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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.07.2012 - 2 AL 40/11
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem Vorverfahren gegen eine Sperrzeit; Erstattungsfähigkeit der Kosten
Bei der Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten iSv § 63 Abs 2 SGB X notwendig war, bleiben eigene Rechtskenntnisse des Widerspruchsführers unberücksichtigt.
Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer, der selbst von Beruf Rechtsanwalt ist, kann ein Gebührenanspruch nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, die beauftragende Person verfüge aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes ohne Weiteres über die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Rechts- und Sachkenntnis. Nicht der subjektive Kenntnisstand des Widerspruchsführers, sondern die Sicht eines verständigen Dritten ist maßgeblich.
1. Bei der Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig war, bleiben eigene Rechtskenntnisse des Widerspruchsführers unberücksichtigt.
2. Im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Widerspruchsführer, der selbst von Beruf Rechtsanwalt ist, kann ein Gebührenanspruch nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, die beauftragende Person verfüge aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes ohne Weiteres über die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Rechts- und Sachkenntnis. Nicht der subjektive Kenntnisstand des Widerspruchsführers, sondern die Sicht eines verständigen Dritten ist maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Halle 25.01.2010 S 4 AL 456/08
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2010 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2008 verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gegen den Sperrzeitbescheid vom 15. Juli 2008 für notwendig zu erklären.
Die Beklagte erstattet 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: