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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2011 - 2 AL 2/11
Fortbestand des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung bei krankheitsbedingter Unterbrechung
Kann eine selbständig erwerbstätige Person, die aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, ihre Arbeitskraft während der Heilbehandlung und einer anschließenden Rehabilitationsmaßnahme nicht im eigenen Gewerbebetrieb einsetzen, so führt dies jedenfalls dann nicht zum Entfallen der Voraussetzungen für das Pflichtversicherungsverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung, wenn der Betrieb in dieser Zeit durch Hilfe von Angestellten oder Familienangehörigen fortgeführt werden kann und mit der Wiederaufnahme der persönlichen Arbeitsleistung nach Ende der Erkrankung zu rechnen ist.
Kann eine selbständig erwerbstätige Person, die aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, ihre Arbeitskraft während der Heilbehandlung und einer anschließenden Rehabilitationsmaßnahme nicht im eigenen Gewerbebetrieb einsetzen, so führt dies jedenfalls dann nicht zum Entfallen der Voraussetzungen für das Pflichtversicherungsverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung, wenn der Betrieb in dieser Zeit durch Hilfe von Angestellten oder Familienangehörigen fortgeführt werden kann und mit der Wiederaufnahme der persönlichen Arbeitsleistung nach Ende der Erkrankung zu rechnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 317
Normenkette:
SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB III § 28a Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 25.10.2010 S 14 AL 153/08
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Magdeburg neu wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Versicherungspflichtverhältnis der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung aufgrund freiwilliger Weiterversicherung über den 30. Oktober 2006 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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