die Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am 19. August 2013 sei nicht gewesen, dass das Angebot zum Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung nicht in schriftlicher Form erfolgte, sondern die von der Antragstellerin geforderte Bedenkzeit.
Insoweit sei für dieses Verfahren die Form der Vorlage des Angebotes zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung unmaßgeblich.
Die Praktika bei dem Verein "K. S. e.V." seien nach Angaben des Maßnahmeträgers auf vier bis sechs Wochen ausgelegt. Es habe
auch bereits eine Zusage des Vereins für die Antragstellerin bezüglich der Durchführung eines Praktikums gegeben.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 18. September 2013 angeordnet, den Antrag jedoch
im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der teilweisen Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erweise
sich der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 19. August 2013 als nicht offensichtlich rechtswidrig.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II könne der Leistungsträger anstelle der Eingliederungsvereinbarung auch einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Es handele
sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dabei um gleichberechtigte Wege, die dem Leistungsträger zur Verfügung stünden.
Ihm stehe die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn dies als der besser geeignete Weg erscheine,
da der Leistungsträger aufgrund seiner Sach- und Personenkenntnis am besten beurteilen könne, welcher Weg am ehesten einen
raschen Eingliederungserfolg verspreche. Der Hilfebedürftige erleide allein dadurch keinen Rechtsverlust, da die Entscheidung
für einen der beiden Wege keinen Einfluss auf den Anspruch auf die für ihn in Betracht kommenden Eingliederungsleistungen
habe. Vorliegend sei es wahrscheinlich, dass der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung den Erlass des ersetzenden
Verwaltungsaktes zu recht als den besser geeigneten Weg angesehen habe. Diese ergebe sich bereits aus dem Vermerk über das
persönliche Gespräch des Antragsgegners mit der Antragstellerin vom 19. August 2013, wonach bereits im Vorfeld Gespräche über
diese Maßnahme, deren Vorteile und baldigen Beginn geführt worden seien. Die Antragstellerin habe bereits keinen Anspruch
auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln über eine solche Eingliederungsvereinbarung,
so dass auch kein Anspruch auf schriftliche Vorlage der Eingliederungsvereinbarung bestehe. Auch die von der Antragstellerin
abverlangten Eigenbemühungen begegneten keinen Bedenken. Dies gelte auch für die Teilnahme an der Maßnahme "Familie - für
Arbeit, Mitbestimmung, Integration - lernen in einer neuen Umgebung". Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass diese Maßnahme
eine der Antragstellerin entsprechende Förderung und Integration in den Arbeitsmarkt erreichen werde, und dies auch unter
dem Aspekt der künftigen Tätigkeit als Erzieherin und Lebenssituation der Antragstellerin als allein erziehender Mutter gerecht
werde. Auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Maßnahme bestünden keine Bedenken.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 19. November 2013 Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig
einen Befangenheitsantrag gegen die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Richterin S. gestellt. Zur Begründung ihrer
Beschwerde wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg am 28. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 anzuordnen sowie
ihr Ablehnungsbesuch gegen die Richterin S. für begründet zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf den Beschluss des SG vom 28. Oktober 2013.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte
des Antragsgegners ergänzend verwiesen.
II.
A.
Die nach §
173 Sozialgerichtgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes. Streitgegenstand
ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass mangels Anwendbarkeit des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der Hauptsache die Berufung ohne Weiteres zulässig wäre.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013, mit dem die Eingliederungsvereinbarung
ersetzt wurde, war nicht anzuordnen, da er sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 19. August 2013 ist statthaft. Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt keine aufschiebende
Wirkung, da dieser Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Soweit die Antragstellerin
vorträgt, die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II sei per se verfassungswidrig, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber ist befugt, Ausnahmen vom Grundsatz
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren. Im Hinblick auf Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz (
GG) reicht die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung
zu erlangen, aus (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, 15. Juni 1989, 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244 (252)). §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG gewährleistet dem Betroffenen diese Möglichkeit gerade auch im Hinblick auf § 39 Nr. 1 2. Alt. SGB II in hinreichender Weise (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 - juris).
Das Rechtsschutzbegehren ist jedoch nicht begründet.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage
sieht §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum
SGG, 10. Aufl., §
86b Rn. 12). Nach §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber
in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der
Antragsgegner von der ihm nach §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das
Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die
konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu §
80 Abs.
2 Nr.
3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu §
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG ist). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung
zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt
Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende
Ausnahme bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 9. Aufl, §
86b Rn. 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt,
wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung
ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten
nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens
und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mit berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller aaO. Rn. 12c).
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Es überwiegt daher das mit der gesetzlichen Regelung
regelmäßig zu bevorzugende Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragstellerin
an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Rechtsgrundlage des Bescheids vom 19. August 2013 ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, soweit eine Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande kommt, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Die Eingliederungsvereinbarung
per Verwaltungsakt war danach im vorliegenden Fall zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und das Vorgehen des Grundsicherungsträgers steuern soll, wobei
dieser selbst entscheiden kann, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
wählt, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleidet. Nach dieser Auffassung steht dem
Grundsicherungsträger die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes schon dann zu, wenn ihm dies als der besser geeignete
Weg erscheint (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 13/09 R, - juris). Nach anderer Auffassung besteht ein Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen
geschlossene Vereinbarung vor einer hoheitlichen Maßnahme des Erlasses der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt
(so BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS195/11 R, - juris). Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II sprächen danach eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht komme, wenn
der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen, oder
wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen,
was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, aaO.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hat in dem Eingliederungsverwaltungsakt
vom 19. August 2013 erklärt, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Antragsteller nicht zustande gekommen
sei und als Folge hieraus der Eingliederungsverwaltungsakt erlassen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereit
gewesen wäre, eine Eingliederungsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt zu unterschreiben, sind angesichts des Vortrages in
der Antrags- und Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Antragstellerin sich Bedenkzeit ausgebeten hat.
Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt des Gesprächsvermerkes sowie des Vorbringens der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren,
dass sie gerade nicht eine Eigliederungsvereinbarung abschließen wollte, die die Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" zum
Gegenstand hatte. Der Antragsgegner hat am 19. August 2013 den Versuch unternommen, mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen. Dies ergibt sich aus dem Gesprächsvermerk vom 2. September 2013 und wird auch von der Antragstellerin nicht
in Abrede gestellt. Anlässlich dieses Gespräches kam eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Dies aus dem Grund, dass
Inhalt der Eingliederungsvereinbarung insbesondere die Teilnahme an der ab dem 1. September 2013 beginnenden E.-Maßnahme "Familie"
sein sollte. Diese war Inhalt des Gesprächs am 19. August 2013 und auch schon zweier Vorgespräche beim Maßnahmeträger. Gerade
mit der Teilnahme an diesem Projekt war die Antragstellerin offensichtlich nicht einverstanden. Insbesondere hat sie zum Ausdruck
gebracht, sie werde (nur) am Projekt teilnehmen, sofern sie dazu gezwungen werde. Das Vorgehen des Antragsgegners, die Eingliederungsvereinbarung
durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. August 2013 zu ersetzen, begegnet daher keinen Bedenken. Das Verhalten der
Antragstellerin war dahingehend auszulegen, dass aufgrund des aufgetretenen Dissens über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung
von einem freiwilligen Vertragsabschluss nicht mehr auszugehen sein konnte. Bei dieser Sachlage war der Antragstellerin auch
keine weitere Bedenkzeit mehr einzuräumen, hatte sie doch bereits zwei Vorgespräche bei dem Maßnahmeträger über das Projekt
geführt und war nochmals im Rahmen des Gespräches mit dem Arbeitsvermittlerin am 19. August 2013 über den Inhalt und Nutzen
der Maßnahme aufgeklärt worden. Darüber hinaus war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme zeitnah, d.h. bereits
zum 1. September 2013 beginnen sollte.
Soweit die Antragstellerin moniert, der Antragsgegner habe ihr die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nicht in schriftlicher
Form vorgelegt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Gesprächsvermerk hat sie angegeben, dass sie die Eingliederungsvereinbarung
an diesem Tag nicht unterschreiben wolle. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob eine Vereinbarung in schriftlicher
Form vorlag oder nicht, zumal ihr der Gegenstand derselben bereits bekannt war, nämlich die Zuweisung zu der Maßnahme. Zudem
konnte eine Eingliederungsvereinbarung in schriftlicher Form gar nicht erstellt werden, wenn über die festzulegenden Inhalte
bereits keine Einigung erzielt werden konnte. Dies war im Hinblick auf die Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" der Fall.
Der Antragsgegner hat auch nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - überraschend am gleichen Tag den streitgegenständlichen
Eingliederungsverwaltungsakt erlassen. Vielmehr wurde sie von der zuständigen Arbeitsvermittlerin ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine solche Bedenkzeit u.a. aufgrund des Beginns des Projektes am 1. September 2013 nicht eingeräumt werden könne. Die
Antragstellerin wurde nach dem Gesprächsvermerk über die Möglichkeit der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ausdrücklich
hingewiesen.
Dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht auch nicht entgegen, dass vorher - wie die Antragstellerin zumindest
vorträgt - ein sog. Profiling (oder eine Potenzialanalyse - vgl. nunmehr §
37 Abs.
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (
SGB III) in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) nicht stattgefunden habe. § 15 SGB II sieht in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die für die Eingliederung der leistungsberechtigten Person erforderlichen Leistungen vereinbart werden.
Was die in diesem Kontext "erforderlichen" Leistungen sind, lässt sich regelmäßig nur dann feststellen, wenn sich der Leistungsträger
ein Bild über die Situation des Leistungsberechtigten gemacht hat. Dies setzt zumindest eine an den Grundsätzen des § 3 SGB II orientierte Ermittlung der beruflichen und persönlichen Merkmale des Leistungsberechtigten im Rahmen einer Anamnese voraus.
Der Gesetzgeber legt den Träger jedoch nicht auf die bisher unklare Methode des Profiling (oder Potenzialanalyse) oder etwa
eine gesonderte Maßnahme der Eignungsfeststellung fest (vgl. Berlit in LPK SGB II, 5. Aufl., § 15 Rnr. 17). Dass sich die Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung und entsprechend eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes
allein aus dem unterlassenen Profiling o.ä. ergibt, d.h. dass ein solches zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung ist (so aber: Fuchsloch in Gagel, Grundsicherung und Arbeitsförderung, § 15 SGB II RdNr. 30; SG L., Urteil vom 19. Februar 2007, S 19 AS 392/06, - zitiert nach juris), lässt sich den gesetzlichen Regelungen und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zur Klarstellung
sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den "Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II" nicht um Regelungen mit Normcharakter, sondern lediglich um interne Hinweise und damit um reines Verwaltungsbinnenrecht
handelt, welches die Gerichte nicht bindet. Letztendlich hat sich der Antragsgegner offensichtlich mit den beruflichen und
persönlichen Merkmalen der Antragstellerin befasst, was auch die Auswahl der Maßnahme belegt, die für Alleinerziehende konzipiert
war und in deren Rahmen die Antragstellerin im Hinblick auf den angestrebten Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin
ein Praktikum in einer Kindertagesstätte absolvieren sollte.
Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid auch zulässige Regelungen getroffen.
Der Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheids richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere
die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen
Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen,
welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen
müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen
haben.
Grundsätzlich muss eine Eingliederungsvereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhalten soll. Ferner sind die dem Hilfebedürftigen
obliegenden Eigenbemühungen in Intensität und Quantität sowie der Form des Nachweises zu regeln. Als vereinbarungsfähige Leistungen
zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (Urteil des erkennenden
Senats vom 18. April 2013, L 5 AS 91/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010, L 3 AS 4018/09, beide juris). Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die
dieser nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Hierbei ist jedoch zu beachten,
dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten
überblickt werden kann. Daher dürfen die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner formuliert werden. Dies ist auch nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II so vorgesehen.
Die im Bescheid vom 19. August 2013 enthaltenen Regelungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner verpflichtete sich in dem streitigen Bescheid allgemein, der Antragstellerin geeignete Stellenangebote vorzulegen
und auf vorherige Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen und Notwendigkeit die Anbahnung und Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung durch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zu fördern, konkret durch Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen,
Kosten für Mobilität, Arbeitsmittel, Nachweise, Unterstützung der Persönlichkeit und sonstige Kosten. Da der Antragsgegner
zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblicken
konnte, war es ausreichend, die Förderungsmaßnahmen - wie hier - zunächst allgemein zu formulieren. Er hat insoweit auch insgesamt
Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und keine Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§
45,
46 SGB III).
Auch die im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen konkreten Vorgaben gegenüber der Antragstellerin begegnen keinen rechtlichen
Bedenken.
Deren Verpflichtung, innerhalb eines Monats mindestens zwei Bewerbungen um Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen, darf auch
in einer Eingliederungsvereinbarung zulässigerweise enthalten sein. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen
der Beschäftigungssuche nach dem
SGB III Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 18/05 R (29)), ist diese Verpflichtung der Antragstellerin nicht zu beanstanden (vgl.
Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 2014, L 5 AS 78/12). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Danach muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die hier konkret gefasste Gegenleistung der Bewerbungsbemühungen
ist verhältnismäßig. Soweit von der Antragstellerin in dem angefochtenen Verwaltungsakt verlangt wird, über ihre Bewerbungen
Nachweise zu erbringen, ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen, welche Bemühungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte
in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss, und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen
hat. Zumutbar ist auch die Vorgabe, sich innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben.
Soweit der angefochtene Bescheid auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der E.-Maßnahme "Familie" enthält
ist schon fraglich, ob sich diese Regelung nicht schon durch Zeitablauf erledigt hat, so dass für die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung bezüglich dieses Regelungsgegenstandes bereits kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Denn die Antragstellerin hat
die Maßnahme nicht angetreten. Die aus diesem Grund verhängte Sanktion ist bereits mit dem angefochtenen Beschluss des SG suspendiert worden. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der E.- Maßnahme "Familie", deren Beginn
im Übrigen in dem hier angefochtenen Bescheid (bzw. in der Anlage hierzu) korrekt mit dem 1. September 2013 angegeben ist,
der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hierbei ist auch die grundsätzliche Aussage in
§ 2 Abs. 1 S. 2 SGB II zu berücksichtigen, nach der eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung
mitwirken muss. Es ist nicht erkennbar, dass diese Maßnahme, welche die Integration von alleinerziehenden Eltern, zu deren
Personenkreis die Antragstellerin gehört, in den Arbeitsmarkt fördern sollte, nicht zumutbar und geeignet war. Allein der
Umstand, dass die Antragstellerin keinen Sinn in dieser Maßnahme gesehen hat, weil es ihr in erster Linie darum ging, ein
zwölfmonatiges Berufspraktikum für ihren Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin zu absolvieren, führt nicht zur Unzumutbarkeit
oder Ungeeignetheit der Maßnahme. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Rahmen der E.-Maßnahme "Familie" die Möglichkeit
gehabt hätte, in der Kindertagesstätte "K. S." nach Angaben des Antragsgegners und des Maßnahmeträgers ein vier- bis sechswöchiges
Praktikum zu absolvieren, ist nicht erkennbar. Es wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass ihr in dem Zeitraum
ab dem 1. September 2013 ein (anderweitiger) Platz für die Durchführung des erwünschten Berufspraktikums konkret zur Verfügung
gestanden hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin selber vorgetragen, sie habe nach Beendigung der schulischen Ausbildungsphase
im März 2012 drei Jahre Zeit, um das Berufspraktikum zu absolvieren. Dies zugrunde gelegt wäre auch noch nach Ablauf der Maßnahme
am 28. Februar 2014 hinreichend Zeit geblieben, um die Voraussetzungen für den angestrebten Berufsabschluss zu erfüllen.
Auf der Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner zutreffend kein Ermessen ausgeübt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn - wie hier - eine
Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und nur
dann ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die Eingliederungsvereinbarung soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB für sechs
Monate geschlossen werden. Eine Ermessensausübung ist lediglich dann erforderlich, wenn die Geltungsdauer mehr als sechs Monate
betragen soll (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 195/11 R (20)). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Eingliederungsvereinbarung nur für den Regelzeitraum von sechs Monaten
abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte
dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Daraus, dass der Zeitraum, den der Antragsgegner im angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt hat, offensichtlich bereits vor
Bekanntgabe des Bescheids an die Antragstellerin begann, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur im Hinblick
auf die Tage vor Zugang und damit vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts ableiten. Die genannten Regelungen gelten damit erst
nach Zugang des Bescheides bei der Antragstellerin. Diese hat am 1. September 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.
August 2013 eingelegt, so dass ihr spätestens an diesem Tage der Bescheid zugegangen sein muss. Eine Suspendierung des angefochtenen
Bescheids für den Zeitraum vom 19. August 2013 bis (spätestens) 1. September 2013 scheitert bereits daran, dass dieser Zeitraum
bereits vor Erhebung des Eilantrages beim SG abgelaufen war und für die nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung alleine für diesen Zeitraum kein Rechtsschutzbedürfnis
besteht (vgl. hierzu: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 5. Januar 2012, L 5 AS 383/11 B ER und vom 23. August 2011, L 5 AS 435/10 B ER, - juris).
Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich.
Dieser entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat geht auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aus. Soweit die Antragstellerin meint, die Ersetzung
der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt widerspreche der Vertragsfreiheit, so ist anzumerken, dass der Leistungsberechtigte
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II zwar verpflichtet ist, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Gleichwohl wurde diesem Kontrahierungszwang zwischenzeitlich
die Spitze genommen, weil der Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung als solcher seit der ab dem 1. April 2011 geltenden
Rechtslage nicht mehr zur Leistungsabsenkung führt.
B.
Das ausdrücklich an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin
S. ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 6. November 2012, B 12 SF 12/12 S, - juris). Nach §
60 Abs.
1 SGG i.V.m. §
44 Abs.
1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung, §
60 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
45 Abs.
1 ZPO. Die Zuständigkeit des Gerichts aus §
60 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
44 Abs.
1 ZPO steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der Antrag der Antragstellerin ist damit bereits unzulässig, so dass eine Entscheidung
in der Sache nicht zu ergehen hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).