Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 - 5 R 290/16
Übergangsgeld für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Berechnung des Regelentgelts Bemessungszeitraum Aktuell bestehendes Beschäftigungsverhältnis
1. Für die Berechnung des Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde.
2. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt; ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.
3. Für die Grundsätze der Vorschrift des § 47 SGB IX kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 47 SGB V zurückgegriffen werden, weil die Vorschriften wort- und inhaltsgleich sind. § 47 SGB IX übernahm nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend die bereits geltenden Regelungen des Sechsten und Siebten Buches (§§ 21 SGB VI, 47 SGB VII i.V.m. § 47 SGB V) über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld.
4. Für das Krankengeld hat das BSG im Urteil vom 30. Mai 2006 (B 1 KR 19/05 R) ausgeführt, es diene der wirtschaftlichen Sicherstellung und biete Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgehe.
5. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes komme es für die Bemessung allein auf das aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnis an; es solle sichergestellt werden, dass das Krankengeld das jeweils "aktuelle" Lohnniveau des Versicherten widerspiegele.
Normenkette:
SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IX § 47 Abs. 1 S. 1-3
,
Vorinstanzen: SG Magdeburg 15.06.2016 S 6 R 741/15
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: