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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - 2 AL 10/10
Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung; Berücksichtigung nachträglich zugeflossener Arbeitsentgelte
1. Werden Auszubildende im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung arbeitslos, ist der Leistungsbemessung das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei ist die in einer betrieblichen Ausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iSv § 131 SGB III. Für eine Bemessung unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts entsprechend der Beschäftigung, die der Arbeitslose aufgrund seiner Ausbildung ausüben könnte, fehlt die gesetzliche Grundlage.
2. Eine analoge Anwendung des § 132 SGB III, der die fiktive Leistungsbemessung regelt, scheidet bei Arbeitslosigkeit nach einer betrieblichen Ausbildung mit Bezug von Ausbildungsvergütung aus. Es fehlt schon an einer unbewussten Regelungslücke.
3. Die Nichtanwendung der fiktiven Leistungsbemessung für Arbeitslose, die nach einer betrieblichen Ausbildung mit Anspruch aus Ausbildungsvergütung arbeitslos geworden sind, stellt keine grundrechtwidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Arbeitslosen dar, die im Anschluss an eine außerbetriebliche Ausbildung ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung arbeitslos geworden sind und bei denen die Leistung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bemessen wird.
1. Werden Auszubildende im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung arbeitslos, ist der Leistungsbemessung das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei ist die in einer betrieblichen Ausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 131 SGB III. Für eine Bemessung unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts entsprechend der Beschäftigung, die der Arbeitslose aufgrund seiner Ausbildung ausüben könnte, fehlt die gesetzliche Grundlage.
2. Eine analoge Anwendung des § 132 SGB III, der die fiktive Leistungsbemessung regelt, scheidet bei Arbeitslosigkeit nach einer betrieblichen Ausbildung mit Bezug von Ausbildungsvergütung aus. Es fehlt schon an einer unbewussten Regelungslücke.
3. Die Nichtanwendung der fiktiven Leistungsbemessung für Arbeitslose, die nach einer betrieblichen Ausbildung mit Anspruch aus Ausbildungsvergütung arbeitslos geworden sind, stellt keine grundrechtwidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Arbeitslosen dar, die im Anschluss an eine außerbetriebliche Ausbildung ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung arbeitslos geworden sind und bei denen die Leistung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bemessen wird.
4. Der Zufluss von Arbeitsentgelt nach Ende der Beschäftigung kann nur dann Relevanz für das Bemessungsentgelt haben, wenn die Zahlung (nachträglich) für einen Zeitraum erfolgt, der im Übrigen bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis schon abgerechnet war und deshalb vom Bemessungszeitraum umfasst wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 757
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB III § 130 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 130 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 131 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 132 Abs. 1
,
SGB III § 134 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.08.2008 S 14 AL 528/05
Die Berufung wird zurückgewiesen und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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