LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2005 - 8 B 2/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Aufgabe der Eingliederungshilfe, Milderung der Folgen einer Behinderung durch Besserung des seelischen
Zustandes
Die Achtung vor der Subjektivität und Würde des behinderten Menschen gebietet es, eine Milderung der Folgen einer Behinderung
bereits dann anzunehmen, wenn durch eine Maßnahme nicht nur Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen, sondern auch
des seelischen Zustandes des behinderten Menschen gebessert und dadurch die mit der Behinderung verbundene "Bürde" für ihn
gemindert werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1 § 53 Abs. 3 S. 2 § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 28.06.2005 S 13 SO 118/05 ER