Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers; Keine Vermittlung bei vorherigem Arbeitsangebot der Bundesagentur für
Arbeit
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von 2.000 EUR im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Am 29. August 2011 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag
auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines für die Vermittlung des Arbeitnehmers M. L. Er legte einen auf den 13. Dezember
2010 datierten Vermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vor, danach verpflichtet sich der Antragsteller, sich
um die Vermittlung einer Arbeitsstelle für Herrn L. zu bemühen. Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung beträgt 2.000
EUR bzw. den im Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag. Die Vergütung sei bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit gestundet.
Der Vermittlungsgutschein des Arbeitnehmers ist vom 11. Oktober 2010 bis zum 10. Januar 2011 gültig. Weiter war eine Beschäftigungsbestätigung
der Firma R. D. GmbH & Co KG (künftig: Arbeitgeberin) vom 21. April 2011 beigefügt. Darin bestätigte die Arbeitgeberin, dass
auf Vermittlung des Antragstellers Herr L. auf Dauer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen
sei. Der Arbeitsvertrag sei am 3. Januar 2011 geschlossen worden und das Arbeitsverhältnis bestehe seitdem ununterbrochen.
In einer weiteren Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin wird auch am 25. Juli 2011 noch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis
von Herrn L. bestätigt.
Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte sie
an, es sei keine Vermittlung durch den Antragsteller erkennbar. So habe der Antragsteller am 21. April 2011 im Servicecenter
der Agentur für Arbeit angerufen und um eine Auskunft zum Arbeitgeber von Herrn L. gebeten. Im Fall einer eigenen Vermittlung
hätten ihm die Daten bekannt sein müssen. Hiergegen legte der Antragsteller am 8. September 2011 Widerspruch ein: Die Vermittlung
des Arbeitnehmers sei durch ihn erfolgt. Durch Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Arbeitgeberin sei es leider bei seiner Nachfrage
zur Einstellung von Herrn L. zu einer Fehlinformation gekommen. Eine erneute Recherche habe jedoch eindeutig ergeben, dass
die Einstellung auf Grund seiner Vermittlungstätigkeit erfolgt sei.
Der von der Beklagten angeschriebene Arbeitnehmer hat sich nicht dazu geäußert, durch wen die Vermittlung tatsächlich erfolgte
und inwieweit der Antragsteller hieran beteiligt war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und begründete
dies wie folgt: Dem Arbeitnehmer L. sei durch sie selbst bereits am 23. November 2010 ein Vermittlungsvorschlag bei der Arbeitgeberin
unterbreitet worden. Der Arbeitnehmer habe am 29. Dezember 2010 mitgeteilt, dass er ab dem 3. Januar 2011 bei der Arbeitgeberin
eine Beschäftigung aufgenommen habe. Insoweit sei die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit erfolgt. Auch die telefonische
Nachfrage des Antragstellers am 21. April 2011 nach dem Arbeitgeber des Herrn L. zeige, dass der Antragsteller den Arbeitnehmer
nicht vermittelt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller am 25. November 2011 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben (Az. S 20 AL 435/11). Zur weiteren Begründung hat er ausgeführt: Dem Abschluss des Vermittlungsvertrages am 13. Dezember 2010 sei ein Stellenangebot
der Arbeitgeberin vorausgegangen, welches diese an den Antragsteller gesandt habe. Nach einer Aktualisierung des Stellenangebotes
über das eigene Portal des Antragstellers seien die Bewerbungsunterlagen des Arbeitnehmers sondiert worden. Das aktualisierte
Stellenangebot sei über die Disponentin bei der Arbeitgeberin abgestimmt worden. Die Bewerbungsunterlagen des Herrn L. seien
am 13. Dezember 2010 per Fax an die Arbeitgeberin versandt worden. Auf Nachfrage bei der Arbeitgeberin sei seinem Mitarbeiter
am 15. Dezember 2010 mitgeteilt worden, dass der betreffende Arbeitnehmer in die engere Auswahl einbezogen worden sei und
eine Entscheidung Ende Dezember 2010 falle. Aufgrund von Umstrukurierungsmaßnahmen durch die Festlegung von neuen Ansprechpartnern
und eine Umstellung des Computersystems bei der Arbeitgeberin habe ihm keine Auskunft über den Stand der Vermittlung erteilt
werden können. Es werde bestritten, dass es einen Vermittlungsvorschlag von der Beklagten am 23. November 2010 gegeben habe.
Zudem sei eine kausale Vermittlung auch noch möglich, wenn bereits ein Angebot ausgehändigt worden sein sollte. Die Stellenangebote
der Arbeitgeberin seien ihm am 2. Dezember 2010 übermittelt worden, hierzu legt er Ausdrucke von Stellenangeboten der Arbeitgeberin
aus seinem System vor. Ein Angebot "Stammdatenpflege, Reklamationsbearbeitung, Rechnungskontrolle usw. (Bl. 37 GA S 20 AL 435/11).
Auf Anforderung des SG übersandte die Antragsgegnerin die Gesprächsvermerke usw. aus der Vermittlungsakte des Arbeitnehmers L. In dem Vermerk zu
der Vorsprache am 23. November 2010 bei der Antragsgegnerin heißt es auszugsweise: "SteA-SL positiv, 3 VV nach persönlichen
Eignungsgespräch". Weiter gibt es einen Vermerk "Stellenanzeige für den Bewerber M. L. (...) für das Stellenangebot Mitarbeiter/in
Service Center (10000-1062198366 S) ausgestellt." In dem Vermerk über eine Vorsprache am 17. Dezember 2010 heißt es "2 Vorstellungsgespräche
bei R. am 14.12.10 u. bei R. am 15.12.10; Eignungsfeststellung bei R. f. 21.12.10 vorgesehen f. Einstellung bei R. u. bei
R. als Helfer bei E." Für den 29. Dezember 2010 ist ein telefonischer Kontakt des Arbeitnehmers vermerkt, dass eine unbefristete
Beschäftigung ab dem 3. Januar 2011 aufgenommen werde und "lt Kunde: durch Beteiligung BA/ARGE integriert". Für den 21. April
2011 findet sich noch der Vermerk über einen Anruf des Antragstellers mit folgendem Text:" Anruf des privaten AV Herrn H.
bzgl. Auskunft zum AG ab 03.01.11 -) Hinweis zum Datenschutz erfolgt/Herr H. bezieht auf §
298 SGB III -) Vorrang §
35 SGB I (...)."
Des Weiteren hat das SG die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. mit dem Aktenzeichen ... Js ... eines gegen den Antragsteller eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Darin ist eine Befragung des Arbeitnehmers
L. vom 2. August 2012 enthalten. Für weitere Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll Bl. 104 f. der auszugweise kopierten
Ermittlungsakte in der Beiakte verwiesen. Das betreffende Vermittlungsverfahren ist eingestellt worden.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Hauptsache (S 20 AL 435/11) abgelehnt: Ein Vermittlungsanspruch bestehe nicht. Es mangele bereits an dem Abschluss des Vermittlungsvertrages vor Beginn
der Vermittlungstätigkeit. Nach seinen Angaben habe der Antragsteller sich ein Bild von den Fähigkeiten der zu vermittelnden
Person als auch den Anforderungen des Arbeitsplatzes bereits vor Abschluss des Vermittlungsvertrages gemacht. Des Weiteren
sei auch nicht ersichtlich, dass eine Kausalität zwischen einer Vermittlungstätigkeit des Antragstellers und dem abgeschlossenen
Arbeitsverhältnis zwischen Herrn L. und der Arbeitgeberin vorgelegen habe. So habe sich Herr L. in der staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung nicht daran erinnern können, wie sein Kontakt zu der Arbeitgeberin zustande gekommen war. In der Gesprächsdokumentation
der Beklagten sei eine Integration durch die Antragsgegnerin dokumentiert. Zweifelhaft sei auch, ob der Antragsteller die
Bewerbungsunterlagen von Herrn L. am 13. Dezember 2010 an die Arbeitgeberin übersandt habe. Das Fehlen einer ordentlichen
Dokumentation gehe zu Lasten des Antragstellers. Es erscheine auch lebensfremd, dass die Arbeitgeberin über den Zeitraum eines
Vierteljahres keine Auskunft zu der Vermittlung habe erteilen können, weshalb der Antragsteller bei der Beklagten anrufen
musste. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben (L 2 AL 67/13 B). Es treffe nicht zu, dass er vor dem Abschluss des Vermittlungsvertrages bereits Vermittlungshandlungen durchgeführt habe.
Weder das Abfordern und Konkretisieren sowie Sondieren von Arbeitgeberangeboten noch das Sondieren möglicher Arbeitnehmer
bei einer vorhandenen offenen Stelle, stelle bereits eine konkrete Vermittlungstätigkeit dar. Erst die Erstellung des konkreten
Leistungsprofils des Bewerbers und die Übermittlung der Bewerberdaten usw. an den Arbeitgeber stelle die Vermittlungshandlung
dar.
Am 2. Dezember 2013 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zahlung der 2.000 EUR Vermittlungshonorar gestellt.
Zur Begründung eines Anordnungsgrundes hat er dargestellt, er verfüge nur über ein geschäftliches Guthaben von 945,45 EUR
und ein privates Vermögen auf dem Girokonto in Höhe von 595,84 EUR. Er müsse jedoch monatlich für einen Angestellten 485,83
EUR zahlen sowie Miete für Büroräume in Höhe von 177,19 EUR. Es würden im Dezember noch Forderungen des Finanzamtes in Höhe
von 849,38 EUR fällig. Es seien auch keine weiteren Zahlungseingänge in den nächsten Wochen zu erwarten. Aufgrund dieser Notlage
werde um eine vorläufige Verpflichtung nachgesucht. In Bezug auf den Anordnungsanspruch solle die Akte der Hauptsache beigezogen
werden.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle bereits ein Anordnungsanspruch. Es mangele bereits
an dem Abschluss des Vermittlungsvertrages vor dem Beginn der Vermittlungstätigkeit. Auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe
sei abzulehnen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Dezember 2013 zugestellten Beschluss hat dieser für den Antragsteller am 20.
Dezember 2013 Beschwerde erhoben, welche sich sowohl auf die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als auch auf die Ablehnung
der Prozesskostenhilfe (L 2 AL 89/13 B) beziehe. Zur Begründung trägt er vor: Bei der Abforderung von Unterlagen bei der Arbeitgeberin habe es sich nicht um auf
den Einzelfall L. bezogene Vermittlungstätigkeit gehandelt. Die Erstellung des Leistungsprofils des Herrn L. sei erst am 13.
Dezember 2010 erfolgt. Durch Einvernahme der Zeugen J. K., von der Arbeitgeberin, P. S. (Mitarbeiter des Antragstellers) und
des Arbeitnehmers L. könne bewiesen werden, dass eine kausale Vermittlung stattgefunden habe. Auch die Übersendung der Unterlagen
per Fax am 13. Dezember 2010 sei unter Zeugenbeweis gestellt worden. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf seinen Vortrag
in der Hauptsache Bezug und legt ein Schreiben vom 23. November 2011 an seinen Prozessbevollmächtigten vor, in welchem er
die durchgeführten Aktivitäten erläutert (Bl. 70 GA). Das Geschäftskonto weise lediglich ein Guthaben von 401,31 EUR auf und
die Guthaben bei der Norisbank betrügen 40,36 EUR und 0,50 EUR.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Vermittlungsprovision in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Gerichts- und Verwaltungsakten der Hauptsache
S 20 AL 435/11 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Ein gesetzlicher Ausschluss der Beschwerde greift nicht ein.
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, vorläufig die Vermittlungsgebühr
ausgezahlt zu bekommen.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Regelungsverfügung nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG auszulegen. Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung
ist gemäß §
86b Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf
der Basis der vorliegenden Tatsachen besteht keine plausible überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Anspruch besteht.
Es sprechen gewichtige Indizien gegen die Darstellung des Antragstellers, eine abschließende Beurteilung ist aber erst nach
eine umfangreichen weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren möglich.
Im Einzelnen gilt für den Anspruch des Antragstellers auf Zahlung der Vergütung nach dem Vermittlungsgutschein (im Folgenden:
VGS) durch die Antragsgegnerin: Der Anspruch der Vergütung nach dem VGS richtet sich nach § 421g Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung. Es kann nach der Überzeugung des Senates nicht abschließend beurteilt werden,
ob der Antragsteller seine Vermittlungsaktivitäten auf das Angebot der Beklagten aufbauend oder zumindest nach Aushändigung
des Vorschlages der Beklagten erbracht hat. In einem solchen Fall würde die Kausalität der Tätigkeit des Antragstellers für
die Vermittlung fehlen.
Gemäß § 421g Abs. 1
SGB III a. F. haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen VGS, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach
einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung
ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten
Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird. Mit dem VGS verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines
vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der weiter genannten Bestimmungen zu
erfüllen. Der VGS gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Nach Absatz zwei der Vorschrift wird der VGS in Höhe von
2.000 EUR ausgestellt, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt wird.
Aus dem beschriebenen Regelungszusammenhang folgt, dass der Antragsteller als Arbeitsvermittler einen eigenen öffentlich-rechtlichen
Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung aus dem VGS gegen die Antragsgegnerin geltend machen kann. Dieser Zahlungsanspruch
des Vermittlers setzt nach der Rechtsprechung des BSG (1) die Ausstellung eines VGS, (2) einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag (§
296 Abs
1 Satz 1
SGB III i.V.m. §
297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer und (3) eine Vermittlungstätigkeit mit
erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus (vgl.
BSG in st. Rspr. Urteil vom 6. Mai 2008 - B 7/a AL 8/07 R; in den Entscheidungen v. 23. Februar 2011 - B 11 AL 11/10 R - und - B 11 AL 10/10 R - Juris m.w.N. taucht die weitergehende Formulierung "(2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener
schriftlicher Vermittlungsvertrag" auf).
Ein VGS ist dem Arbeitnehmer L. von der Antragsgegnerin ausgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des VGS
selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1
SGB III) sind im Rahmen der Prüfung des Auszahlanspruches des privaten Arbeitsvermittlers nicht mehr zu überprüfen (vgl. BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238ff., Juris Rn. 17).
Es liegt ein für die Vergütung aus einem VGS vorausgesetzter wirksamer Vermittlungsvertrag des Antragstellers mit dem Arbeitnehmer
vor, welcher am 13. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. In dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem
Arbeitnehmer ist ein durch sozialrechtliche Anforderungen spezifisch ausgeformtes privates Vertragsverhältnis zu sehen ist.
Insbesondere die §§
296,
297 SGB III modifizieren die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) zum Maklervertrag bzw. den Vergütungsanspruch des Maklers. Der (gesetzliche) Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers setzt
mithin zunächst einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus, der
sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben kann, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach
den Vorschriften des
BGB, insbesondere den §§
652 ff.
BGB, richtet, die von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich denen der §§
296,
297 SGB III, überlagert sind (vgl. BSG v. 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 ff. - Juris Rn. 13; BSG v. 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - Rn. 11 - zitiert nach juris). Dieser Maklervertrag mit dem Arbeitnehmer ist mit der Abhängigkeit
der Vergütung bei Zustandekommen einer Beschäftigung nicht nur auf den Nachweis einer offenen Stelle gerichtet, sondern setzt
ein erfolgsbezogenes Tätigwerden des Maklers i. S. einer Vermittlung voraus. Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers
gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit auch der Auszahlanspruch gegen die Antragsgegnerin) setzt dann voraus, dass ein auf
den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter und wirksamer Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorliegt und der Arbeitsvermittler
erfolgreich bewusst und zweckgerichtet auf den Willensentschluss eines Dritten, d.h. des Arbeitgebers einwirkt (vgl. Peters-Lange
in Gagel, SGB II/SGB III, § 421g
SGB III, Rn. 17f.). Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvertrag des Antragstellers mit dem Arbeitnehmer Liebzeit. Der Antragsteller
verpflichtet sich nach dem Vertrag, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle zu vermitteln und regelt, dass erst dann eine Vergütung
fällig wird, wenn dies erfolgreich war.
Wirksamkeitsvoraussetzung ist nach §
296 Abs.
1 Satz 1
SGB III, dass der Vermittlungsvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist. Es kann dahinstehen, ob dies bedingt, dass der Vertrag
vor Beginn der Vermittlung abgeschlossen sein muss oder ob es ausreicht, dass jedenfalls noch nach dem Vertragsschluss wesentliche
Vermittlungsaktivitäten entfaltet wurden. Entgegen der Ansicht des SG steht tatsächlich nicht fest, dass der Antragsteller auf die konkrete Vermittlung bezogene Vermittlungsaktivitäten bereits
entfaltet hat, bevor der Vermittlungsvertrag geschlossen wurde. Zutreffend verweist der Antragsteller darauf, dass weder die
Sondierung von Arbeitgeberangeboten noch das Führen einer Kartei von Arbeitnehmern schon die Vermittlungsaktivität im Einzelfall
darstellt. Jedenfalls bezieht sich der Beginn der Vermittlung, der nach der Formulierung in der BSG Entscheidung vom 23. Februar 2011 für den Anspruch schädlich sei, nicht auf allgemeine Aktivitäten. Sofern die - gesetzlich
nicht vorgeschriebene - Einschränkung tatsächlich in Anwendung gebracht werden soll, bezieht sie sich nur auf die Vermittlungstätigkeit
im engeren Sinne (vgl. §
35 SGB III), d. h. die Feststellung der Kenntnisse des Bewerbers, die Vorbereitung des Bewerbers auf ein Bewerbungsgespräch usw. also
auf die Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den Arbeitsuchenden und den Arbeitgeber zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zusammenzuführen. Ob solche Aktivitäten vor dem Abschluss des Vermittlungsvertrages bereits durchgeführt wurden, steht nicht
fest. Der Antragsteller legt nachvollziehbar dar, dass erst bei dem Besprechungstermin am 13. Dezember 2010 solche Aktivitäten
entfaltet wurden. Dieses Datum weist auch der Vermittlungsvertrag auf.
Problematisch jedoch ist, ob die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses
des Arbeitnehmers L. mit der Arbeitgeberin ursächlich war. Nach dem Inhalt der Vermittlungsbestätigung der Arbeitgeberin soll
dies der Fall sein. Die Arbeitgeberin kann dabei nur bekunden, wer sich mit ihr zuerst in Verbindung gesetzt hat. Wann der
Arbeitnehmer mit welchem Inhalt das Arbeitsangebot ausgehändigt bekommen hat, entzieht sich der Kenntnis der Arbeitgeberin,
so dass diese hierzu keine Aussage machen kann.
Es stünde einer dem Antragsteller zurechenbaren kausalen Vermittlung entgegen, wenn die Antragsgegnerin bereits vor dem Beginn
der Vermittlung durch den Antragsteller dem Arbeitnehmer das betreffende Arbeitsangebot ausgehändigt hätte und der Antragsteller
dem Arbeitnehmer nur "geholfen" hätte, das ihm von der Antragsgegnerin unterbreitete Arbeitsangebot wahrzunehmen und sich
bei der Arbeitgeberin zu bewerben. Hätte sich der Arbeitnehmer auch ohne die Einschaltung des Antragstellers bei der Arbeitgeberin
bewerben können und voraussichtlich die Stelle auch erhalten, würde dies zur Begründung eines Vermittlungsanspruches nicht
ausreichen. Das LSG Bremen-Niedersachsen verweist darauf, dass der Vergütungsanspruch nur dann entstehen kann, wenn es aufgrund
der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers zur Aufnahme der genannten Beschäftigung ohne vorherige Vermittlungsbemühungen der
Arbeitsagentur gekommen ist (Urteil vom 19. Februar 2008 - L 7 AL 213/05 - zitiert nach juris). Zivilrechtlich ist bei einem Nachweismaklervertrag bei einer Vorkenntnis von dem vermittelten Objekt
dessen Nachweis durch den Makler nicht ursächlich, es sei denn der Makler liefert zusätzliche für den Vertragsabschluss wesentliche,
mitursächlich Informationen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 U 24/06 - ; Hanseatisches OLG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 13 U 78/98 - jeweils zitiert nach juris). Solche besonderen Aktivitäten müssten entfaltet worden sein. Der Arbeitnehmer hat in seiner
staatsanwaltschaftlichen Aussage solche Aktivitäten des Antragstellers nicht bestätigt. Auch die fehlende Rückmeldung des
Arbeitnehmers bei dem Antragsteller spricht eher dafür, dass dieser der Aktivität des Antragstellers kein besonderes Gewicht
beimisst. Auch wenn viel dafür spricht, dass dies so war, muss noch abschließend geklärt werden, ob das von der Antragsgegnerin
unterbreitete Arbeitsangebot und das von dem Antragsteller erfolgreich vermittelte Arbeitsangebot identisch waren. Für die
Beurteilung der offenen Fragen in Bezug auf die kausale Vermittlung, kommen die Vernehmung der Mitarbeiterin bei der Arbeitgeberin
(Frau J. K. bzw. Frau T., die Vernehmung des Arbeitnehmers M. L., die Vernehmung des Mitarbeiters P. S. und eine eingehende
Befragung des Antragstellers in Betracht. Eine solche umfangreiche Sachaufklärung kann im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
nicht durchgeführt werden. Sie bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung
wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind dabei die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht
die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und
auf der anderen Seite welche Folgen entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren
herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
86b Rn. 29a). Die Anforderungen haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt.
Vorliegend sind nicht dem Lebensunterhalt dienende SGB II Leistungen im Streit, bei denen eine besonders hohe "Grundrechtsrelevanz" durch die Sicherung der Voraussetzungen für die
Würde des Menschen nach Art.
1 des
Grundgesetzes (
GG) besteht, im Streit (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - zitiert nach juris), sondern es ist Entgelt eines gewerblich
Tätigen der Gegenstand. Soweit der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht durch seine Einnahmen und sein Vermögen sichern
kann, hat er die Möglichkeit, selbst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu beantragen. Hier besteht ein Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nach Art.
14 GG. Der Antragsteller macht geltend, dass die Fortführung seines Gewerbebetriebes gefährdet sei, wenn er die Vermittlungsvergütung
nicht vorläufig ausgezahlt bekomme. Allerdings stellt die einmalige Zahlung von 2.000 EUR aus einer Forderung aus dem Jahr
2011 für einen Gewerbebetrieb mit einem Mitarbeiter bei objektiver Betrachtung "nur einen Tropfen auf den heißen Stein dar".
Würde der Antragsteller tatsächlich nur hiervon abhängig sein, bestünde auch mit dieser Zahlung wohl keine realistische Perspektive,
den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Auf der anderen Seite stellt die Auszahlung der Vergütung eine weitgehend faktische - wenn auch nicht abschließende - Vorwegnahme
der Hauptsache dar. Bei der Antragsgegnerin besteht bei der vom Antragsteller geschilderten Einkommens- und Vermögenslage
die naheliegende Gefahr, dass er die vorläufig ausgezahlte Leistung nicht erfolgreich zurückfordern kann, wenn sie in der
Hauptsache obsiegt. Eine Folgenabwägung führt daher dazu, dass die Leistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorläufig
zugesprochen werden kann. Die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung durch die drohende Geschäftsschließung besteht
unabhängig von diesem Prozess und die Gefahr, dass die vorläufige Zahlung im Ergebnis einer endgültigen Vermögensverschiebung
gleichkäme, ist sehr naheliegend, wobei die Erfolgsaussicht in der Hauptsache recht ungewiss ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), weil der Antragsteller nicht zu einer der von §
183 SGG privilegierten Personen gehört. Der Antragsteller trägt als Unterliegender die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertentscheidung folgt dem Wert der geltend gemachten Forderung, wobei nur die Hälfte des Wertes im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren angesetzt wird.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.