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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2016 - 2 AL 9/16
Recht der Arbeitsförderung Auszahlung einer Vermittlungsvergütung Anspruchsvoraussetzungen Unverzinslicher Anspruch
1. Ein privater Arbeitsvermittler erhält die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit nicht aufgrund des mit einer zu vermittelnden Arbeitnehmerin oder einem zu vermittelnden Arbeitnehmer abgeschlossenen (nur öffentlich-rechtlich überlagerten) Vermittlungsvertrages, sondern aufgrund der sozialrechtlichen Regelungen der §§ 45 Abs 6, 83 Abs 2 SGB III (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15).
2. Die Auszahlung der Vermittlungsvergütung ist nicht von einer im Ermessen der Agentur für Arbeit stehenden Entscheidung hierüber abhängig. Bei der in § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III geregelten entsprechenden Anwendung des § 83 Abs 2 Satz 1 SGB III ist eine Ermessensreduktion dergestalt anzunehmen, dass typischerweise an den Arbeitsvermittler auszuzahlen ist (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, L 32 AS 846/15).
3. Eine Verzinsung des Anspruchs des Arbeitsvermittlers kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 44 SGB I noch aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs 2 BGB.
4. Aus der Rechtsnatur der Vermittlungsvergütung ergibt sich für die Kostenentscheidung, dass der private Arbeitsvermittler kein von der Tragung von Gerichtskosten befreiter Leistungsempfänger iSv § 183 SGG ist.
1. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der hier anzuwendenden Neufassung der §§ 45 Abs. 6 und 83 Abs. 2 SGB III Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf die Vermittlungsvergütung herausgearbeitet: (1.) die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; (2.) ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3.) die erfolgreiche Vermittlung des Arbeitnehmers innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden und (4.) für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
2. Eine Verzinsung des Anspruchs auf eine Vermittlungsvergütung kommt nicht in Betracht, da der Anspruch keine Sozialleistungen betrifft; es handelt sich um den Anspruch auf die Vermittlungsvergütung dem Grunde nach um einen zivilrechtlichen Anspruch für eine Vermittlungstätigkeit.
Normenkette:
SGB III § 45 Abs. 6 S. 2-3
,
SGB III § 83 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Magdeburg 20.01.2016 S 20 AL 145/13
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 EUR an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird mit 1.000,00 EUR festgesetzt.

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