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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2011 - 10 KR 32/11
Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten und Verabreichen von Medikamenten bei Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe kann grundsätzlich ein geeigneter Ort zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V sein, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht bereits ein Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (§ 1 Abs 6 Satz 1 Krankenpflege-RL).
2. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, die zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege grundsätzlich nicht verpflichtet ist, kann ihren Heimbewohnern gegenüber aus dem Heimvertrag dennoch die Herrichtung und Verabreichung von Medikamenten schulden.
3. Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung gehört regelmäßig zu der von Einrichtungen der Eingliederungshilfe geschuldeten Unterstützung bei den lebenspraktischen Verrichtungen, jedenfalls soweit die Einrichtung nach ihrer Konzeption und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung zur Erbringung dieser Hilfe in der Lage ist.
4. Die Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch die gesetzliche Krankversicherung ist nicht erforderlich iSv §§ 2, 12 SGB V, soweit der Versicherte bereits einen Anspruch auf die erforderlichen Hilfestellungen gegenüber dem Einrichtungsträger hat.
5. Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei nicht abschließend geklärter Rechtslage anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Beteiligten zu prüfen, ob die begehrte Anordnung zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderlich ist. Wird von einer Leistungspflicht des beigeladenen Heimträgers ausgegangen, sind solche Beeinträchtigungen weder für den Antragsteller (Heimbewohner) noch für den beigeladenen Heimträger zu erwarten. Während sich der Antragsteller an den Heimträger halten kann, kann dieser die Kosten - bei entgegenstehender Hauptsacheentscheidung - nachträglich mit dem zuständigen Kostenträger abrechnen.
1. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe kann grundsätzlich ein geeigneter Ort zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB V sein, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht bereits ein Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht (§ 1 Abs. 6 S. 1 Krankenpflege-RL - HKP-RL).
2. Eine Einrichtung der Eingliederungshilfe, die zur Erbringung von medizinischer Behandlungspflege grundsätzlich nicht verpflichtet ist, kann ihren Heimbewohnern gegenüber aus dem Heimvertrag dennoch die Herrichtung und Verabreichung von Medikamenten schulden.
3. Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung gehört regelmäßig zu der von Einrichtungen der Eingliederungshilfe geschuldeten Unterstützung bei den lebenspraktischen Verrichtungen, jedenfalls soweit die Einrichtung nach ihrer Konzeption und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung zur Erbringung dieser Hilfe in der Lage ist.
4. Die Erbringung von häuslicher Krankenpflege durch die gesetzliche Krankversicherung ist nicht erforderlich im Sinne von §§ 2, 12 SGB V, soweit der Versicherte bereits einen Anspruch auf die erforderlichen Hilfestellungen gegenüber dem Einrichtungsträger hat.
5. Im einstweiligen Rechtsschutz ist bei nicht abschließend geklärter Rechtslage anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Beteiligten zu prüfen, ob die begehrte Anordnung zur Abwendung schwerer und unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderlich ist. Wird von einer Leistungspflicht des beigeladenen Heimträgers ausgegangen, sind solche Beeinträchtigungen weder für den Antragsteller (Heimbewohner) noch für den beigeladenen Heimträger zu erwarten. Während sich der Antragsteller an den Heimträger halten kann, kann dieser die Kosten - bei entgegenstehender Hauptsacheentscheidung - nachträglich mit dem zuständigen Kostenträger abrechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 79
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 2
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 3
,
SGB V § 37 Abs. 6
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 12.04.2011 S 25 KR 17/11 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: